Bilfinger SE
Mannheim
ISIN DE0005909006 Wertpapier-Kenn-Nr. 590 900
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Die Aktionärinnen und Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am
Mittwoch, dem 11. Mai 2022, 10:00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit - 'MESZ'),
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.
Die Hauptversammlung findet als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre* oder ihrer Bevollmächtigten statt. Die Ausübung der Rechte der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich
im Wege elektronischer Kommunikation nach Maßgabe der im Anschluss an die Tagesordnung enthaltenen Bestimmungen und Erläuterungen.
* Sämtliche Personenbezeichnungen in diesem Dokument gelten für alle Geschlechter gleichermaßen, auch wenn aus Gründen der
besseren Lesbarkeit eine männliche Bezeichnung verwendet wird.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts der
Bilfinger SE und des Konzerns sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021
Die vorstehend genannten Unterlagen sowie der Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns und ein erläuternder Bericht
zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sind von der Einberufung an und auch während der Hauptversammlung über die Internetadresse
https://www.bilfinger.com/hauptversammlung
|
zugänglich.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2021 gemäß
§ 172 AktG am 8. März 2022 gebilligt und damit den Jahresabschluss festgestellt. Deshalb erfolgen keine Feststellung des Jahresabschlusses
und keine Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 173 AktG. Die genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung
lediglich zugänglich zu machen, ohne dass es nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss des Geschäftsjahres 2021 ausgewiesenen Bilanzgewinn von EUR
217.000.000,00 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 4,75 je dividendenberechtigter Stückaktie: |
EUR 193.407.308,00 |
Vortrag des Restbetrags auf neue Rechnung: |
EUR 23.592.692,00 |
Bilanzgewinn: |
EUR 217.000.000,00 |
Dieser Gewinnverwendungsvorschlag basiert auf dem am 8. März 2022 dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe von EUR 131.592.929,03
(eingeteilt in 40.717.328 Stückaktien). Aufgrund einer Veränderung im Bestand eigener Aktien kann sich die Anzahl dividendenberechtigter
Aktien bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns verändern.
In diesem Fall werden Vorstand und Aufsichtsrat in der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von EUR 4,75 je Aktie
einen entsprechend angepassten Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreiten.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021
Über die Entlastung der im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitglieder des Vorstands soll im Wege der Einzelentlastung abgestimmt
werden.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor,
a) |
Herrn Thomas Blades für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2021, nämlich vom 1. Januar 2021 bis zum 19. Januar 2021, Entlastung
zu erteilen,
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b) |
Herrn Duncan Hall für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen und
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c) |
Frau Christina Johansson für ihre Amtszeit im Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021
Über die Entlastung der im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats soll ebenfalls im Wege der Einzelentlastung
abgestimmt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
a) |
Herrn Dr. Eckhard Cordes für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen,
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b) |
Herrn Stephan Brückner für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen,
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c) |
Frau Agnieszka Al-Selwi für ihre Amtszeit im Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen,
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d) |
Frau Vanessa Barth für ihre Amtszeit im Geschäftsjahr 2021, nämlich vom 15. April 2021 bis zum 31. Dezember 2021, Entlastung
zu erteilen,
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e) |
Herrn Werner Brandstetter für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2021, nämlich vom 15. April 2021 bis zum 31. Dezember 2021,
Entlastung zu erteilen,
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f) |
Herrn Dr. Roland Busch für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2021, nämlich vom 15. April 2021 bis zum 31. Dezember 2021, Entlastung
zu erteilen,
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g) |
Frau Dorothée Deuring für ihre Amtszeit im Geschäftsjahr 2021, nämlich vom 1. Januar 2021 bis zum 15. April 2021, Entlastung
zu erteilen,
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h) |
Herrn Dr. Ralph Heck für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2021, nämlich vom 1. Januar 2021 bis zum 15. April 2021, Entlastung
zu erteilen,
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i) |
Frau Susanne Hupe für ihre Amtszeit im Geschäftsjahr 2021, nämlich vom 1. Januar 2021 bis zum 15. April 2021, Entlastung zu
erteilen,
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j) |
Herrn Rainer Knerler für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen,
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k) |
Frau Dr. Janna Köke für ihre Amtszeit im Geschäftsjahr 2021, nämlich vom 1. Januar 2021 bis zum 15. April 2021, Entlastung
zu erteilen,
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l) |
Herrn Frank Lutz für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen,
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m) |
Frau Dr. Silke Maurer für ihre Amtszeit im Geschäftsjahr 2021, nämlich vom 15. April 2021 bis zum 31. Dezember 2021, Entlastung
zu erteilen,
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n) |
Herrn Robert Schuchna für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen,
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o) |
Herrn Jörg Sommer für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen und
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p) |
Frau Dr. Bettina Volkens für ihre Amtszeit im Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022 sowie des Abschlussprüfers für eine prüferische
Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2022
Gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, wie folgt zu beschließen:
a) |
Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, Zweigniederlassung Mannheim, wird zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 bestellt.
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b) |
Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, Zweigniederlassung Mannheim, wird zum
Abschlussprüfer für eine prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2022
bestellt.
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Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist
und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Abschlussprüfungs-VO
(EU) Nr. 537/2014 auferlegt wurde.
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6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2021
§ 120a Abs. 4 Satz 1 AktG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) bestimmt,
dass die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften
Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr beschließt. Dieser Beschluss ist von der Bilfinger SE als einer Gesellschaft,
deren Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, erstmalig in der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung 2022 zu fassen
(vgl. § 26j Abs. 2 Satz 3 EGAktG).
Der von Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch
den Abschlussprüfer geprüft. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte freiwillig auch eine inhaltliche Prüfung
durch den Abschlussprüfer. Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht der Bilfinger SE für das Geschäftsjahr
2021 findet sich mit seinem vollständigen Inhalt einschließlich des Prüfungsvermerks des Abschlussprüfers in der Anlage zu
Tagesordnungspunkt 6: Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht der Bilfinger SE für das Geschäftsjahr 2021 wird gebilligt.
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7. |
Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder unter Änderung von § 16 der Satzung
§ 113 Abs. 3 Satz 1 und 2 AktG in der Fassung des ARUG II bestimmt, dass bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle
vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen ist, wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss
genügt.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in § 16 der Satzung der Bilfinger SE geregelt. Danach erhalten die Aufsichtsratsmitglieder
für ihre Tätigkeit eine fixe Vergütung, deren Höhe von den übernommenen Aufgaben im Aufsichtsrat bzw. in dessen Ausschüssen
abhängt, außerdem ein Sitzungsgeld für jede Sitzung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse, an der sie teilnehmen. Eine variable
Vergütung, die vom Erreichen bestimmter Erfolge bzw. Ziele abhängt, ist für die Aufsichtsratsmitglieder nicht vorgesehen.
Dies stimmt überein mit der Empfehlung G.17 sowie der Anregung G.18 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK)
in der Fassung vom 16. Dezember 2019.
Die Aufsichtsratsvergütung wurde am 15. April 2010 durch die Hauptversammlung beschlossen, indem die dem Umwandlungsplan vom
5. März 2010 über die Umwandlung der Bilfinger Berger AG in eine europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) als
Anlage beigefügte Satzung der Bilfinger Berger SE genehmigt wurde. Seither wurde die Aufsichtsratsvergütung weder strukturell
noch der Höhe nach angepasst. Sie wurde von der ordentlichen Hauptversammlung der Bilfinger SE vom 15. April 2021 gemäß §
113 Abs. 3 Satz 1 und 2 AktG in der Fassung des ARUG II bestätigt.
Der Aufsichtsrat der Bilfinger SE hat die Vergütung seiner Mitglieder nach näherer Maßgabe von Kapitel B. II. des von der
ordentlichen Hauptversammlung 2021 bestätigten und auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlichten Vergütungssystems
überprüft. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Aufsichtsratsvergütung nunmehr zwar nicht in ihrer Struktur, aber der
Höhe nach angepasst werden soll. Damit wird das Ziel verfolgt, die seit rund zwölf Jahren unveränderte Vergütung auch für
die Zukunft attraktiv und konkurrenzfähig zu halten und so die Besetzung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse mit qualifizierten
Mandatsträgern - insbesondere mit internationalem Hintergrund - auch zukünftig sicherzustellen. Die Gewinnung von qualifizierten
Kandidatinnen und Kandidaten für den Aufsichtsrat dient der nachhaltigen Förderung der Geschäftsstrategie und langfristigen
Entwicklung der Gesellschaft.
Hinzu kommt, dass das internationale Markt- und Geschäftsumfeld, die wirtschaftliche Gesamtlage sowie die regulatorischen
Rahmenbedingungen in den vergangenen Jahren deutlich komplexer geworden sind und auch weiterhin zunehmend komplexer werden.
Zu denken ist beispielsweise an die erheblichen Erweiterungen des Pflichtenkreises des Aufsichtsrats und seines Prüfungsausschusses
durch das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) vom 3. Juni 2021 sowie an die kontinuierlich wachsende Bedeutung
des Themas ESG (Environmental, Social and Governance) auch für den Aufsichtsrat. Damit gehen nicht nur neue inhaltliche bzw. fachliche Herausforderungen einher, sondern auch
ein spürbar erhöhter Zeitaufwand für die Aufsichtsratstätigkeit.
Die vorgeschlagene Anpassung beinhaltet eine angemessene Erhöhung der jährlichen fixen Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
von derzeit EUR 70.000,- auf künftig EUR 90.000,- mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022. Dabei soll auch zukünftig gelten, dass
der Vorsitzende des Aufsichtsrats das Zweieinhalbfache dieses (erhöhten) Betrages erhält, der Stellvertreter des Vorsitzenden
des Aufsichtsrats sowie die Vorsitzenden der Ausschüsse, mit Ausnahme des Nominierungsausschusses, das Zweifache dieses (erhöhten)
Betrages, die Mitglieder der Ausschüsse, mit Ausnahme des Nominierungsausschusses, das Anderthalbfache dieses (erhöhten) Betrages.
Überdies soll das Sitzungsgeld von derzeit EUR 500,- auf künftig EUR 1.000,- angehoben werden.
Die außerdem vorgeschlagene Anpassung von § 16 Abs. 3 Satz 2 der Satzung, betreffend den Aufschlag einer etwa anfallenden
Umsatzsteuer auf die Aufsichtsratsvergütung, hat nur klarstellenden Charakter. Der Hintergrund ist, dass Aufsichtsratsmitglieder
mit einer reinen Fixvergütung nach aktuellem Stand der Rechtsprechung und der Praxis der Finanzbehörden nicht mehr als Unternehmer
im umsatzsteuerlichen Sinne anzusehen sind und somit auch keiner Umsatzsteuerpflicht mehr unterliegen - es sei denn, sie erhalten
zusätzlich Sitzungsgelder, die nur für tatsächliche Sitzungsteilnahmen gezahlt werden, in einem relativen Umfang an der Gesamtvergütung
von mindestens zehn Prozent. Der vorgeschlagene neue Wortlaut von § 16 Abs. 3 Satz 2 der Satzung bringt diesen Umstand deutlicher
zum Ausdruck als der bisherige Wortlaut. Zugleich bleibt die Satzung hinreichend flexibel für den Fall, dass sich die umsatzsteuerliche
Behandlung von festvergüteten Aufsichtsratsmitgliedern in Zukunft noch einmal ändern sollte, sei es aufgrund einer Gesetzesänderung
oder aufgrund einer Änderung der maßgeblichen Rechtsprechung oder Behördenpraxis.
Der Wortlaut von § 16 der Satzung in seiner bisherigen Fassung sowie in seiner hier vorgeschlagenen Neufassung findet sich
(auch) in der Anlage zu Tagesordnungspunkt 7: Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder unter Änderung
von § 16 der Satzung. Darüber hinaus findet sich dort auch eine nähere Beschreibung des hinter der hier vorgeschlagenen Neufassung
der Satzungsregelung stehenden aktualisierten Vergütungssystems für die Aufsichtsratsmitglieder der Bilfinger SE in entsprechender
Anwendung von § 87a Abs. 1 Satz 2 AktG in der Fassung des ARUG II.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
a) |
§ 16 der Satzung der Bilfinger SE wird wie folgt neu gefasst:
(1) |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen jährlich eine feste Vergütung von Euro 90.000,-.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Zweieinhalbfache, der Stellvertreter des Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie
die Vorsitzenden der Ausschüsse, mit Ausnahme des Nominierungsausschusses, erhalten das Zweifache dieses Betrages, die Mitglieder
der Ausschüsse, mit Ausnahme des Nominierungsausschusses, erhalten das Anderthalbfache dieses Betrages. Übt ein Aufsichtsratsmitglied
mehrere der genannten Funktionen aus, steht ihm nur einmal die jeweils höchste Vergütung zu.
|
(2) |
Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jede Sitzung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse, an der
sie teilnehmen, ein Sitzungsgeld von Euro 1.000,-.
|
(3) |
Die Vergütung wird jeweils nach der Hauptversammlung gezahlt, die den Jahresabschluss für das betreffende Geschäftsjahr entgegennimmt.
Sie versteht sich zuzüglich einer etwaigen darauf gesetzlich entfallenden Umsatzsteuer.'
|
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b) |
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 16 der Satzung der Bilfinger SE in der vorstehend unter lit. a) beschlossenen
Fassung, einschließlich des ihr zugrundeliegenden, in der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung vom 11. Mai 2022 (Anlage
zu Tagesordnungspunkt 7: Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder unter Änderung von § 16 der Satzung)
näher beschriebenen Vergütungssystems der Aufsichtsratsmitglieder der Bilfinger SE, wird gebilligt.
|
c) |
Die neue Vergütungsregelung für Aufsichtsratsmitglieder der Bilfinger SE gilt ab dem 1. Januar 2022.
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8. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG mit möglichem
Ausschluss des Bezugs- und eines etwaigen Andienungsrechts
Die von der Hauptversammlung am 24. Mai 2017 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wurde im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms
2017/2018 teilweise ausgenutzt. Im Übrigen hat sie eine Laufzeit von fünf Jahren und wird daher mit dem 23. Mai 2022 regulär
auslaufen. Sie soll daher, soweit sie nicht schon ausgenutzt wurde, aufgehoben und durch eine neue, im Wesentlichen inhaltsgleiche
Ermächtigung mit abermals fünfjähriger Laufzeit bis zum 10. Mai 2027 ersetzt werden. Dabei soll der Vorstand auch erneut ermächtigt
werden, die Aktien in bestimmten Fällen mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu
verwenden.
