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Constantin Medien: Was ist da wieder los?


Liebe Leser,

wie zerschlägt man diesen Gordischen Knoten namens Constantin Medien? Constantin-Aufsichtratsboss und Großaktionär Dieter Hahn hat es versucht, indem er seinen Erzrivalen Bernhard Burgener ausbezahlen wollte. Doch der Schweizer Unternehmer zeigte ihm die kalte Schulter.

Komplizierte Besitzverhältnisse

Um die Machtintrigen und Ränkespiele rund um die Zukunft der Constantin Medien begreifen zu können, muss man die komplizierten Besitzverhältnisse verstehen. Dieter Hahn sowie der Vorstandsvorsitzende Fred Kogel wollen die Film- und Fernsehsparte abstoßen, damit sich die Constantin Medien demnächst nur noch auf den Handel und das Marketing mit Sportrechten konzentriert.

Die Film- und Fernsehsparte ist allerdings unter dem Dach der Constantin Film zusammengefasst. Eigner ist in diesem Fall die Schweizer Firma Highlight, welcher Bernhard Burgener vorsteht. Burgener war früher zudem Vorstandsvorsitzender der Constantin Medien und zählt heute noch zu den Großaktionären (6,57 %). Die Constantin Medien wiederum hält 60,5 % an der Highlight, die Schweizer Firma umgekehrt 13,7 % der Anteile an der Mutter Constantin. Um die Sache zusätzlich zu verkomplizieren, repräsentieren Hahn und Burgener jeweils rund 30% der Stimmrechte an der Constantin.

Hahn drückt bewusst aufs Tempo

Um diese Pattsituation aufzulösen, bot Dieter Hahn der Highlight 6 Euro je Aktie und 2,30 Euro pro Constantin-Aktie. Ziel war die vollständige Übernahme der Schweizer Tochter. Der Highlight-Verwaltungsrat hat dieses Angebot prompt zurückgewiesen. Unter anderem auch deshalb, weil es mit Bedingungen verknüpft war. Hahn verlangte die Rückabwicklung eines Darlehens und Einblick in die Bücher der Highlight.

Hahn drückt offensichtlich aufs Tempo, um vollendete Tatsachen zu schaffen. Denn nach der desaströsen Hauptversammlung im November rollt eine Klagewelle seitens der Aktionäre auf die Constantin zu. Burgener wurde bei der Abstimmung über die zukünftige Unternehmensausrichtung ausgeschlossen. Dagegen wollen er und andere Anleger juristisch vorgehen. Die Folge könnte sein, dass ein Gericht den Beschluss der Hauptversammlung für null und nichtig erklärt. Wenn die Trennung aber bereits vor einer juristischen Klärung vollzogen ist, läuft solch ein Urteil ins Leere.

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Ein Gastbeitrag von Mark de Groot.

Herzliche Grüße

Ihr Robert Sasse


Quelle: Robert Sasse


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