Insider-Trading am Beispiel Brexit

Lieber Leser,

die britischen Wähler haben entschieden: Eine knappe Mehrheit hat sich dafür ausgesprochen, dass Großbritannien die EU verlassen soll (Brexit). Der Wahlsieg der EU-Gegner kam überraschend und hat die Finanzmärkte auf dem falschen Fuß erwischt. Das Britische Pfund stürzte auf ein 31-Jahres-Tief – Ende noch offen. Auch am Aktienmarkt hat es gedonnert. Kursabschläge sind zwar in unsicheren Situationen gerechtfertigt, aber die Börse hat kurzfristig eingepreist, dass Großbritannien wirtschaftlich vom Erdboden verschwindet. Das ist eine Übertreibung. In einigen Wochen haben sich die Investoren wieder beruhigt. Selbst vor britischen Aktien müssen Sie nicht zurückschrecken. Aber was hat das alles mit Insider-Käufen zu tun?

Die Insider machen es vor: Kaufen Sie, wenn die Kanonen donnern

Die automatischen Computersysteme haben am 24. Juni in großem Stil verkauft, als das britische „Nein“ zur EU veröffentlicht wurde. Aber wer hat dann gekauft? Denken Sie stets daran: Die Börse ist ein Markt. Wenn ein Investor Aktien verkauft, muss ein anderer Investor gleichzeitig kaufen. Sehr stark auf der Käufer-Seite – und das ist ein beruhigendes Gefühl – standen die Unternehmens-Insider. Unter Insider versteht man die Personen, die Firmeninterna kennen (zum Beispiel Vorstandsmitglieder und Aufsichtsräte). Die Personen, die sich am besten mit den operativen Geschäften auskennen, haben also in der allgemeinen Marktpanik kräftig zugeschlagen und sich mit Aktien des eigenen Unternehmens eingedeckt. Am deutschen Aktienmarkt gab es am „Crash-Tag“ 16 Insider-Transaktionen: 14 Insider haben gekauft und nur 2 verkauft. Und bei den beiden Verkäufen (betroffen war die Stada- Aktie) dürfte der Ausstieg alter Investoren und der Einstieg neuer US-Investoren die entscheidende Rolle gespielt haben (nicht das Brexit-Szenario). Bei den Kauf-Kandidaten tauchen auch zwei Namen auf, die auf der Empfehlungsliste des „Depot-Optimierers“ stehen. Beim Automobilzulieferer ElringKlinger hat ein Mitglied des Aufsichtsrats Aktien für 10.800 Euro gekauft. Das war ein kleiner Fisch. Groß zugeschlagen hat dagegen ein Insider beim Immobilienwert Deutsche EuroShop. Gekauft wurden 46.127 Aktien zu je 39,06 Euro. Das Kaufvolumen lag bei über 1,8 Mio. Euro. Zum Hintergrund: Am 23. Juni, als die Wahl in Großbritannien noch lief, ging die EuroShop-Aktie mit 42,02 Euro aus dem Handel. Am 24. Juni lag der Eröffnungskurs aufgrund der Brexit-Panik plötzlich nur noch bei 38,90 Euro. Mit 39,06 Euro hat der Insider fast den Tiefpunkt erwischt und günstig eingesammelt. Aktuell notiert die Aktie schon wieder bei über 41 Euro. Zwischenergebnis nach knapp 3 Wochen: Über 100.000 Euro Kursgewinn für den Insider.

Beispiel Washtec: Insider-Käufe sind nicht nur an Crash-Tagen interessant

Wenn Sie Insider-Käufe auswerten, sind nicht nur „Crash-Tage“ wie der 24. Juni 2016 aussagekräftig. Auch stetige Käufe deuten darauf hin, dass die Geschäfte beim betreffenden Unternehmen gut laufen. Ein Beispiel: Wie mehrfach beschrieben, wurde das Unternehmen Washtec über Jahre von Streitigkeiten zwischen Vorstand und Aufsichtsrat gelähmt. Die neue Führungsmannschaft hat den Streit beendet und seither geht es steil bergauf. Blicken wir auf die entsprechenden Insider-Daten: In der Streitphase gab es keinen einzigen Insider-Kauf. Seit Oktober 2014 gab es dagegen über ein Dutzend Käufe. Inklusive Dividendenerträge kommen die Insider auf bis zu 200% Gewinn – und das nach nur 2 Jahren. Alles richtig gemacht! Und diese Strategie können auch Sie nutzen.