Wie in der Ad-hoc-Mitteilung der Gesellschaft vom 11. August 2021 angekündigt, beabsichtigen Vorstand und Aufsichtsrat auf
Basis der hier vorgeschlagenen neuen Ermächtigung ein Aktienrückkaufprogramm mit einem Volumen von bis zu EUR 100 Mio., welches
im Sommer 2022 starten soll.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
a) |
Die von der Hauptversammlung am 24. Mai 2017 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird, soweit sie nicht schon
ausgenutzt wurde, mit Wirksamwerden der nachfolgenden Ermächtigung aufgehoben; die Ermächtigungen im Hauptversammlungsbeschluss
vom 24. Mai 2017 zur Verwendung erworbener eigener Aktien bleiben davon unberührt.
|
b) |
Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 10. Mai 2027 mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft mit einem
auf diese entfallenden Betrag am Grundkapital in Höhe von insgesamt bis zu zehn Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft
zu erwerben mit der Maßgabe, dass auf die aufgrund dieser Ermächtigung zu erwerbenden Aktien zusammen mit anderen Aktien der
Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr gemäß §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen
sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als zehn Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. Ferner sind die Voraussetzungen
des § 71 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AktG zu beachten. Die Ermächtigung kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck ausgeübt werden;
der Erwerb darf aber nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien erfolgen. Der Erwerb erfolgt unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
(§ 53a AktG) über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Erwerbsangebots.
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c) |
Im Fall des Erwerbs über die Börse darf der Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Tag des Erwerbs in der Eröffnungsauktion
ermittelten Börsenpreis der Bilfinger-Aktie mit gleicher Ausstattung im XETRA-Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse
(oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als zehn Prozent überschreiten und um nicht mehr als zwanzig Prozent
unterschreiten.
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d) |
Bei einem öffentlichen Erwerbsangebot kann die Gesellschaft entweder ein formelles Angebot veröffentlichen oder zur Abgabe
von Angeboten durch die Aktionäre öffentlich auffordern. In beiden Fällen legt die Gesellschaft einen Kaufpreis oder eine
Kaufpreisspanne je Aktie fest, wobei im letztgenannten Fall der endgültige Kaufpreis aus den vorliegenden Annahmeerklärungen
bzw. Verkaufsangeboten ermittelt wird. Der Kaufpreis je Aktie der Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten) darf bei Abgabe eines
formellen Angebots durch die Gesellschaft jeweils den durchschnittlichen Börsenpreis der Aktie der Gesellschaft an den letzten
drei Börsentagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Erwerbsangebots, ermittelt auf der Basis des arithmetischen Mittels
der Schlussauktionspreise der Bilfinger-Aktie im XETRA-Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem), um nicht mehr als zehn Prozent überschreiten und um nicht mehr als zwanzig Prozent unterschreiten. Im Falle
einer Angebotsanpassung tritt an den Tag der Veröffentlichung des Erwerbsangebots der Tag der Veröffentlichung der Angebotsanpassung.
Fordert die Gesellschaft öffentlich zur Abgabe von Verkaufsangeboten auf, tritt an die Stelle des Tages der Veröffentlichung
des Erwerbsangebots bzw. der Angebotsanpassung der Tag der Annahme der Verkaufsangebote durch die Gesellschaft.
Das Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die Gesamtzahl der auf ein öffentliches Erwerbsangebot hin angedienten
bzw. angebotenen Aktien dessen Volumen überschreitet, hat der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten bzw. angebotenen
Aktien zu erfolgen; eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen (bis zu 100 Aktien je Aktionär) sowie zur Vermeidung
rechnerischer Bruchteile von Aktien eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen kann vorgesehen werden. Ein etwaiges weitergehendes
Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen.
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e) |
Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilen ausgeübt werden. Der Erwerb kann innerhalb des Ermächtigungszeitraums bis zur Erreichung
des maximalen Erwerbsvolumens in Teiltranchen, verteilt auf verschiedene Erwerbszeitpunkte, erfolgen. Der Erwerb kann auch
durch von der Bilfinger SE im Sinne von § 17 AktG abhängige Konzernunternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte
durchgeführt werden. Schließlich kann die Gesellschaft mit einem oder mehreren Kreditinstituten oder anderen die Voraussetzungen
des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen vereinbaren, dass diese der Gesellschaft innerhalb eines vorab definierten
Zeitraums eine zuvor festgelegte Aktienstückzahl oder einen zuvor festgelegten Eurogegenwert an Aktien der Gesellschaft liefern.
Dabei hat der Preis, zu dem die Gesellschaft eigene Aktien erwirbt, einen Abschlag zum arithmetischen Mittel der volumengewichteten
Durchschnittskurse der Aktie im XETRA-Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem),
berechnet über eine vorab festgelegte Anzahl von Börsenhandelstagen, aufzuweisen. Der Preis der Aktie darf jedoch das vorgenannte
Mittel nicht um mehr als zwanzig Prozent unterschreiten. Ferner müssen sich die Kreditinstitute oder andere die Voraussetzungen
des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllende Unternehmen verpflichten, die zu liefernden Aktien an der Börse zu Preisen zu kaufen,
die innerhalb der Bandbreite liegen, die bei einem unmittelbaren Erwerb über die Börse durch die Gesellschaft selbst gelten
würden.
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f) |
Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien entweder unter Beachtung
des Gleichbehandlungsgrundsatzes allen Aktionären zum Erwerb anzubieten oder über die Börse zu veräußern. Der Vorstand wird
außerdem ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats
i) |
in anderer Weise als über die Börse oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes Veräußerungsangebot zu veräußern, wenn die
Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den durchschnittlichen Börsenpreis der Aktie der Gesellschaft
an den letzten drei Börsentagen vor der endgültigen Festlegung des Veräußerungspreises durch den Vorstand, ermittelt auf der
Basis des arithmetischen Mittels der Schlussauktionspreise der Bilfinger-Aktie im XETRA-Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse
(oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem), nicht wesentlich unterschreitet; diese Ermächtigung beschränkt sich auf insgesamt
zehn Prozent des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung am 11. Mai 2022 oder - falls dieser Wert geringer
ist - zehn Prozent des zum Zeitpunkt der Veräußerung der Aktien vorhandenen Grundkapitals der Gesellschaft. Das Ermächtigungsvolumen
verringert sich um den anteiligen Betrag am Grundkapital, der auf Aktien entfällt oder auf den sich Wandlungs- und/oder Optionsrechte
bzw. Wandlungs- und/oder Optionspflichten aus Wandel- und Optionsanleihen ('Schuldverschreibungen') beziehen, die nach Beginn
des 11. Mai 2022 unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer, entsprechender oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind; oder
|
ii) |
als Gegenleistung im Rahmen des Zusammenschlusses mit anderen Unternehmen, des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen
oder Beteiligungen an Unternehmen oder des Erwerbs von sonstigen Vermögensgegenständen anzubieten oder zu übertragen, wobei
diese Ermächtigung auch für von der Gesellschaft unter einer früheren Ermächtigung erworbene eigene Aktien gilt; oder
|
iii) |
ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen; die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung; der Vorstand kann abweichend
hiervon bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung unverändert bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung der
Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht; der Vorstand ist für diesen Fall zur Anpassung der
Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung ermächtigt; oder
|
iv) |
zur Erfüllung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- und/oder Optionspflichten aus aufgrund eines Hauptversammlungsbeschlusses
der Gesellschaft von der Gesellschaft oder von Konzernunternehmen der Gesellschaft begebenen Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
zu verwenden; oder
|
v) |
zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (scrip dividend), bei der den Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch
wahlweise ganz oder teilweise als Sachleistung gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft an diese zu übertragen.
|
|
g) |
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, eigene Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats Arbeitnehmern der Bilfinger SE und der
mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG nachgeordneten verbundenen Unternehmen sowie Mitgliedern der Geschäftsführung von mit
ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG nachgeordneten verbundenen Unternehmen zum Erwerb anzubieten, zuzusagen oder in Erfüllung
einer vertraglichen Vergütungsvereinbarung zu übertragen. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats die an Arbeitnehmer
der Bilfinger SE und der nachgeordneten verbundenen Unternehmen sowie Mitgliedern der Geschäftsführung von nachgeordneten
verbundenen Unternehmen zu übertragenden Aktien auch im Wege von Wertpapierdarlehen von einem Kreditinstitut oder einem anderen
die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen beschaffen und eigene Aktien der Gesellschaft zur
Rückführung dieser Wertpapierdarlehen verwenden.
|
h) |
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Aktien der Bilfinger SE, die aufgrund der vorstehenden Erwerbsermächtigung erworben werden,
zur Erfüllung von Rechten von Mitgliedern des Vorstands auf Gewährung von Aktien der Bilfinger SE zu verwenden, die er diesen
im Rahmen der Regelung der Vorstandsvergütung eingeräumt hat.
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i) |
Die Ermächtigungen können einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf
die eigenen Aktien ist insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien über die Börse veräußert oder gemäß den vorstehenden Ermächtigungen
unter lit. f) (mit Ausnahme von iii)), g) und h) verwendet werden. Soweit die Aktien durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert
werden, kann der Vorstand das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge
ausschließen.
|
|
9. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien mit möglichem Ausschluss
des Bezugs- und eines etwaigen Andienungsrechts
Ergänzend zu den Erwerbswegen, die in der unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG genannt sind, soll der Gesellschaft im Einklang mit dem gültigen Marktstandard auch die Möglichkeit
eingeräumt werden, eigene Aktien unter Einsatz von Derivaten zu erwerben.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
a) |
In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung vom 11. Mai 2022 zu beschließenden Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien darf der Aktienerwerb neben den dort beschriebenen Wegen auch ganz oder teilweise erfolgen durch
i) |
Veräußerung von Optionen an Dritte, die die Gesellschaft zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft bei Ausübung der Option verpflichten
('Put-Option'),
|
ii) |
Erwerb von Optionen, die der Gesellschaft das Recht vermitteln, Aktien der Gesellschaft bei Ausübung der Option zu erwerben
('Call-Option'),
|
iii) |
Terminkäufe, bei denen die Gesellschaft eigene Aktien zu einem bestimmten, in der Zukunft liegenden Zeitpunkt erwirbt, und
|
iv) |
Einsatz einer Kombination von Put- und Call-Optionen und Terminkäufen (zusammen 'Derivate').
|
|
b) |
Derivatgeschäfte dürfen nur mit einem oder mehreren Kreditinstituten oder anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz
1 AktG erfüllenden Unternehmen abgeschlossen werden. Durch die Bedingungen des Derivatgeschäfts muss jeweils sichergestellt
sein, dass die Gesellschaft nur mit Aktien beliefert wird, die ihrerseits unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§
53a AktG) erworben wurden. Alle Aktienerwerbe unter Einsatz von Derivaten sind auf Aktien im Umfang von höchstens fünf Prozent
des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung oder - wenn dieses geringer ist - im Zeitpunkt
der Ausnutzung dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals beschränkt. Die Laufzeiten der Derivate müssen spätestens am
10. Mai 2027 enden, wobei die Laufzeit eines einzelnen Derivats jeweils 18 Monate nicht überschreiten darf und sichergestellt
sein muss, dass ein Erwerb von Aktien der Gesellschaft in Ausübung bzw. Erfüllung der Derivate nicht nach dem 10. Mai 2027
erfolgt.
|
c) |
Die von der Gesellschaft für Call-Optionen gezahlte und für Put-Optionen vereinnahmte Optionsprämie darf nicht wesentlich
über bzw. unter dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der jeweiligen Option
liegen, bei dessen Ermittlung unter anderem der vereinbarte Ausübungspreis zu berücksichtigen ist. Der bei Ausübung der Optionen
bzw. bei Fälligkeit von Terminkaufverträgen zu zahlende Kaufpreis je Aktie der Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten, aber
unter Berücksichtigung der gezahlten bzw. erhaltenen Optionsprämie) darf den Durchschnittskurs der Aktie der Gesellschaft
gleicher Ausstattung in der Schlussauktion im XETRA-Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) während der letzten drei Börsenhandelstage vor Abschluss des betreffenden Options- bzw. Terminkaufgeschäfts
um nicht mehr als zehn Prozent überschreiten und um nicht mehr als zwanzig Prozent unterschreiten.
|
d) |
Werden eigene Aktien unter Einsatz von Derivaten unter Beachtung der vorstehenden Regelungen erworben, ist ein Recht der Aktionäre,
solche Derivatgeschäfte mit der Gesellschaft abzuschließen, in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen.
Aktionäre haben ein Recht auf Andienung ihrer Aktien der Gesellschaft nur, soweit die Gesellschaft ihnen gegenüber aus den
Derivatgeschäften zur Abnahme der Aktien verpflichtet ist. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht ist ausgeschlossen.
|
e) |
Die Veräußerung und die Einziehung von unter Einsatz von Derivaten erworbenen eigenen Aktien der Gesellschaft dürfen nach
Maßgabe der unter Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung vom 11. Mai 2022 festgesetzten Regeln erfolgen.
|
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10. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2018, über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals
2022 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und die entsprechende Änderung von
§ 4 Abs. 3 der Satzung
Der Vorstand wurde durch die Hauptversammlung vom 15. Mai 2018 ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung
des Aufsichtsrats um bis zu EUR 66.313.563,00 (das entspricht fünfzig Prozent des damaligen und auch heute noch aktuellen
Grundkapitals) durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital 2018). Diese Ermächtigung, von der bisher kein Gebrauch gemacht wurde, läuft am 14. Mai 2023 und damit in engem zeitlichem
Zusammenhang mit dem derzeit geplanten Datum der ordentlichen Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2023 aus. Sie soll daher bereits
in diesem Jahr (2022) aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung ersetzt werden (Genehmigtes Kapital 2022). Das Genehmigte
Kapital 2022 soll den Vorstand auch dazu ermächtigen, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss
soll jedoch - im Einklang mit aktuellen Marktstandards sowie den Anforderungen von Investoren und Stimmrechtsberatern - auf
ein Aktienvolumen von insgesamt zehn Prozent des Grundkapitals beschränkt sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
a) |
Das Genehmigte Kapital 2018 gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend
bestimmten Genehmigten Kapitals 2022 aufgehoben.
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b) |
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis einschließlich zum 10.
Mai 2027 um bis zu EUR 66.313.563,00 (das entspricht fünfzig Prozent des derzeitigen Grundkapitals) durch einmalige oder mehrmalige
Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2022). Die Ausgabe neuer Aktien kann dabei
gegen Bar- und/oder Sacheinlagen erfolgen. Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Dem genügt auch ein
mittelbares Bezugsrecht im Sinne des § 186 Abs. 5 AktG. Der Vorstand wird außerdem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bei Ausgabe der neuen Aktien in folgenden Fällen auszuschließen:
i) |
für Spitzenbeträge,
|
ii) |
soweit es erforderlich ist, um den Inhabern und/oder Gläubigern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. den Schuldnern
von Wandlungs- und/oder Optionspflichten aus Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einem Konzernunternehmen
ausgegeben worden sind, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs-
und/oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- und/oder Optionspflichten zustände,
|
iii) |
wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird,
insgesamt entfallende anteilige Betrag am Grundkapital zehn Prozent des Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabebetrag
der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen
Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
unterschreitet; maßgeblich ist entweder das zum 11. Mai 2022, das zum Zeitpunkt der Eintragung der Ermächtigung oder das zum
Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandene Grundkapital, je nachdem, zu welchem dieser Zeitpunkte der Grundkapitalbetrag
am geringsten ist; das auf zehn Prozent des Grundkapitals beschränkte Volumen verringert sich um den anteiligen Betrag am
Grundkapital, der auf Aktien entfällt oder auf den sich Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen
beziehen, die nach Beginn des 11. Mai 2022 unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer, entsprechender oder sinngemäßer
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind,
|
iv) |
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von neuen Aktien als Gegenleistung im Rahmen:
(i) |
des Zusammenschlusses mit anderen Unternehmen,
|
(ii) |
des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen, oder
|
(iii) |
des Erwerbs von sonstigen Vermögensgegenständen (einschließlich Forderungen Dritter gegen die Gesellschaft oder nachgeordneter
mit ihr verbundener Unternehmen),
|
|
v) |
zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (scrip dividend), bei der den Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch
wahlweise (ganz oder teilweise) als Sacheinlage gegen Gewährung neuer Aktien in die Gesellschaft einzulegen.
