Krypto-Verwahrung wider Willen: Banken üben sich als Innovationsverweigerer

Letzte Woche wurde durch die 4. Geldwäscherichtlinie die Krypto-Verwahrung für Banken geregelt. Dass bedeutet, dass Banken ab dem 1. Januar 2020 Kryptowährungen beziehungsweise Token verwahren dürfen. So gab die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bereits diese Woche bekannt, dass sich interessierte Finanzinstitute für eine Krypto-Verwahrlizenz bei der Behörde melden können.

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Quelle btc-echo