Wie auch Sie von Insider-Informationen profitieren können

„Insidergeschäfte“ hinterlassen bei vielen Anlegern eine gewisse Skepsis. Doch das ist in vielen Fällen unbegründet. Ein Insider ist eine Person, die über kurserhebliche Informationen eines Unternehmens verfügt, bevor diese der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden. Zu diesen Personen gehören zum Beispiel Personen, die in größerem Stil am Kapital des Unternehmens beteiligt sind, oder Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder. Insider-Informationen sind nach dem Wertpapierhandelsgesetz alle konkreten Informationen, die noch nicht veröffentlicht worden sind und die bei Veröffentlichung dazu führen können, den Börsen- oder Marktpreis des Unternehmens zu beeinflussen. Hier einige konkrete Beispiele: Übernahmeangebote, Großaufträge, unerwartete Gewinnsteigerungen oder -einbrüche oder Insolvenzanträge. Es muss klar zwischen verbotenen und legalen Insidergeschäften unterschieden werden. Zu den verbotenen Insidergeschäften gehören die Transaktionen von Insidern, die vor Veröffentlichung der Informationen mit Finanzinstrumenten (Aktien, Derivaten etc.) handeln, um bei der Veröffentlichung der Nachricht Profit aus der Kursbewegung zu schlagen. Dieser Insiderhandel wird mit Freiheitsstrafen oder Geldstrafen geahndet. Einige Negativ-Beispiele gab es zuletzt in der amerikanischen Hedgefonds-Branche. Dort haben Fondsmanager geheime Informationen aus Unternehmen erhalten und diese erfolgreich für Geschäfte auf steigende oder fallende Kurse genutzt.

Die Börsenaufsicht kontrolliert alle Geschäfte

Um illegalen Insidergeschäften entgegenzuwirken, werden in Deutschland alle Börsengeschäfte von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) mittels spezieller EDVProgramme überwacht. Auffällige Kursbewegungen oder ungewöhnlich hohe Umsätze eines Finanzinstruments (z. B. Aktien) werden so entdeckt und nachverfolgt. Wenn also zum Beispiel eine Gewinnwarnung erfolgt, der Aktienkurs einbricht und kurz vorher große Short-Positionen aufgebaut wurden, wird die Börsenaufsicht das untersuchen. Erfolgt ein Übernahmeangebot und der Aktienkurs schießt wie eine Rakete nach oben, wird ebenfalls untersucht, ob sich vorab Investoren mit diesen Aktien eingedeckt haben und welche Informationsquellen die Investoren genutzt haben.

Klare rechtliche Regeln zu Insider-Wissen

Börsennotierte Unternehmen sind dazu verpflichtet, über eine sogenannte Ad-hoc-Mitteilung zeitnah wichtige Informationen zu veröffentlichen. Seit dem 1.7.2002 besteht die gesetzliche Pflicht, Geschäfte von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Unternehmen und deren Familienangehörigen in Wertpapieren der eigenen Gesellschaft sofort mitzuteilen. Aufgrund von § 15 a des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) in der Fassung vom 19. Dezember 2008 haben die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats eines in Deutschland börsennotierten Unternehmens sowie Personen, die regelmäßig Zugang zu Insiderinformationen haben und zu wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen ermächtigt sind, sowohl dem Unternehmen als auch der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) mitzuteilen, wenn sie Aktien oder sich darauf beziehende Finanzinstrumente des Unternehmens erwerben oder veräußern. Die Mitteilungs-Pflicht gilt auch für Personen, die den „Insidern“ nahe stehen (z. B. Ehepartner, Kinder). Die Mitteilung ist dann seitens der Gesellschaft unverzüglich zu veröffentlichen (Directors‘ Dealings). Diese erlaubten Insiderkäufe und -verkäufe können Sie im Internet unter der Adresse www.bafin.de verfolgen.

Insider-Verkäufe müssen kein schlechtes Zeichen sein

Beachten Sie: Es muss nicht automatisch ein schlechtes Zeichen sein, wenn es bei einem Unternehmen mehr Verkäufe als Käufe gibt, da oft aufgrund von Mitarbeiterbeteiligungen oder Bonuszahlungen Aktien verteilt werden. Es ist völlig normal, wenn ein Manager irgendwann die als Gehaltsbestandteil erhaltenen Aktien (oder Aktienoptionen) an der Börse versilbert und in Geld umtauscht (verkauft).

Insider-Daten und Fundamental-Check

Auch Sie können den Insider-Handel über die oben genannte BAFin-Adresse verfolgen und davon profitieren. Sie sollten allerdings darauf achten, dass diese Daten nicht ein alleiniges Kauf- oder Verkaufsargument darstellen. Beachten Sie vorab unbedingt auch Kennzahlen und andere Fundamentaldaten.

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Ein Gastbeitrag von Rolf Morrien.

Herzliche Grüße

Ihr Robert Sasse


Quelle: Robert Sasse