Jedoch darf der auf neue Aktien, für die das Bezugsrecht aufgrund dieser Ermächtigungen ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende
anteilige Betrag am Grundkapital zusammen mit dem anteiligen Betrag am Grundkapital, der auf Aktien entfällt oder auf den
sich Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die nach Beginn des 11. Mai 2022
unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben worden sind, zehn Prozent des Grundkapitals nicht überschreiten; maßgeblich ist entweder
das zum 11. Mai 2022, das zum Zeitpunkt der Eintragung der Ermächtigung oder das zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien
vorhandene Grundkapital, je nachdem, zu welchem dieser Zeitpunkte der Grundkapitalbetrag am geringsten ist. Als Bezugsrechtsausschluss
ist es auch anzusehen, wenn die Ausgabe in entsprechender oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen
aus dem Genehmigten Kapital 2022 festzulegen.
|
|
c) |
§ 4 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis einschließlich zum 10.
Mai 2027 um bis zu Euro 66.313.563,00 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2022). Die Ausgabe neuer Aktien kann dabei gegen Bar- und/oder Sacheinlagen erfolgen. Die
neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Dem genügt auch ein mittelbares Bezugsrecht im Sinne des § 186 Abs.
5 AktG. Der Vorstand ist außerdem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bei
Ausgabe der neuen Aktien in folgenden Fällen auszuschließen:
* |
für Spitzenbeträge,
|
* |
soweit es erforderlich ist, um den Inhabern und/oder Gläubigern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. den Schuldnern
von Wandlungs- und/oder Optionspflichten aus Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einem Konzernunternehmen
ausgegeben worden sind, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs-
und/oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- und/oder Optionspflichten zustände,
|
* |
wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird,
insgesamt entfallende anteilige Betrag am Grundkapital zehn Prozent des Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabebetrag
der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen
Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
unterschreitet; maßgeblich ist entweder das zum 11. Mai 2022, das zum Zeitpunkt der Eintragung der Ermächtigung oder das zum
Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandene Grundkapital, je nachdem, zu welchem dieser Zeitpunkte der Grundkapitalbetrag
am geringsten ist; das auf zehn Prozent des Grundkapitals beschränkte Volumen verringert sich um den anteiligen Betrag am
Grundkapital, der auf Aktien entfällt oder auf den sich Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen
beziehen, die nach Beginn des 11. Mai 2022 unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer, entsprechender oder sinngemäßer
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind,
|
* |
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von neuen Aktien als Gegenleistung im Rahmen
(i) |
des Zusammenschlusses mit anderen Unternehmen,
|
(ii) |
des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen, oder
|
(iii) |
des Erwerbs von sonstigen Vermögensgegenständen (einschließlich Forderungen Dritter gegen die Gesellschaft oder nachgeordneter
mit ihr verbundener Unternehmen),
|
|
* |
zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (scrip dividend), bei der den Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch
wahlweise (ganz oder teilweise) als Sacheinlage gegen Gewährung neuer Aktien in die Gesellschaft einzulegen.
|
Jedoch darf der auf neue Aktien, für die das Bezugsrecht aufgrund dieser Ermächtigungen ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende
anteilige Betrag am Grundkapital zusammen mit dem anteiligen Betrag am Grundkapital, der auf Aktien entfällt oder auf den
sich Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die nach Beginn des 11. Mai 2022
unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben worden sind, zehn Prozent des Grundkapitals nicht überschreiten; maßgeblich ist entweder
das zum 11. Mai 2022, das zum Zeitpunkt der Eintragung der Ermächtigung oder das zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien
vorhandene Grundkapital, je nachdem, zu welchem dieser Zeitpunkte der Grundkapitalbetrag am geringsten ist. Als Bezugsrechtsausschluss
ist es auch anzusehen, wenn die Ausgabe in entsprechender oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen
aus dem Genehmigten Kapital 2022 festzulegen.'
|
|
Bericht des Vorstands zu den Punkten 8 und 9 der Tagesordnung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz
2 AktG:
Zu Punkt 8 der Tagesordnung der Hauptversammlung am 11. Mai 2022 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat eine Ermächtigung vor,
eigene Aktien zu erwerben und diese entweder wieder zu veräußern oder ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung einzuziehen.
Unter Tagesordnungspunkt 9 wird ergänzend vorgeschlagen, dass der Erwerb auch unter Einsatz von Derivaten erfolgen kann. Der
Vorstand erstattet gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für den Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre bei der Veräußerung von eigenen Aktien diesen Bericht, der als Bestandteil dieser Einladung
auch über die Internetadresse
https://www.bilfinger.com/hauptversammlung
zugänglich ist:
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft
eigene Aktien zu erwerben. Danach soll befristet bis zum 10. Mai 2027 die Möglichkeit zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft
mit einem auf diesen entfallenden Betrag am Grundkapital in Höhe von bis zu zehn Prozent des Grundkapitals bestehen. Diese
neue Ermächtigung soll die von der Hauptversammlung am 24. Mai 2017 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ersetzen,
die im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms 2017/2018 teilweise ausgenutzt wurde und im Übrigen eine Laufzeit von fünf Jahren
hat, so dass sie mit dem 23. Mai 2022 regulär auslaufen wird.
Der Rückerwerb kann nach der vorgeschlagenen Ermächtigung über die Börse erfolgen oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten
öffentlichen Angebots.
Erfolgt der Erwerb über ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Angebot, ist ebenso wie beim Erwerb der Aktien über
die Börse der Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 53a AktG) zu beachten. Übersteigt die zum festgesetzten Preis angebotene Menge
die von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl an Aktien, soll es möglich sein, dass der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten
Aktien (Andienungsquoten) erfolgt. Nur wenn im Grundsatz ein Erwerb nach Andienungsquoten statt nach Beteiligungsquoten erfolgt,
lässt sich das Erwerbsverfahren in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch abwickeln. Darüber hinaus soll es möglich
sein, eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen, bis zu maximal 100 Stück je Aktionär, vorzusehen. Diese Möglichkeit
dient zum einen dazu, kleine, in der Regel unwirtschaftliche Restbestände und eine damit möglicherweise einhergehende faktische
Benachteiligung von Kleinaktionären zu vermeiden. Sie dient zum anderen auch der Vereinfachung der technischen Abwicklung
des Erwerbsverfahrens. Schließlich soll in allen Fällen eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer
Bruchteile von Aktien vorgesehen werden können. Insoweit kann namentlich die Erwerbsquote und/oder die Anzahl der vom einzelnen
andienenden Aktionär zu erwerbenden Aktien kaufmännisch so gerundet werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb ganzer
Aktien abwicklungstechnisch darzustellen. In diesen Fällen ist der Ausschluss eines etwaigen weitergehenden Andienungsrechts
erforderlich und nach der Überzeugung des Vorstands und des Aufsichtsrats gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären angemessen.
Die unter Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagene Ermächtigung, den Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten vorzunehmen,
räumt der Gesellschaft die Möglichkeit ein, einen Aktienrückkauf optimal zu strukturieren. Dabei soll, wie schon die Begrenzung
auf fünf Prozent des Grundkapitals verdeutlicht, lediglich das Instrumentarium des Aktienrückkaufs flankierend ergänzt werden.
Die Ausgestaltung der Ermächtigung stellt sicher, dass auch bei dieser Erwerbsform der vorstehend beschriebene Grundsatz der
Gleichbehandlung der Aktionäre beachtet wird. Durch den mit dem Abschluss eines Derivatgeschäfts zwingend einhergehenden Ausschluss
des Andienungsrechts werden die Aktionäre somit nicht benachteiligt.
Der Vorstand soll wie schon bisher ermächtigt sein, die Aktien über die Börse zu veräußern oder unter Wahrung des Bezugsrechts
der Aktionäre diesen im Rahmen eines Veräußerungsangebots zum Erwerb anzubieten. Der Vorstand soll zudem ermächtigt sein,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats die eigenen Aktien ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung einzuziehen. Eine Einziehung
führt dabei grundsätzlich zu einer Herabsetzung des Grundkapitals. Der Vorstand soll aber ermächtigt sein, die Einziehung
entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG ohne Veränderung des Grundkapitals durchzuführen. In diesem Fall erhöht sich der Anteil
der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG.
Vereinfachter Bezugsrechtsausschluss
Der Vorstand soll außerdem ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats erworbene eigene Aktien mit einem auf diese entfallenden
anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu zehn Prozent des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung
am 11. Mai 2022 oder - falls dieser Wert geringer ist - bis zu zehn Prozent des zum Zeitpunkt der Veräußerung der Aktien vorhandenen
Grundkapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Barzahlung zu einem Betrag zu veräußern, der den durchschnittlichen
Börsenpreis der Aktie der Gesellschaft an den letzten drei Börsentagen vor der endgültigen Festlegung des Veräußerungspreises
durch den Vorstand, ermittelt auf der Basis des arithmetischen Mittels der Schlussauktionspreise der Bilfinger-Aktie im XETRA-Handelssystem
der Frankfurter Wertpapierbörse (oder Nachfolgesystem), nicht wesentlich unterschreitet.
Rechtsgrundlage für diesen Bezugsrechtsausschluss ist § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG.
Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses dient dem Interesse der Gesellschaft an der Erzielung eines bestmöglichen Preises
bei der Veräußerung der eigenen Aktien. Die Gesellschaft wird so in die Lage versetzt, sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung
bietende Chancen schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen.
Ein etwaiger Abschlag vom maßgeblichen Börsenpreis wird voraussichtlich nicht über drei Prozent, jedenfalls aber maximal bei
fünf Prozent des Börsenpreises liegen. Der durch eine marktnahe Preisfestsetzung erzielbare Veräußerungserlös führt in der
Regel zu einem deutlich höheren Mittelzufluss je veräußerter Aktie als im Falle einer Aktienplatzierung mit Bezugsrecht. Durch
den Verzicht auf die zeit- und kostenaufwendige Abwicklung des Bezugsrechts kann zudem der Kapitalbedarf aus sich kurzfristig
bietenden Marktchancen zeitnah gedeckt werden. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises
bis spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch in
diesem Fall ein Marktrisiko, namentlich ein Kursänderungsrisiko, über mehrere Tage, das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung
des Veräußerungspreises und so zu nicht marktnahen Konditionen führen kann. Zudem kann die Gesellschaft bei Einräumung eines
Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige Marktverhältnisse reagieren.
Durch eine Anrechnungsklausel, die im Falle anderer unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer, entsprechender oder sinngemäßer
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgender Maßnahmen eine entsprechende Reduzierung des Umfangs der Ermächtigung vorsieht,
soll sichergestellt werden, dass die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene Zehn-Prozent-Grenze unter Berücksichtigung aller
Ermächtigungen mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG eingehalten wird.
Die vorgeschlagene Ermächtigung liegt aus den genannten Gründen im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Da sich
der Veräußerungspreis für die zu gewährenden eigenen Aktien am Börsenkurs zu orientieren hat und die Ermächtigung nur einen
beschränkten Umfang hat, sind die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt. Die Aktionäre haben die Möglichkeit, ihre relative
Beteiligung durch einen Zukauf über die Börse aufrechtzuerhalten.
Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen
Der Vorstand soll ferner ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die zurückerworbenen eigenen Aktien als Gegenleistung
im Rahmen des Zusammenschlusses mit anderen Unternehmen oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen
oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen anzubieten und zu übertragen. Dabei soll das Bezugsrecht
der Aktionäre ebenfalls ausgeschlossen sein.
Zunehmend ergibt sich insbesondere bei Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen
oder Beteiligungen an Unternehmen die Notwendigkeit, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien der erwerbenden Gesellschaft
bereitzustellen. Ein Grund hierfür ist, dass für attraktive Akquisitionsobjekte nicht selten die Bereitstellung von Aktien
der erwerbenden Gesellschaft verlangt wird. Außerdem kann die Bereitstellung von Aktien aus dem Bestand der Gesellschaft vorteilhafter
sein als eine Veräußerung dieser Aktien zur Generierung der für eine Akquisition benötigten Geldmittel, da es durch die Veräußerung
zu negativen Kurseffekten kommen kann.
Die Gesellschaft erhält mit der Ermächtigung die notwendige Flexibilität, um Möglichkeiten zum Zusammenschluss und zum Unternehmens-,
Unternehmensteil- oder Beteiligungserwerb oder zum Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände unter Einbeziehung dieser Form der
Gegenleistung zu nutzen. Hierfür ist der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erforderlich. Bei Einräumung
eines Bezugsrechts sind nämlich derartige Zusammenschlüsse bzw. Erwerbe gegen Gewährung eigener Aktien nicht möglich und die
damit verbundenen Vorteile nicht erreichbar.
Bedienung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. -pflichten
Darüber hinaus soll die Möglichkeit bestehen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die zurückerworbenen Aktien auch zur Erfüllung
von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- und/oder Optionspflichten aus Schuldverschreibungen zu verwenden, die
die Gesellschaft gemäß einer von der Hauptversammlung beschlossenen Ermächtigung unmittelbar oder durch ein Konzernunternehmen
begibt.
Zur Erfüllung der sich aus diesen Schuldverschreibungen ergebenden Rechte bzw. Pflichten zum Bezug von Aktien der Gesellschaft
kann es bisweilen zweckmäßig sein, an Stelle einer Kapitalerhöhung ganz oder teilweise eigene Aktien einzusetzen; denn insoweit
handelt es sich um ein geeignetes Mittel, um einer Verwässerung des Kapitalbesitzes und des Stimmrechts der Aktionäre entgegenzuwirken,
wie sie in gewissem Umfang bei der Erfüllung dieser Rechte bzw. Pflichten mit neu geschaffenen Aktien eintreten kann.
Die Ermächtigung sieht daher die Möglichkeit einer entsprechenden Verwendung der eigenen Aktien vor. Insoweit soll das Bezugsrecht
der Aktionäre ebenfalls ausgeschlossen sein.
Aktiendividende (scrip dividend)
Außerdem soll der Vorstand ermächtigt werden, eigene Aktien zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (scrip dividend)
zu verwenden. Bei einer solchen Aktiendividende erhalten die Aktionäre das Recht, anstelle einer Bardividende ganz oder teilweise
Aktien der Gesellschaft zu erhalten. Da diese Möglichkeit ggf. allen Aktionären eingeräumt wird und etwaige überschießende
Dividenden-Teilbeträge in bar ausgezahlt werden, erfolgt der Ausschluss des Bezugsrechts rein vorsorglich und ist insoweit
auch angemessen.
Auskehrung als Belegschaftsaktien
Ferner soll der Vorstand ermächtigt werden, zurückerworbene eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre,
an Mitarbeiter der Gesellschaft und nachgeordneter mit ihr verbundener Unternehmen, also als so genannte Belegschaftsaktien,
sowie an Mitglieder der Geschäftsführung von nachgeordneten verbundenen Unternehmen zum Erwerb anzubieten oder zuzusagen bzw.
zu übertragen.
Die Bilfinger SE soll in die Lage versetzt werden, die Beteiligung der Mitarbeiter am Unternehmen durch die Gewährung von
Belegschaftsaktien zu fördern. Die Gewährung von Belegschaftsaktien dient der Integration der Mitarbeiter, erhöht die Bereitschaft
zur Übernahme von Mitverantwortung und die Bindung der Belegschaft. Die Ausgabe von Belegschaftsaktien liegt damit im Interesse
der Gesellschaft und ihrer Aktionäre.
Gleiches gilt für die Ermächtigung, eigene Aktien Mitgliedern der Geschäftsführung von nachgeordneten verbundenen Unternehmen
anbieten bzw. zusagen oder übertragen zu können. Diese Führungskräfte beeinflussen wesentlich die Entwicklung des Bilfinger-Konzerns
und der Bilfinger SE. Deshalb ist es wichtig, auch ihnen einen starken Anreiz zu einer dauerhaften Wertsteigerung für die
Bilfinger SE zu geben und ihre Identifikation mit und ihre Bindung an die Unternehmen des Bilfinger-Konzerns durch Honorierung
zukünftiger Betriebstreue zu stärken.
Die Beschaffung der Aktien mittels Wertpapierdarlehen ermöglicht ebenfalls, die Abwicklung zu erleichtern. Die erworbenen
Aktien sollen daher nicht nur zur unmittelbaren oder mittelbaren Gewährung an Mitarbeiter der Bilfinger SE und nachgeordneter
mit ihr verbundener Unternehmen sowie an Mitglieder der Geschäftsführung von nachgeordneten verbundenen Unternehmen selbst,
sondern auch zur Rückführung von Wertpapierdarlehen verwendet werden können, die bei einem Kreditinstitut oder einem anderen
die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen zu einem nach der Ermächtigung zulässigen Verwendungszweck
aufgenommen worden sind. Die Beschaffung der Aktien mittels Wertpapierdarlehen erleichtert ebenfalls die Abwicklung; die Rückführung
des Darlehens mit eigenen Aktien stellt lediglich den Zustand her, der bei einer unmittelbaren Verwendung der eigenen Aktien
zu dem in der Ermächtigung vorgesehenen Verwendungszweck ohnehin bestanden hätte.
Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge
Soweit die Aktien durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, soll der Vorstand schließlich ermächtigt werden, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien für Spitzenbeträge auszuschließen. Die Möglichkeit
des Ausschlusses des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darzustellen.
Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen eigenen Aktien werden entweder durch Verkauf über die
Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der
Beschränkung auf Spitzenbeträge gering.
Auskehrung im Rahmen der Vorstandsvergütung
Darüber hinaus soll der Aufsichtsrat ermächtigt werden, eigene Aktien, unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, zur
Erfüllung von Rechten der Mitglieder des Vorstands auf Gewährung von Aktien der Bilfinger SE zu verwenden, die er diesen im
Rahmen der Regelung der Vorstandsvergütung eingeräumt hat. Die Einräumung solcher Rechte kann bereits im Anstellungsvertrag
vorgesehen sein oder es können solche Rechte durch gesonderte Vereinbarung eingeräumt werden. Durch die Abgabe von Aktien
an Vorstandsmitglieder kann deren Bindung an die Gesellschaft erhöht werden und es ist möglich, auf diesem Wege langfristige
Anreize zu schaffen, bei denen nicht nur positive, sondern auch negative Entwicklungen Berücksichtigung finden. Durch die
Gewährung von Aktien mit einer mehrjährigen Veräußerungssperre oder durch Halteanreize kann neben dem Bonus- ein Malus-Effekt
im Fall von negativen Entwicklungen geschaffen werden. Das aktuelle, von der ordentlichen Hauptversammlung 2021 gebilligte
Vorstandsvergütungssystem sieht eine entsprechende Vergütungskomponente vor, und zwar als möglichen Bestandteil der mehrjährigen
variablen Vergütung (LTI), die in Form eines Performance Share Plans mit einjähriger Performance Periode und anschließender
dreijähriger Aktienerwerbs- und Aktienhaltepflicht gewährt wird. Dafür ist grundsätzlich vorgesehen, dass der Aufsichtsrat
nach Ablauf der Performance Periode Aktien an das Vorstandsmitglied übertragen kann (neben der alternativen Möglichkeit zur
Auszahlung des virtuellen Nettobetrags in bar, mit dem das Vorstandsmitglied dann selbst Bilfinger-Aktien zu festgelegten
Erwerbstagen erwerben müsste).
Ausnutzung der Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss
Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen
aus den aufgezeigten Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen - auch unter Berücksichtigung
des zu Lasten der Aktionäre möglichen Verwässerungseffekts. Konkrete Pläne zur Ausübung der Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss
bestehen derzeit nicht. Es bestehen insbesondere noch keine konkreten Pläne für die Verwendung derjenigen Aktien, die die
Gesellschaft im Rahmen des mit Ad-hoc-Mitteilung vom 11. August 2021 für den Sommer 2022 in Aussicht gestellten Aktienrückkaufprogramms
erwerben möchte. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall prüfen, ob er von der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses Gebrauch
machen soll. Er wird dies nur dann tun, wenn er zu der Überzeugung gelangt, dass dieses Vorgehen im wohlverstandenen Interesse
der Gesellschaft liegt - unter besonderer Berücksichtigung der Interessen ihrer Aktionäre. Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche
Zustimmung nur erteilen, wenn er ebenfalls zu dieser Überzeugung gelangt. Über die Einzelheiten der Gründe für einen konkret
vorgenommenen Bezugsrechtsausschluss wird der Vorstand in der jeweils nächsten Hauptversammlung berichten.
Bericht des Vorstands zu Punkt 10 der Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG:
Der Vorstand erstattet gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die vorgeschlagenen
Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei Ausgabe neuer Aktien aus dem vorgeschlagenen genehmigten
Kapital diesen Bericht, der als Bestandteil dieser Einladung auch über die Internetadresse
https://www.bilfinger.com/hauptversammlung
zugänglich ist:
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vorstand zu ermächtigen, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des
Aufsichtsrats bis einschließlich zum 10. Mai 2027 um bis zu EUR 66.313.563,00 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer
auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2022). Das Volumen
des Genehmigten Kapitals 2022 entspricht fünfzig Prozent des derzeitigen Grundkapitals und schöpft im Interesse einer größtmöglichen
Flexibilität für die Gesellschaft den gesetzlichen Höchstrahmen für genehmigtes Kapital vollständig aus. Die neuen Aktien
sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug anzubieten. Dem genügt auch ein mittelbares Bezugsrecht im Sinne des § 186 Abs.
5 AktG. Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre
bei Ausgabe der neuen Aktien in bestimmten Fällen auszuschließen. Die Möglichkeit eines Ausschlusses des Bezugsrechts soll
allerdings auf neue Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu zehn Prozent des derzeitigen Grundkapitals
beschränkt sein. Diese Beschränkung gilt im Interesse der Aktionäre unter Berücksichtigung sämtlicher weiterer Ermächtigungen
zum Bezugsrechtsausschluss bei der Ausgabe von Aktien oder von Rechten, die zum Bezug von Aktien berechtigen oder zu ihm verpflichten.
Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge
Wenn den Aktionären bei einer Kapitalerhöhung grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien eingeräumt wird, soll der
Vorstand ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen.
Die Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis
darzustellen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf über
die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund
der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering.
Berücksichtigung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. -pflichten
Wenn den Aktionären bei einer Kapitalerhöhung grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien eingeräumt wird, soll der
Vorstand darüber hinaus auch ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
soweit es erforderlich ist, um den Inhabern und/oder Gläubigern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. den Schuldnern
von Wandlungs- und/oder Optionspflichten aus Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einem Konzernunternehmen
ausgegeben worden sind, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs-
und/oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- und/oder Optionspflichten zustände.
Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen sind zur Erleichterung der Platzierbarkeit am Kapitalmarkt regelmäßig mit einem
Verwässerungsschutz versehen. Als Verwässerungsschutz üblich ist ein Geldausgleich oder wahlweise die Ermäßigung des Wandlungs-
bzw. Optionspreises bzw. eine Anpassung des Umtauschverhältnisses.
Daneben sehen Wandel- und Optionsschuldverschreibungsbedingungen üblicherweise vor, dass insbesondere im Fall einer Kapitalerhöhung
unter Einräumung eines Bezugsrechts für die Aktionäre den Inhabern oder Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw.
den Schuldnern von Wandlungs- oder Optionspflichten anstelle eines Verwässerungsschutzes durch die vorgenannten Mechanismen
ein Bezugsrecht auf neue Aktien eingeräumt werden kann, wie es auch den Aktionären zusteht. Sie werden, wenn der Vorstand
von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, so gestellt, als ob sie ihr Wandlungs- oder Optionsrecht bereits ausgeübt bzw. ihre
Wandlungs- oder Optionspflicht bereits erfüllt hätten. Dies hat den Vorteil, dass die Gesellschaft - im Gegensatz zu einem
Verwässerungsschutz durch Ermäßigung des Wandlungs- oder Optionspreises bzw. durch eine Anpassung des Umtauschverhältnisses
- einen höheren Ausgabebetrag für die bei der Wandlung oder Optionsausübung auszugebenden Aktien erzielen kann und dafür auch
keinen Geldausgleich leisten muss. Um dies zu erreichen, ist insoweit ein Bezugsrechtsausschluss erforderlich.
Vereinfachter Bezugsrechtsausschluss
Der Vorstand soll auch ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn
die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt
entfallende anteilige Betrag am Grundkapital zehn Prozent des Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabebetrag der
neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen
Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
unterschreitet. Maßgeblich für die Zehn-Prozent-Grenze ist dabei entweder das zum 11. Mai 2022, das zum Zeitpunkt der Eintragung
der Ermächtigung oder das zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandene Grundkapital, je nachdem, zu welchem dieser
Zeitpunkte der Grundkapitalbetrag am geringsten ist. Das bedeutet, dass der niedrigste dieser Beträge anzusetzen ist.
Rechtsgrundlage für diesen Bezugsrechtsausschluss ist § 203 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Diese
Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses dient dem Interesse der Gesellschaft an der Erzielung eines bestmöglichen Preises
bei der Ausgabe der neuen Aktien. Die Gesellschaft wird so in die Lage versetzt, sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung
bietende Chancen schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen.
Ein etwaiger Abschlag vom maßgeblichen Börsenpreis wird voraussichtlich nicht über drei Prozent, jedenfalls aber maximal bei
fünf Prozent des Börsenpreises liegen. Der durch eine marktnahe Preisfestsetzung erzielbare Ausgabebetrag führt in der Regel
zu einem deutlich höheren Mittelzufluss je neuer Aktie als im Falle einer Aktienplatzierung mit Bezugsrecht. Durch den Verzicht
auf die zeit- und kostenaufwendige Abwicklung des Bezugsrechts kann zudem der Eigenkapitalbedarf aus sich kurzfristig bietenden
Marktchancen zeitnah gedeckt werden. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis spätestens
drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch in diesem Fall ein
Marktrisiko, namentlich ein Kursänderungsrisiko, über mehrere Tage, das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des Veräußerungspreises
und so zu nicht marktnahen Konditionen führen kann. Zudem kann die Gesellschaft bei Einräumung eines Bezugsrechts wegen der
Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige Marktverhältnisse reagieren. Dem vorgenannten Zweck dient zwar auch lit.
f) i) des unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen Beschlusses über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener
Aktien. Der Gesellschaft soll aber die notwendige Flexibilität eingeräumt werden, diesen Zweck auch unabhängig von einem Rückerwerb
eigener Aktien erreichen zu können.
Durch eine Anrechnungsklausel, die im Falle anderer unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer, entsprechender oder sinngemäßer
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgender Maßnahmen eine entsprechende Reduzierung des Umfangs der Ermächtigung vorsieht,
soll zudem sichergestellt werden, dass die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene Zehn-Prozent-Grenze unter Berücksichtigung
aller Ermächtigungen mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG eingehalten wird.
Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss liegt aus den genannten Gründen im Interesse der Gesellschaft und
ihrer Aktionäre. Da sich der Ausgabebetrag für die neuen Aktien am Börsenkurs zu orientieren hat und die Ermächtigung nur
einen beschränkten Umfang hat, sind die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt. Die Aktionäre haben die Möglichkeit,
ihre relative Beteiligung durch einen Zukauf über die Börse aufrechtzuerhalten.
Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen
Ferner soll der Vorstand ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen das Bezugsrecht
der Aktionäre auszuschließen, um neue Aktien als Gegenleistung im Rahmen des Zusammenschlusses mit anderen Unternehmen oder
im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen
zu gewähren; zu den vorgenannten sonstigen Vermögensgegenständen zählen insbesondere auch Forderungen Dritter gegen die Gesellschaft
oder nachgeordneter mit ihr verbundener Unternehmen.
Zunehmend ergibt sich bei Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen
an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen die Notwendigkeit, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien der
erwerbenden Gesellschaft bereitzustellen. Ein Grund hierfür ist, dass für attraktive Akquisitionsobjekte, z.B. aus steuerlichen
Gründen, nicht selten die Bereitstellung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangt wird. Außerdem kann die Gewährung
neuer Aktien als Gegenleistung aus Gründen der Liquiditätsschonung vorteilhaft sein.
Die Gesellschaft erhält mit der vorgeschlagenen Ermächtigung die notwendige Flexibilität, um Erwerbschancen unter Einbeziehung
dieser Form der Gegenleistung zu nutzen. Hierfür ist die vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
erforderlich. Bei Einräumung eines Bezugsrechts sind nämlich der Zusammenschluss mit anderen Unternehmen oder der Erwerb von
Unternehmen, Teilen von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstiger Vermögensgegenstände gegen Gewährung neuer
Aktien nicht möglich und die damit verbundenen Vorteile nicht erreichbar. Den vorgenannten Zwecken dient zwar auch die lit.
f) ii) des unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen Beschlusses über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener
Aktien. Der Gesellschaft soll aber die notwendige Flexibilität eingeräumt werden, diese Zwecke auch unabhängig von einem Rückerwerb
eigener Aktien zu erreichen.
Aktiendividende (scrip dividend)
Schließlich soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt sein, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen, um eine sogenannte Aktiendividende (scrip dividend) zu optimalen Bedingungen durchführen zu können. Bei der
Aktiendividende wird den Aktionären angeboten, ihren mit dem Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung entstandenen
Anspruch auf Auszahlung der Dividende als Sacheinlage in die Gesellschaft einzulegen, um neue Aktien der Gesellschaft zu beziehen.
Die Durchführung einer Aktiendividende kann als echte Bezugsrechtsemission unter Beachtung der Bestimmungen des § 186 Abs.
1 AktG (Bezugsfrist von mindestens zwei Wochen) und § 186 Abs. 2 AktG (Bekanntgabe des Ausgabebetrags spätestens drei Tage
vor Ablauf der Bezugsfrist) erfolgen. Dabei werden den Aktionären nur jeweils ganze Aktien zum Bezug angeboten. Hinsichtlich
eines etwaigen Teils des Dividendenanspruchs, der den Bezugspreis für eine ganze Aktie nicht erreicht bzw. diesen übersteigt,
sind die Aktionäre auf den Bezug der Bardividende verwiesen und können insoweit keine neuen Aktien zeichnen. Ein Angebot von
Teilrechten wird ebenso wenig vorgesehen werden wie die Einrichtung eines Bezugsrechtshandels. Vor dem Hintergrund der Möglichkeit
des Bezugs der Bardividende ist dies gerechtfertigt und angemessen.
Alternativ kann die Aktiendividende aber auch ohne Bindung an die Vorgaben von § 186 Abs. 1 und Abs. 2 AktG ausgestaltet werden,
um die Kapitalerhöhung zu flexibleren Bedingungen durchführen zu können. Aus formalen Gründen ist in diesem Fall das Bezugsrecht
der Aktionäre auszuschließen, ohne dass ihr vorstehend beschriebenes Recht auf Einlage ihres Dividendenanspruchs gegen Bezug
ganzer Aktien berührt ist. Dividendenteilbeträge werden auch in dieser Konstellation ausschließlich durch Zahlung der Bardividende
abgegolten.
Ausnutzung der Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss
Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat die vorstehend näher erläuterten Ermächtigungen zum
Ausschluss des Bezugsrechts aus den aufgezeigten Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen
- auch unter Berücksichtigung des bei Ausnutzung der betreffenden Ermächtigung zu Lasten der Aktionäre eintretenden Verwässerungseffekts.
Konkrete Pläne zur Ausübung dieser Ermächtigungen bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird bei jeder etwaigen Ausnutzung
des Genehmigten Kapitals 2022 sorgfältig prüfen, ob er von der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses Gebrauch machen soll.
Er wird dies nur dann tun, wenn er zu der Überzeugung gelangt, dass dieses Vorgehen im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft
liegt - unter besonderer Berücksichtigung der Interessen ihrer Aktionäre. Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung
nur erteilen, wenn er ebenfalls zu dieser Überzeugung gelangt. Über die Einzelheiten der Gründe für einen konkret vorgenommenen
Bezugsrechtsausschluss wird der Vorstand in der jeweils nächsten Hauptversammlung berichten.
Weitere Angaben und Hinweise
Aufgrund der COVID-19-Pandemie hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die ordentliche Hauptversammlung
in diesem Jahr ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung mit einigen weiteren, nachfolgend erläuterten Besonderheiten abgehalten wird. Rechtsgrundlage dafür ist Art. 2 § 1 Abs. 2
Satz 1, Abs. 6 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
vom 27. März 2020 (COVID-19-Gesetz), zuletzt verlängert durch Art. 15 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens 'Aufbauhilfe
2021' und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie
zur Änderung weiterer Gesetze vom 10. September 2021. Die Besonderheiten betreffen insbesondere den Ablauf der Hauptversammlung
sowie die Ausübung der Aktionärsrechte. Wir bitten auch daher unsere Aktionäre um besondere Beachtung der nachfolgenden Hinweise:
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Ausübung der Rechte im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen und Erläuterungen sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung anmelden
und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachweisen.
Das Teilnahmerecht kann dabei in der diesjährigen virtuellen Hauptversammlung nur im Wege der Bevollmächtigung der von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausgeübt werden. Es erfolgt keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des
§ 118 Abs. 1 Satz 2 AktG.
Die Ausübung des Stimmrechts ist darüber hinaus, auch ohne Teilnahme an der Hauptversammlung, im Wege der elektronischen Briefwahl
möglich. Die Bevollmächtigung anderer Personen ist ebenfalls möglich; diese müssen sich dann allerdings ihrerseits der elektronischen
Briefwahl bedienen oder die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter (unter-)bevollmächtigen. Einzelheiten dazu
sowie zur Übertragung der Hauptversammlung über den Online-Service im Internet entnehmen Sie bitte den Abschnitten 'Verfahren
für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl', 'Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte' und 'Übertragung
der Hauptversammlung'.
Die Anmeldung muss gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 der Satzung in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Der Nachweis
des Anteilsbesitzes muss gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 der Satzung durch einen von dem depotführenden Institut in Textform erstellten
und in deutscher oder englischer Sprache abgefassten Nachweis erfolgen; der Nachweis kann auch durch den Letztintermediär
gemäß § 67c Abs. 3 AktG erfolgen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 der Satzung auf den Beginn
des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen, d.h. auf Mittwoch, den 20. April 2022, 0:00 Uhr (MESZ). Sowohl die Anmeldung
als auch der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des Mittwochs, 4. Mai 2022, 24:00
Uhr (MESZ), unter der Adresse
Bilfinger SE c/o C-HV AG Gewerbepark 10 92289 Ursensollen
oder per E-Mail unter der Adresse: [email protected]
zugehen. Gemäß § 123 Abs. 4 Satz 5 AktG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder
für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den (vorstehend beschriebenen) Nachweis erbracht hat. Um die Berechtigung
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zu erlangen, ist es mithin erforderlich, dass die Aktien
zu Beginn des Mittwochs, 20. April 2022, 0:00 Uhr (MESZ), gehalten werden. Die Anmeldung zur Hauptversammlung hindert die
Aktionäre nicht an der freien Verfügung über ihre Aktien.
Zugangskarten
Nach rechtzeitigem Eingang ihrer Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der oben angegebenen
Adresse oder E-Mail-Adresse werden den Aktionären Zugangskarten für die virtuelle Hauptversammlung übersandt, die unter anderem
die personalisierten Zugangsdaten (Zugangskartennummer und Internet-Zugangscode) für den Online-Service auf der Internetseite
der Gesellschaft enthalten. Um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig
für die Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
Die ordentliche Hauptversammlung findet in diesem Jahr als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten statt. Zu diesem Zweck
|
1. |
erfolgt die Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung über den Online-Service im Internet (siehe dazu den Abschnitt
'Übertragung der Hauptversammlung'),
|
2. |
ist die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über elektronische Kommunikation (per Briefwahl) sowie Vollmachtserteilung möglich;
davon unberührt bleibt die Möglichkeit, Vollmacht auch auf einem anderen Weg zu erteilen, namentlich auf dem Postweg (siehe
dazu die Abschnitte 'Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl' und 'Verfahren für die Stimmabgabe durch
Bevollmächtigte'),
|
3. |
wird den Aktionären ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt (siehe dazu den Abschnitt 'Rechte der
Aktionäre - Fragerecht der Aktionäre') und
|
4. |
wird den Aktionären, die ihr Stimmrecht nach vorstehender Nr. 2 ausgeübt haben, in Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG unter Verzicht
auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung eine Möglichkeit zum Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung
eingeräumt (siehe dazu den Abschnitt 'Rechte der Aktionäre - Einlegung von Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung').
|
|
Aktionären, die sich ordnungsgemäß angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, steht der passwortgeschützte
Online-Service unter der Internetadresse
https://www.bilfinger.com/hauptversammlung
auch am Tag und während der gesamten Dauer der Hauptversammlung zur Verfügung. Dort können sie auch am Tag der Hauptversammlung
bis zum Beginn der Abstimmungen über die Beschlussanträge der Hauptversammlung über elektronische Kommunikation (per Briefwahl)
ihr Stimmrecht ausüben sowie Vollmachten und Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
erteilen. Darüber hinaus können sie dort vom Beginn bis zum Ende der Hauptversammlung gegebenenfalls Widerspruch gegen einen
Beschluss der Hauptversammlung erklären. Die notwendigen Zugangsdaten für den Online-Service können die Aktionäre der per
Post übersandten Zugangskarte entnehmen.
Fragen sind bis spätestens einen Tag vor der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen. Nähere Angaben
zu der Ausübung des Fragerechts finden sich im Abschnitt 'Rechte der Aktionäre - Fragerecht der Aktionäre'.
Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl
Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter können ihre Stimmen elektronisch abgeben, ohne an der virtuellen Hauptversammlung teilzunehmen
(Briefwahl). Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechts durch elektronische Briefwahl ist, dass die Anmeldung und der
Nachweis des Anteilsbesitzes form- und fristgerecht erbracht werden (siehe den Abschnitt 'Voraussetzungen für die Teilnahme
an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts').
Für die elektronische Übermittlung von Briefwahlstimmen bzw. deren Widerruf oder Änderung bietet die Gesellschaft den passwortgeschützten
Online-Service unter
https://www.bilfinger.com/hauptversammlung
an, der dafür auch noch am Tag der virtuellen Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen über die Beschlussanträge der
Hauptversammlung zur Verfügung stehen wird. Die notwendigen Zugangsdaten für den Online-Service und weitere Informationen
können die Aktionäre der - nach form- und fristgerechter Anmeldung zur Hauptversammlung und dem Nachweis des Anteilsbesitzes
- per Post übersandten Zugangskarte entnehmen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben zu lassen, namentlich durch einen weisungsgebundenen,
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, aber auch z.B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder
eine andere durch den Aktionär bestimmte Person (die sich allerdings für die diesjährige virtuelle Hauptversammlung ihrerseits
entweder der elektronischen Briefwahl bedienen oder die weisungsgebundenen, von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
(unter-)bevollmächtigen müssen). Auch in diesem Fall sind eine form- und fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
erforderlich (siehe den Abschnitt 'Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts').
Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig und kann schon vor der Anmeldung
erfolgen. Zur Vollmachtserteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch Erklärungen gegenüber
der Gesellschaft in Betracht.
Für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht nicht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt (also wenn die Vollmacht
nicht einem Intermediär, einer Aktionärsvereinigung, einem Stimmrechtsberater oder einer anderen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten
Person erteilt wird und die Erteilung der Vollmacht auch nicht sonst dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt), bedürfen
die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft gemäß § 134 Abs.
3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126b BGB). Von der satzungsmäßigen Ermächtigung des § 19 Abs. 6 der Satzung, der eine Erleichterung
gegenüber der Textform als der vom Gesetz bestimmten Form zulässt, wird kein Gebrauch gemacht. Für die Bevollmächtigung der
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gelten ergänzend die weiter unten beschriebenen Besonderheiten.
Für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt (also für den Fall, dass einem
Intermediär, einer Aktionärsvereinigung, einem Stimmrechtsberater oder einer anderen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten
Person Vollmacht erteilt wird oder sonst die Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt), wird
weder von § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG Textform verlangt noch enthält die Satzung für diesen Fall eine besondere Regelung. Demgemäß
können Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater sowie die anderen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten
Personen für ihre Bevollmächtigung Formen vorsehen, die allein den für diesen Fall der Vollmachtserteilung geltenden gesetzlichen
Bestimmungen, insbesondere denen in § 135 AktG, genügen müssen. Auf das besondere Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG
wird hingewiesen.
Wir bitten unsere Aktionäre zu beachten, dass ihre Bevollmächtigten (einschließlich Intermediäre, Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen
und andere nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen) sich für die diesjährige virtuelle Hauptversammlung ihrerseits
zur Stimmabgabe der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder der elektronischen Briefwahl bedienen müssen.
Wenn die Bevollmächtigten zu diesem Zweck den passwortgeschützten Online-Service verwenden sollen oder möchten, müssen die
Aktionäre ihnen zusätzlich die auf ihrer Zugangskarte abgedruckten Zugangsdaten überlassen.
Wir bieten unseren Aktionären auch an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der
Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter benötigen in jedem Fall Weisungen
für die Ausübung des Stimmrechts. Ohne diese Weisungen werden sie von der Vollmacht keinen Gebrauch machen. Die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.
Die Gesellschaft bietet für die Bevollmächtigung und die Erteilung von Weisungen an die von ihr benannten Stimmrechtsvertreter
den passwortgeschützten Online-Service unter
https://www.bilfinger.com/hauptversammlung
an, der dafür auch noch am Tag der virtuellen Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen über die Beschlussanträge der
Hauptversammlung zur Verfügung stehen wird. Die notwendigen Zugangsdaten für den Online-Service und weitere Informationen
können die Aktionäre - nach form- und fristgerechter Anmeldung zur Hauptversammlung und dem Nachweis des Anteilsbesitzes -
der per Post übersandten Zugangskarte entnehmen. Um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangskarte sicherzustellen, sollten Anmeldung
und Nachweisübermittlung möglichst frühzeitig erfolgen.
Darüber hinaus können Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen und ihnen Weisungen
erteilen möchten, sich hierzu des Formulars bedienen, das ihnen mit der Zugangskarte zur virtuellen Hauptversammlung übersandt
wird oder unter der Internetadresse
https://www.bilfinger.com/hauptversammlung
hinterlegt ist. Das ausgefüllte Formular ist der Gesellschaft an die Adresse
Bilfinger SE c/o C-HV AG Gewerbepark 10 92289 Ursensollen
oder per E-Mail unter der E-Mail-Adresse: [email protected]
zu übersenden und muss dort bis zum Ablauf des Montags, 9. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), eingegangen sein, anderenfalls kann
es ebenso wie die entsprechende Bevollmächtigung aus abwicklungstechnischen Gründen nicht berücksichtigt werden. Auch insoweit
weisen wir darauf hin, dass Anmeldung und Nachweisübermittlung möglichst frühzeitig erfolgen sollten, um den rechtzeitigen
Erhalt der Zugangskarte und des Formulars sicherzustellen.
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung
nicht erforderlich. Wird hingegen die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, kann die Gesellschaft
einen Nachweis der Bevollmächtigung verlangen, soweit sich nicht - für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich
des § 135 AktG unterliegt - aus § 135 AktG etwas anderes ergibt. Für eine Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung
(durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten) bieten wir gemäß § 134 Abs. 3 Satz 4 AktG folgenden Weg elektronischer Kommunikation
an: Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten kann der Gesellschaft per E-Mail an die E-Mail-Adresse
[email protected]
übermittelt werden. Dabei ist gewährleistet, dass als Anlage zu einer E-Mail (unbeschadet der Möglichkeit, eine vorhandene
E-Mail weiterzuleiten) Dokumente in den Formaten 'Word', 'PDF', 'JPG', 'TXT' und 'TIF' Berücksichtigung finden können. Der
per E-Mail übermittelte Nachweis der Bevollmächtigung kann der Anmeldung nur dann eindeutig zugeordnet werden, wenn ihm bzw.
der E-Mail entweder der Name und die Adresse des Aktionärs oder die Zugangskartennummer zu entnehmen sind.
Ein Vollmachtsformular erhalten die Aktionäre zusammen mit der per Post übersandten Zugangskarte. Außerdem findet sich ein
Vollmachtsformular unter der Internetadresse
https://www.bilfinger.com/hauptversammlung
Weder vom Gesetz noch von der Satzung oder sonst seitens der Gesellschaft wird die Nutzung eines dieser Formulare verlangt.
Jedoch bitten wir im Interesse einer reibungslosen Abwicklung, bei Vollmachtserteilungen, wenn sie durch Erklärung gegenüber
der Gesellschaft erfolgen, diese Formulare zu verwenden. Vollmachtsrelevante Erklärungen gegenüber der Gesellschaft können
insbesondere auch unter der für die Anmeldung angegebenen Adresse oder E-Mail-Adresse abgegeben werden.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SE-AG, § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs.
1 AktG i.V.m. Art. 2 § 1 COVID-19-Gesetz
Tagesordnungsergänzungsverlangen nach Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SE-AG, § 122 Abs. 2 AktG
Gemäß Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SE-AG, § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen (Letzteres entspricht 154.710 Aktien), verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft
zu richten und muss der Gesellschaft spätestens am Sonntag, 10. April 2022, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Das Verlangen kann
an folgende Adresse gerichtet werden:
Bilfinger SE Vorstand Oskar-Meixner-Straße 1 68163 Mannheim
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht werden
- unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft im Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Etwaige nach der Einberufung der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingehende Tagesordnungsergänzungsverlangen werden
außerdem unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft über die Internetadresse
https://www.bilfinger.com/hauptversammlung
zugänglich gemacht und auch somit den Aktionären mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge nach § 126 Abs. 1 und § 127 AktG i.V.m. Art. 2 § 1 COVID-19-Gesetz
Die Gesellschaft wird Gegenanträge und Wahlvorschläge einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und
einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter der Internetadresse
https://www.bilfinger.com/hauptversammlung
zugänglich machen, wenn sie der Gesellschaft spätestens bis Dienstag, 26. April 2022, 24:00 Uhr (MESZ), unter der Adresse:
Bilfinger SE Vorstand Oskar-Meixner-Straße 1 68163 Mannheim
oder per E-Mail unter der E-Mail-Adresse: [email protected]
zugehen und die übrigen Voraussetzungen gemäß § 126 AktG bzw. § 127 AktG erfüllt sind.
Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten als in der Versammlung
gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung
angemeldet ist (Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz).
Fragerecht der Aktionäre
Es wird den Aktionären nach ordnungsgemäßer Anmeldung für die virtuelle Hauptversammlung ein Fragerecht im Wege der elektronischen
Kommunikation eingeräumt (Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVID-19-Gesetz).
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der Hauptversammlung
im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind (Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 COVID-19-Gesetz, siehe dazu bereits
den Abschnitt 'Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten'). Das bedeutet,
dass die Fragen bis spätestens zum 9. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), unter Nutzung des passwortgeschützten Online-Services unter
der Internetadresse
https://www.bilfinger.com/hauptversammlung
eingehen müssen. Die notwendigen Zugangsdaten für den Online-Service können die Aktionäre der per Post übersandten Zugangskarte
entnehmen. Bitte setzen Sie sich daher im eigenen Interesse möglichst frühzeitig mit Ihrem depotführenden Institut in Verbindung,
um eine frühzeitige Anmeldung und einen rechtzeitigen Erhalt der Zugangskarte sicherzustellen.
Bitte beachten Sie, dass ausschließlich Fragen in deutscher Sprache berücksichtigt werden.
Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet (Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz
1 COVID-19-Gesetz). Bei der Beantwortung wird der Name des Fragestellers nur offengelegt, wenn mit der Übermittlung der Frage
ausdrücklich das Einverständnis zur Offenlegung des Namens erklärt wurde.
Einlegung von Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
Unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung wird Aktionären, die ihr Stimmrecht im Wege der
elektronischen Kommunikation (Briefwahl) oder über Vollmachtserteilung ausgeübt haben, die Möglichkeit eingeräumt, Widerspruch
gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären. Entsprechende Erklärungen sind der Gesellschaft über den passwortgeschützten
Online-Service unter der Internetadresse
https://www.bilfinger.com/hauptversammlung
zu übermitteln und sind ab Beginn der Hauptversammlung bis zu deren Ende, das heißt bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter,
möglich.
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre, insbesondere Angaben zu weiteren, über die Einhaltung maßgeblicher
Fristen hinausgehende Voraussetzungen für die Ausübung dieser Rechte, finden sich unter der Internetadresse
https://www.bilfinger.com/hauptversammlung
Einreichen von schriftlichen Stellungnahmen und Videobotschaften
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten auf freiwilliger
Basis die Möglichkeit einzuräumen, entweder schriftlich oder mittels Videobotschaften zur Tagesordnung Stellung zu nehmen.
Voraussetzung ist auch hierfür, dass die Aktionäre sich ordnungsgemäß angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz
nachgewiesen haben.
Schriftliche Stellungnahmen und Videobotschaften können ausschließlich in deutscher Sprache bis spätestens zum Freitag, 6.
Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), über den passwortgeschützten Online-Service unter der Internetadresse
https://www.bilfinger.com/hauptversammlung
eingereicht werden. Die notwendigen Zugangsdaten für den Online-Service können die Aktionäre der per Post übersandten Zugangskarte
entnehmen.
Der Umfang einer schriftlichen Stellungnahme soll 10.000 Zeichen, die Dauer einer Videobotschaft soll drei Minuten nicht überschreiten.
Außerdem sind nur solche Videobotschaften zulässig, in denen der Aktionär oder sein Bevollmächtigter selbst in Erscheinung
tritt. Mit dem Einreichen im Online-Service erklärt sich der Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter damit einverstanden, dass
die schriftliche Stellungnahme oder die Videobotschaft unter Nennung seines Namens im passwortgeschützten Online-Service zur
Einsichtnahme zur Verfügung gestellt und gegebenenfalls im Rahmen der Hauptversammlung verlesen bzw. ausgestrahlt wird. Einzelheiten
zu den technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das Einreichen von schriftlichen Stellungnahmen oder Videobotschaften
sind im Online-Service abrufbar.
Es ist beabsichtigt, die ordnungsgemäß eingereichten schriftlichen Stellungnahmen und Videobotschaften vor der Hauptversammlung
im nur für Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte zugänglichen passwortgeschützten Online-Service zur Einsichtnahme zur Verfügung
zu stellen. Die Gesellschaft behält sich zudem vor, eingereichte Stellungnahmen im Rahmen der Hauptversammlung zu verlesen
oder eingereichte Videobotschaften im Rahmen der Hauptversammlung zu zeigen. Es wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass kein Rechtsanspruch auf die Zurverfügungstellung von Stellungnahmen oder Videobotschaften im Online-Service oder auf
eine Verlesung von Stellungnahmen oder Ausstrahlung von Videobotschaften im Rahmen der Hauptversammlung besteht.
Die Gesellschaft behält sich vor, insbesondere Stellungnahmen und Videobotschaften mit beleidigendem, diskriminierendem oder
strafrechtlich relevantem oder offensichtlich falschem oder irreführendem Inhalt sowie solche ohne jeglichen Bezug zur Tagesordnung
oder in anderer als deutscher Sprache nicht zu veröffentlichen. Dasselbe gilt für Stellungnahmen mit einer Länge von mehr
als 10.000 Zeichen, Videobotschaften mit einer Dauer von über drei Minuten und solche Eingaben, die die im Online-Service
angegebenen technischen Voraussetzungen nicht erfüllen. Pro Aktionär bzw. dessen Bevollmächtigten wird nur eine Stellungnahme
oder Videobotschaft berücksichtigt.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge, Wahlvorschläge, Fragen sowie Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung,
die in einer schriftlichen Stellungnahme oder in einer Videobotschaft enthalten sind, unberücksichtigt bleiben. Sie sind ausschließlich
auf den in dieser Einberufungsunterlage hierfür beschriebenen Wegen und unter Beachtung der jeweils beschriebenen Anforderungen
und Fristen einzureichen.
Übertragung der Hauptversammlung
Die gesamte Hauptversammlung wird für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre sowie deren Bevollmächtigte in Bild und Ton
über den passwortgeschützten Online-Service unter der Internetadresse
https://www.bilfinger.com/hauptversammlung
am 11. Mai 2022 ab 10:00 Uhr (MESZ) live übertragen. Die Übertragung der Hauptversammlung erfolgt vom Congress Center Rosengarten,
Rosengartenplatz 2, 68161 Mannheim, aus (Ort der Hauptversammlung im Sinne des AktG). Dort werden neben dem Versammlungsleiter
und dem Vorstand auch die mit der Niederschrift über die Hauptversammlung beauftragte Notarin sowie die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter zugegen sein.
Den Zugang zum Online-Service und damit zur Verfolgung der Hauptversammlung erhalten Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte
durch Eingabe der Zugangskartennummer und des zugehörigen Internet-Zugangscodes, die auf der Zugangskarte abgedruckt sind.
Die Verfolgung der Hauptversammlung im Internet über den Online-Service stellt keine Teilnahme an der Hauptversammlung im
Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG dar.
Hauptversammlungsunterlagen, Internetseite mit den Informationen nach § 124a AktG
Der Inhalt der Einberufung, eine Erläuterung, warum zu Tagesordnungspunkt 1 kein Beschluss gefasst werden soll, die in der
Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung,
ein Formular, das für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht verwendet werden kann, etwaige Tagesordnungsergänzungsverlangen
im Sinne des Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SE-AG, § 122 Abs. 2 AktG, sowie etwaige Gegenanträge und Wahlvorschläge nach § 126
Abs. 1 und § 127 AktG i.V.m. Art. 2 § 1 COVID-19-Gesetz sind über die Internetadresse
https://www.bilfinger.com/hauptversammlung
zugänglich.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Bilfinger SE ist infolge eines Einzugs eigener Aktien am 9. November 2021 in 41.037.328 Stückaktien eingeteilt,
von denen jede eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
somit 41.037.328.
Hinweise zum Datenschutz
Die Gesellschaft verarbeitet zur Vorbereitung und Durchführung ihrer virtuellen Hauptversammlung personenbezogene Daten ihrer
Aktionäre, etwaiger Aktionärsvertreter und Bevollmächtigter. Diese Daten umfassen insbesondere den Namen, den Wohnort bzw.
die Anschrift, eine etwaige E-Mail-Adresse, den jeweiligen Aktienbestand, die Zugangskartennummer, die Erteilung etwaiger
Stimmrechtsvollmachten und die Ausübung des Stimmrechts. Je nach Lage des Falles kommen auch weitere personenbezogene Daten
in Betracht.
Verantwortlicher, Zweck und Rechtsgrundlage
Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Der Zweck der Datenverarbeitung ist, den Aktionären,
etwaigen Aktionärsvertretern und Bevollmächtigten die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer
Rechte vor und während der virtuellen Hauptversammlung zu ermöglichen. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art.
6 Abs. 1 Satz 1 lit. c und f DSGVO.
Empfänger
Die Gesellschaft beauftragt anlässlich ihrer virtuellen Hauptversammlung verschiedene Dienstleister und Berater. Diese erhalten
von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die zur Ausführung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Die
Dienstleister und Berater verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Im Übrigen werden personenbezogene
Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären, Aktionärsvertretern und Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt,
namentlich über das Teilnehmerverzeichnis.
Speicherungsdauer
Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes
Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der virtuellen
Hauptversammlung. Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht.
Betroffenenrechte
Sie haben unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ein Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und
Löschungsrecht mit Blick auf Ihre personenbezogenen Daten bzw. deren Verarbeitung sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit
nach Kap. III DSGVO. Außerdem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO zu.
Kontaktdaten
Die Kontaktdaten der Gesellschaft lauten: Bilfinger SE Oskar-Meixner-Straße 1 68163 Mannheim
Unsere Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter: [email protected]
Mannheim, im März 2022
Bilfinger SE
Der Vorstand
Anlage zu Tagesordnungspunkt 6: Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021
Unter Tagesordnungsunkt 6 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht
der Bilfinger SE für das Geschäftsjahr 2021 zu billigen. Gemäß § 124 Abs. 2 Satz 3 AktG wird daher im Folgenden der vollständige
Inhalt dieses Vergütungsberichts einschließlich des Vermerks des Abschlussprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts
bekanntgemacht:
Vergütungsbericht der Bilfinger SE für das Geschäftsjahr 2021
In diesem Vergütungsbericht wird die Vergütung der gegenwärtigen und ehemaligen Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats
der Bilfinger SE im Geschäftsjahr 2021 klar und verständlich dargestellt und erläutert.
Der Vergütungsbericht basiert auf den Vorgaben des § 162 AktG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie
vom 12. Dezember 2019 (BGBl. Teil I 2019, Nr. 50 vom 19. Dezember 2019; 'ARUG II'). Zudem werden Informationen in der Form der Vergütungsberichte aus den Vorjahren auf Basis des damals geltenden Deutschen
Corporate Governance Kodex, zuletzt in der Fassung vom 7. Februar 2017 ('DCGK 2017'), zur Verfügung gestellt. Dennoch weist dieser Vergütungsbericht aufgrund der geänderten Anforderungen entsprechend signifikante
Änderungen in der Darstellung gegenüber den Vergütungsberichten der vorhergehenden Jahre auf, die auf Basis des DCGK 2017
erstellt wurden. Insoweit ist ein Vergleich allenfalls eingeschränkt möglich.
Es wird nachfolgend die im Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung für die gegenwärtigen und ehemaligen Vorstands-
und Aufsichtsratsmitglieder der Bilfinger SE individualisiert und detailliert hinsichtlich Struktur und Höhe der einzelnen
Bestandteile dargelegt. Gewährt ist ein Vergütungsbestandteil im Sinne des § 162 AktG (entsprechend den Gesetzesmaterialien zum ARUG II), wenn er dem Vorstands-
oder Aufsichtsratsmitglied faktisch zugeflossen ist, unabhängig davon, ob dies auf wirksamer und existierender rechtlicher
Grundlage erfolgte. Geschuldet ist ein Vergütungsbestandteil im Sinne des § 162 AktG (entsprechend den Gesetzesmaterialien zum ARUG II), wenn er nach rechtlichen
Kategorien fällig ist, aber (noch) nicht gewährt wurde, also noch nicht faktisch dem Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied
zugeflossen ist.
Ergänzend wird zudem auf die für das Geschäftsjahr 2021 zugesagte und erdiente Vergütung eingegangen, was der bisherigen Vergütungsdarstellung
in den Berichten nach dem DCGK 2017 entspricht.
Dabei sind für das Geschäftsjahr 2021 sowohl das Vergütungssystem für den Vorstand aus dem Jahr 2015 als auch das überarbeitete
und Anfang 2021 vom Aufsichtsrat beschlossene sowie von der Hauptversammlung am 15. April 2021 gebilligte Vergütungssystem
relevant. Die Hauptversammlung 2021 bestätigte zudem das seit 2010 geltende Vergütungssystem für den Aufsichtsrat.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 wird entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nach Vorlage an die Hauptversammlung
2022 auf der Internetseite der Bilfinger SE veröffentlicht und dort für zehn Jahre zur Verfügung gestellt.
Hinweise:
Aufgrund vorgenommener Rundungen von Zahlenangaben kann es vorkommen, dass sich einzelne Zahlen nicht genau auf die angegebene
Summe addieren und dass dargestellte Prozentangaben nicht genau die absoluten Werte widerspiegeln, auf die sie Bezug nehmen.
Aus Gründen der Lesbarkeit wird im vorliegenden Vergütungsbericht darauf verzichtet, geschlechtsspezifische Formulierungen
zu verwenden. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich verallgemeinernd
auf männliche, weibliche und diverse Personen in gleicher Weise.
Dieser Vergütungsbericht liegt ebenfalls in englischer Übersetzung vor. Bei Abweichungen von der deutschen Fassung ist die
deutsche Fassung des Vergütungsberichts maßgeblich.
Inhaltsverzeichnis
1 |
Rückblick Geschäftsjahr 2021 |
2 |
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder |
2.1 |
Grundzüge des Vorstandsvergütungssystems 2021 |
2.1.1 |
Förderung der langfristigen Entwicklung der Gesellschaft |
2.1.2 |
Angemessenheit der Vorstandsvergütung |
2.2 |
Überblick über die Bestandteile des Vorstandsvergütungssystems 2021 |
2.3 |
Feste Vergütung im Geschäftsjahr 2021 |
2.3.1 |
Jahresgrundgehalt und Nebenleistungen |
2.3.2 |
Betriebliche Altersversorgung und Versorgungsentgelt |
2.4 |
Variable Vergütung im Geschäftsjahr 2021 |
2.4.1 |
Short Term Incentive (STI) |
2.4.1.1 |
Systematik |
2.4.1.2 |
Festlegung und Erfüllung der STI-Kriterien |
2.4.2 |
Long Term Incentive (LTI) |
2.4.2.1 |
Systematik |
2.4.2.2 |
Festlegung und Erfüllung der LTI-Kriterien |
2.4.2.2.1 |
LTI-Tranche 2021-2024 |
2.4.2.2.2 |
LTI-Tranchen 2018-2020 und 2019-2021 |
2.5 |
Zugesagte und gewährte Aktien |
2.6 |
Weitere Leistungen mit Vergütungscharakter und Bestandteile des Vergütungssystems |
2.6.1 |
Sonderzahlung |
2.6.2 |
Leistungen an neu eintretende Vorstandsmitglieder anlässlich des Amtsantritts |
2.6.3 |
Leistungen im Zusammenhang mit und nach Beendigung der Vorstandstätigkeit |
2.6.3.1 |
Sonderkündigungsrecht bei Kontrollwechsel und Abfindung |
2.6.3.2 |
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot und Karenzentschädigung |
2.6.3.3 |
Zahlungen aus der betrieblichen Altersversorgung |
2.6.3.4 |
Zugesagte und gewährte Leistungen an im Geschäftsjahr 2021 ausgeschiedene Vorstandsmitglieder |
2.6.4 |
Keine anderen Leistungen mit Vergütungscharakter |
2.6.5 |
Aktienerwerbs- und Aktienhalteverpflichtung |
2.7 |
Zielvergütung und erdiente Vergütung für das Geschäftsjahr 2021 |
2.8 |
Weitere Angaben zur Vorstandsvergütung |
2.8.1 |
Keine Rückforderung von variablen Vergütungsbestandteilen |
2.8.2 |
Einhaltung der Maximalvergütung |
2.8.3 |
Einhaltung und Abweichungen vom Vorstandsvergütungssystem |
2.8.4 |
Berücksichtigung des Hauptversammlungsbeschlusses |
2.9 |
Gewährte und geschuldete Vorstandsvergütung im Sinne von § 162 AktG |
2.10 |
Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung und Ertragsentwicklung |
3 |
Vergütung des Aufsichtsrats |
3.1 |
Grundzüge des Aufsichtsratsvergütungssystems |
3.2 |
Anwendung des Aufsichtsratsvergütungssystems im Geschäftsjahr 2021 |
3.3 |
Gewährte und geschuldete Aufsichtsratsvergütung im Sinne von § 162 AktG |
3.4 |
Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung und Ertragsentwicklung |
4 |
Sonstiges |
5 |
Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers |
1 Rückblick Geschäftsjahr 2021
Das Geschäftsjahr 2021 war für Bilfinger ein herausforderndes Jahr, welches durch den tatkräftigen Einsatz aller Mitarbeiter
auch erfolgreich abgeschlossen werden konnte. Trotz der anhaltenden COVID-19-Pandemie, der damit einhergehenden Maßnahmen
und Unsicherheiten, Engpässen in den Lieferketten der Kunden und Inflationsthemen stabilisierte sich das nach dem besonders
schwierigen Geschäftsjahr 2020 noch immer angespannte Marktumfeld. Bilfinger konnte im Jahr 2021 alle gesetzten und dem Kapitalmarkt
kommunizierten Ziele erreichen und - unter Berücksichtigung von Sondereffekten - teils auch übertreffen. Auftragseingang und
Umsatz entsprachen im Wesentlichen den Planungen und weisen einen erheblichen Anstieg gegenüber dem Vorjahr auf. Das bereinigte
EBITA stieg von 20 Mio. € im Jahr 2020 auf 137 Mio. € (+593 %) unter Einschluss eines Beitrags von 30 Mio. € aus der Veräußerung
nicht betriebsnotwendiger Grundstücke. Es wurde damit eine bereinigte EBITA-Marge von 3,7 % erreicht. Auch der Free Cashflow
überstieg mit 115 Mio. € das bereits gute Ergebnis des Vorjahres (93 Mio. €) um 23 %, was neben dem guten 4. Quartal aber
insbesondere auf den einmaligen Sondereffekten von Steuererstattungen von 29 Mio. € und den Grundstücksveräußerungen von 57
Mio. € beruhte. Andererseits haben sich erwartete Zuflüsse aus Projektstreitigkeiten nicht realisiert und werden nun im neuen
und gegebenenfalls kommenden Geschäftsjahren erwartet. Insgesamt stehen bei Bilfinger die Zeichen entsprechend auf Wachstum
für das neue Geschäftsjahr. Ausgestattet mit einer guten Liquidität kann und wird Bilfinger die sich bietenden Wachstumspotenziale
erfolgreich nutzen.
Zudem gab es im Geschäftsjahr 2021 personelle Änderungen in den Organen der Bilfinger SE. Zum Beginn des Geschäftsjahres,
am 19. Januar, legte der damalige Vorstandsvorsitzende und Chief Executive Officer (CEO), Herr Tom Blades, sein Amt aus persönlichen Gründen mit sofortiger Wirkung nieder. Frau Christina Johansson übernahm für
die Übergangszeit, bis ein neuer Vorstandsvorsitzender die Tätigkeit aufnehmen und der Vorstand wieder aus drei Mitgliedern
bestehen würde, die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Vorstandsvorsitzenden (als Interim-CEO) zusätzlich zu ihren Aufgaben
als Finanzvorstand und Chief Financial Officer (CFO). Herr Duncan Hall übernahm für diese Zeit zusätzlich zu seiner Funktion als Vorstandsmitglied und Chief Operating Officer
(COO) auch weitere Aufgaben, unter anderem die Verantwortlichkeit für das Ressort Compliance.
Zur Vergütung dieser zusätzlichen, besonderen Tätigkeiten und Aufgaben vereinbarte der Aufsichtsrat mit den beiden Vorstandsmitgliedern
für die Übergangszeit, dass Frau Johansson das Vergütungspaket des damaligen Vorstandsvorsitzenden und Herr Hall eine 40-prozentige
Erhöhung der hauptsächlichen Vergütungsbestandteile (Grundgehalt, Versorgungsentgelt, Short Term Incentive und Long Term Incentive)
erhalten würde. Die Übergangszeit dauerte über den 31. Dezember 2021 hinaus an. Gleichzeitig vereinbarte der Aufsichtsrat
mit den beiden Vorstandsmitgliedern eine Verlängerung der Vorstandsverträge bis Ende 2023 unter Anwendung des Vorstandsvergütungssystems
2021 ab dem 1. Januar 2021. Das Vorstandsvergütungssystem war zuvor grundlegend überarbeitet, vom Aufsichtsrat am 9. Februar
2021 in der aktualisierten Form beschlossen und von der Hauptversammlung am 15. April 2021 gebilligt worden (das 'Vorstandsvergütungssystem 2021').
Im November 2021 bestellte der Aufsichtsrat Herrn Dr. Thomas Schulz zum neuen Vorstandsmitglied und Vorstandsvorsitzenden
mit Wirkung vom 1. März 2022. Zu seiner Vergütung auf Basis des Vorstandsvergütungssystems 2021 wird entsprechend im Vergütungsbericht
für das Geschäftsjahr 2022 im Einzelnen berichtet. Mit effektivem Beginn der Tätigkeit von Herrn Dr. Schulz endet die Übergangszeit
im Vorstand, und Frau Johansson und Herr Hall erhalten wieder die ursprünglich vereinbarte Vergütung auf Basis der verlängerten
Verträge.
Zudem endeten im Geschäftsjahr 2021 die Amtszeiten aller Aufsichtsratsmitglieder, so dass Neuwahlen erforderlich waren. Personelle
Veränderungen ergaben sich sowohl bei den Arbeitnehmervertretern als auch bei den Anteilseignervertretern. Anstelle von Frau
Susanne Hupe und Frau Dr. Janna Köke wählte der SE-Betriebsrat Frau Vanessa Barth und Herrn Werner Brandstetter als neue Arbeitnehmervertreter
in den Aufsichtsrat. Die Hauptversammlung wählte Herrn Dr. Roland Busch und Frau Dr. Silke Maurer anstelle von Frau Dorothée
Deuring und Herrn Dr. Ralph Heck, die ihre Ämter zum Ende der Hauptversammlung 2021 niedergelegt hatten, als neue Anteilseignervertreter
in den Aufsichtsrat. Die übrigen Aufsichtsratsmitglieder wurden entsprechend wiedergewählt und führen ihre Ämter weiter. Herr
Dr. Eckhard Cordes wurde wieder zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats gewählt, Herr Stephan Brückner zu dessen Stellvertreter.
Die Ausschüsse des Aufsichtsrats wurden auch entsprechend teilweise neu besetzt. Bereits im Vorjahr hatten Frau Nicoletta
Giadrossi und Herr Jens Tischendorf ihre Ämter zum Ende der Hauptversammlung 2020 niedergelegt. An ihrer Stelle waren Frau
Dr. Bettina Volkens und Herr Robert Schuchna als neue Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat gewählt und von der Hauptversammlung
2021 wiedergewählt worden.
2 Die Vergütung der Vorstandsmitglieder
Das Vorstandsvergütungssystem 2021 basiert auf einer grundlegenden Überarbeitung des vorhergehenden Systems der Vorstandsvergütung
unter anderem vor dem Hintergrund des ARUG II. Es wurde vom Aufsichtsrat am 9. Februar 2021 in der aktualisierten Form beschlossen
und nach Vorlage an die Hauptversammlung von dieser am 15. April 2021 gebilligt. Das Vorstandsvergütungssystem 2021 ist klar
und verständlich gestaltet. Es wurde gegenüber dem bisherigen Vergütungssystem vereinfacht und bereits für das Geschäftsjahr
2021 bei den gegenwärtigen Vorstandsmitgliedern und bezüglich des Long Term Incentive bei dem im Geschäftsjahr ausgeschiedenen
Vorstandsvorsitzenden auf entsprechender Vertragsgrundlage implementiert, worauf im Einzelnen eingegangen wird.
Die Vergütung der gegenwärtigen und ehemaligen Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr 2021 beruht zudem teilweise noch auf dem
vorhergehenden Vorstandsvergütungssystem, welches der Aufsichtsrat der Bilfinger SE im Jahr 2015 beschlossen und die Hauptversammlung
am 7. Mai 2015 gebilligt hatte (das 'Vorstandsvergütungssystem 2015'). Dieses war entsprechend in den damaligen Vorstandsverträgen umgesetzt worden. Darüber hinaus können im Geschäftsjahr 2021
für ehemalige Vorstandsmitglieder auch frühere Vorstandsvergütungssysteme die Grundlage für eine Vergütung im weiteren Sinne
sein. Auf diese wird bei Bedarf an entsprechender Stelle eingegangen.
Bevor auf die Vergütung der gegenwärtigen und ehemaligen Vorstandsmitglieder im relevanten Geschäftsjahr 2021 im Detail eingegangen
wird, erfolgt zunächst zum besseren Verständnis eine zusammenfassende Darstellung des Vorstandsvergütungssystems 2021 und
dessen Anwendung. Eine ausführliche Beschreibung des Vorstandsvergütungssystems 2021, wie es von der Hauptversammlung am 15.
April 2021 gebilligt wurde, ist abrufbar unter:
https://www.bilfinger.com/investoren/corporate-governance/verguetung-vorstand-und-aufsichtsrat/
2.1 Grundzüge des Vorstandsvergütungssystems 2021
Das Vorstandsvergütungssystem 2021 ist transparent und anreizorientiert gestaltet. Es entspricht den Vorgaben des Aktiengesetzes
in der Fassung des ARUG II und berücksichtigt die entsprechenden Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in
der am 20. März 2020 in Kraft getretenen Fassung ('DCGK 2020'), soweit nicht eine Abweichung erklärt wird.
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder besteht neben festen Vergütungsbestandteilen aus einer variablen Vergütung mit zwei
Komponenten, einer einjährigen und einer mehrjährigen. Durch das Vergütungssystem soll sichergestellt werden, dass die Vergütung
in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen der Vorstandsmitglieder und der Lage der Gesellschaft steht.
So sollen besondere Leistungen stärker honoriert werden; Leistungsverfehlungen hingegen sollen die Vergütung spürbar verringern.
2.1.1 Förderung der langfristigen Entwicklung der Gesellschaft
Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt Anreize, die im Einklang mit der Unternehmensstrategie stehen und diese
unterstützen: Die einjährige variable Vergütung ist an den wirtschaftlichen Erfolgszielen Entwicklung des EBITA (Earnings before Interest, Taxes and Amortisation) und Entwicklung des Free Cashflow des Bilfinger-Konzerns ausgerichtet. Beide Kennzahlen gehören zu den zentralen Steuerungskennzahlen
im Konzern. Über den individuellen Performance-Faktor ('IPF') berücksichtigt der Aufsichtsrat die individuelle Leistung des einzelnen Vorstandsmitglieds sowie ESG-Ziele (Environmental, Social & Governance).
Um die Vergütung der Vorstandsmitglieder überwiegend am langfristigen Erfolg des Unternehmens auszurichten, nimmt die mehrjährige
variable Vergütung einen wesentlichen Anteil an der Gesamtvergütung ein. Die mehrjährige variable Vergütung wird in Form eines
Performance Share Plans mit einjähriger Performance-Periode und anschließender dreijähriger Aktienerwerbs- und Aktienhaltepflicht
gewährt. Als wirtschaftliches Erfolgsziel ist die Entwicklung des unbereinigten Return on Capital Employed für den Bilfinger-Konzern
nach Steuern ('ROCE') während der Performance-Periode maßgeblich. Auch der ROCE ist eine der zentralen Steuerungskennzahlen im Konzern.
Beide variablen Vergütungskomponenten fördern die Umsetzung der Geschäftsstrategie, da ein wesentlicher Bestandteil der Geschäftsstrategie
der nachhaltig zu erzielende Umsatz, EBITA, Free Cashflow sowie ROCE sind und entsprechend ein Gleichlauf mit dem Vergütungssystem
und dessen Anreizstruktur sichergestellt wird. Die vorgenannten Kenngrößen werden auf Basis des jeweiligen Budgets in Abhängigkeit
des zu erwartenden Markt- und Wettbewerbsumfelds sowie der zukünftigen Ausrichtung der einzelnen Geschäftsfelder festgelegt.
Darüber hinaus trägt die Ausgestaltung der Anpassungsmöglichkeiten des Short Term Incentive durch individuelle Performance-Faktoren
der individuellen Anreizsetzung für die Vorstandsmitglieder und der wachsenden Bedeutung von am nachhaltigen Wirtschaften
ausgerichteten ESG-Zielen Rechnung.
Weiterhin entspricht das System nun wichtigen Anforderungen, die in der jüngeren Vergangenheit zunehmend als notwendige Kriterien
betrachtet und teilweise durch das ARUG II als Vorgaben in das Aktiengesetz übernommen wurden. Dies sind neben der Festlegung
einer Maximalvergütung insbesondere die Themen Malus und Clawback, die die Möglichkeit der Nichtzahlung oder Rückforderung
von Teilen der Vergütung insbesondere bei schweren Pflichtverletzungen von Vorstandsmitgliedern vorsehen.
Um darüber hinaus eine noch stärkere Ausrichtung der Interessen der Vorstandsmitglieder an den Interessen der Aktionäre (als
einer wichtigen Gruppe von Stakeholdern) zu erreichen und um die langfristige und nachhaltige Entwicklung der Bilfinger SE
zu sichern, werden die Vorstandsmitglieder verpflichtet, Aktien der Bilfinger SE zu erwerben und für die Dauer ihrer Bestellung
zum Vorstandsmitglied in ihrem Eigentum zu halten.
2.1.2 Angemessenheit der Vorstandsvergütung
Durch das Vorstandsvergütungssystem 2021 - wie auch schon durch die vorhergehenden Vorstandsvergütungssysteme - soll sichergestellt
werden, dass die Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen der Vorstandsmitglieder und der
Lage der Gesellschaft steht. So sollen besondere Leistungen stärker honoriert werden; Leistungsverfehlungen hingegen sollen
die Vergütung spürbar verringern. Die Angemessenheit der Vorstandsvergütung wird jährlich durch das zuständige Präsidium des
Aufsichtsrats und auf Basis seiner Empfehlung durch den Aufsichtsrat geprüft.
Für die Angemessenheitsprüfung und Beurteilung der Üblichkeit der konkreten Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder ziehen
Präsidium und Aufsichtsrat entsprechend der Empfehlung G.3 des DCGK insbesondere Vergütungsdaten von einer ausgewählten Gruppe
deutscher und europäischer Unternehmen (Peer Group) heran, die der Aufsichtsrat vorrangig nach den Kriterien einer Vergleichbarkeit nach Branche, Mitarbeiteranzahl oder ähnlicher
Situation des Unternehmens (sogenannte Turnaround-Gesellschaften) unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Vergütungsdaten
ausgewählt hat. Die Zusammensetzung dieser Peer Group überprüft der Aufsichtsrat jährlich. Für das Geschäftsjahr 2021 setzt
sich die Peer Group - unverändert zum Geschäftsjahr 2020 - aus den Unternehmen Arcadis, Fraport, GEA Group, Heidelberger Druckmaschinen,
MTU Aero Engines, Knorr-Bremse, Krones, Petrofac und Wood Group zusammen. Gleichzeitig berücksichtigen Präsidium und Aufsichtsrat
bei der Prüfung im Einklang mit der Empfehlung G.4 des DCGK 2020 das Verhältnis der Vergütung der Vorstandsmitglieder zur
Durchschnittsvergütung der Führungsebene 1, was nach unternehmensinterner Definition die Mitarbeiter der Führungskreise 1
und 1a umfasst, wie auch der Durchschnittsvergütung aller Arbeitnehmer von Bilfinger-Gesellschaften in Deutschland (ohne Auszubildende,
Aushilfen und Praktikanten), die zentral vom Shared Service Center bezüglich der Personaldienstleistungen (einschließlich
der Vergütungsabrechnung) betreut werden. Dies umfasst alle operativen Bilfinger-Gesellschaften in Deutschland mit Ausnahme
der Bilfinger EMS GmbH und der Bilfinger Noell GmbH.
2.2 Überblick über die Bestandteile des Vorstandsvergütungssystems 2021
2.3 Feste Vergütung im Geschäftsjahr 2021
2.3.1 Jahresgrundgehalt und Nebenleistungen
Die Vorstandsmitglieder erhalten ein Jahresgrundgehalt in zwölf gleichen Raten, die jeweils am Ende eines Kalendermonats ausgezahlt
werden. Auf Basis des Vorstandsvergütungssystems 2021 und der geschlossenen Vorstandsverträge beträgt das Jahresgrundgehalt
im Geschäftsjahr 2021 für den damaligen Vorstandsvorsitzenden Herrn Tom Blades 1.200 T€ sowie normalerweise für Herrn Duncan
Hall als Vorstandsmitglied und COO 600 T€ und für Frau Christina Johansson als Finanzvorstand 650 T€.
Für die Übergangszeit (d.h. die Zeit eines Vorstands mit nur zwei Mitgliedern und von Frau Johansson zusätzlich mit den Aufgaben
der Vorstandsvorsitzenden, beginnend mit dem 20. Januar 2021) wurde das Jahresgrundgehalt von Frau Johansson auf das des damaligen
Vorstandsvorsitzenden von 1.200 T€ (d.h. für das Geschäftsjahr 2021 1.171 T€) angehoben und das von Herrn Hall auf 840 T€
(d.h. für das Geschäftsjahr 2021 828 T€).
Die Vorstandsmitglieder haben zudem Anspruch auf übliche Nebenleistungen in Form von Sachbezügen und Zuschüssen. Diese Nebenleistungen
umfassten im Geschäftsjahr 2021 insbesondere die Zurverfügungstellung eines Dienstwagens für jedes Vorstandsmitglied, auch
zur privaten Nutzung. Herr Hall hat keinen Dienstwagen in Anspruch genommen, weswegen ihm Heimreisekosten bis zu einem Umfang
von 23 T€ p.a. erstattet bzw. von der Bilfinger SE übernommen werden. Zudem konnten die Vorstandsmitglieder - sofern verfügbar
- einen Fahrer aus dem Pool der Bilfinger SE nutzen. Die Vorstandsmitglieder durften ferner die von der Bilfinger SE zur Verfügung
gestellten Kommunikationsmittel auch privat nutzen. Die Bilfinger SE gewährt den Vorstandsmitgliedern auch eine Unfallversicherung
(Todesfall und Invaliditätsfall). Bei den Nebenleistungen werden - soweit relevant - die nach steuerlichen Richtlinien anzusetzenden
Werte zugrunde gelegt.
2.3.2 Betriebliche Altersversorgung und Versorgungsentgelt
Die Bilfinger SE gewährt den Vorstandsmitgliedern nach dem Vorstandsvergütungssystem 2021 eine betriebliche Altersversorgung
('bAV'). Die Zusage einer bAV kann in Form einer versicherungsgebundenen Versorgung im Durchführungsweg der Unterstützungskasse
oder in Form eines Versorgungsentgelts als zusätzlicher fester Gehaltskomponente gewährt werden. Der jährliche Beitrag zur
versicherungsgebundenen Versorgung bzw. das Versorgungsentgelt werden zwischen der Bilfinger SE und dem Vorstandsmitglied
individualvertraglich vereinbart, wobei dies 50 % des Jahresgrundgehalts nicht übersteigen darf.
Bei der Zusage einer versicherungsgebundenen Versorgung im Durchführungsweg der Unterstützungskasse erhalten die Vorstandsmitglieder
im Ruhestand ab einem Alter von 62 Jahren Ruhegehaltszahlungen bzw. deren Hinterbliebene Versorgungsansprüche in Form von
Witwen- und Waisenrenten bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen. Die Altersversorgungsvereinbarung von Frau Johansson
umfasst nur Ruhegehaltszahlungen. Die vorhergehend beschriebenen Leistungen sind auf einen externen Versorgungsträger in Form
einer rückgedeckten Unterstützungskasse ausgelagert und beruhen auf den Vorstandsmitgliedern vertraglich zugesagten jährlichen
Beiträgen des Unternehmens an die Unterstützungskasse. Sämtliche künftigen Versorgungsansprüche sind vollständig ausfinanziert,
sodass im Leistungsfall prinzipiell keinerlei Belastung mehr für die Gesellschaft entsteht.
Der zugesagte jährliche Beitrag für den damaligen Vorstandsvorsitzenden Herrn Blades betrug 540 T€ (45 % des Jahresgrundgehalts)
und normalerweise für Frau Johansson 325 T€ (50 % des Jahresgrundgehalts). Für die Übergangszeit ist der Beitrag für Frau
Johansson auf 540 T€ p.a. erhöht (45 % des erhöhten Jahresgrundgehalts; d.h. für das Geschäftsjahr 2021 523 T€), wobei zur
praktikablen Umsetzung ergänzend zum normalen Beitrag eine monatliche Zuteilung von 18 T€ ab 1. Februar 2021 für die Übergangszeit
vereinbart wurde. Herr Hall hat keine Altersversorgungsvereinbarung abgeschlossen, sondern bekommt jährlich ein Versorgungsentgelt
in Höhe von 270 T€ ausgezahlt, welches für die Übergangszeit auf 378 T€ p.a. (d.h. für das Geschäftsjahr 2021 372 T€) erhöht
wurde.
In der folgenden Tabelle sind die von der Gesellschaft für das Jahr 2021 geleisteten Zuführungen zur Unterstützungskasse und
die voraussichtlichen jährlichen Pensionsansprüche beziehungsweise die (voraussichtliche) Höhe der Kapitalzahlung der gegenwärtigen
und im Geschäftsjahr ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder bei Eintritt des Pensionsfalls aufgeführt, unter Annahme des Eintritts
im Alter von 62 Jahren (soweit nicht anders angegeben).
Der nach IAS 19 ermittelte Anwartschaftsbarwert der Pensionsverpflichtungen für die vor dem Geschäftsjahr 2021 ausgeschiedenen
Mitglieder des Vorstands oder ihrer Hinterbliebenen beträgt 28.149 (Vorjahr 30.320) T€.
2.4 Variable Vergütung im Geschäftsjahr 2021
Die variable Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen, einem kurzfristigen (Short Term
Incentive - STI) und einem langfristigen (Long Term Incentive - LTI).
Gerade für die variable Vergütung der Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr 2021 ist neben dem Vorstandsvergütungssystem 2021
teilweise noch das vorherige Vorstandsvergütungssystem 2015 relevant. Darauf wird an entsprechender Stelle eingegangen.
2.4.1 Short Term Incentive (STI)
2.4.1.1 Systematik
Der STI basiert auf der Erreichung der wirtschaftlichen Erfolgsziele EBITA und Free Cashflow. Mit einem zudem einfließenden
individuellen Performance-Faktor (IPF) kann der Aufsichtsrat ferner der individuellen Leistung der einzelnen Vorstandsmitglieder, ESG-Zielen sowie unvorhergesehenen
Ereignissen mit erheblichen Auswirkungen auf die Tätigkeit des Vorstandsmitglieds Rechnung tragen. Der Zielwert und die Bandbreite
der wirtschaftlichen Erfolgsziele mit Ober- und Untergrenze sowie die Kriterien für den IPF des jeweiligen Vorstandsmitglieds
werden vor Beginn des relevanten Geschäftsjahres vom Aufsichtsrat festgelegt. Bis zum Geschäftsjahr 2021 wurden diese Werte
am Anfang des relevanten Geschäftsjahres festgelegt.
Der jährliche Ausgangswert des STI, der einer Zielerreichung von 100 % entspricht, beträgt für den damaligen Vorstandsvorsitzenden
Herrn Tom Blades 1.000 T€ sowie normalerweise für Herrn Duncan Hall als Vorstandsmitglied und COO 500 T€ und für Frau Christina
Johansson als Finanzvorstand 600 T€. Für die Übergangszeit (ab 20. Januar 2021) wurde der Ausgangswert des STI von Frau Johansson
auf den des damaligen Vorstandsvorsitzenden von 1.000 T€ p.a. (d.h. für das Geschäftsjahr 2021 979 T€) angehoben und der des
Vorstandmitglieds Herrn Hall auf 700 T€ p.a. (d.h. für das Geschäftsjahr 2021 690 T€).
Dieser Ausgangswert verändert sich in Abhängigkeit von der Erreichung der für jedes Jahr durch den Aufsichtsrat festgelegten
Zielwerte für die Entwicklung des EBITA und des Free Cashflow des Bilfinger Konzerns, wobei der Aufsichtsrat zusammen mit
dem Zielwert festlegt, ob bezüglich des EBITA das bereinigte oder das berichtete die relevante Größe ist.
Die Erreichung dieser gleich gewichteten Ziele zählt dabei jeweils nur innerhalb eines Korridors zwischen einer absoluten
Ober- und Untergrenze. Diese Grenzen werden vom Aufsichtsrat für jedes Erfolgsziel zusammen mit dem Zielwert für das relevante
Geschäftsjahr festgelegt. Unterhalb der absoluten Untergrenze beträgt der Zielerreichungsgrad null. Bei Erreichen der absoluten
Untergrenze beträgt der Zielerreichungsgrad 50 %. Er steigt linear bis zum Zielwert auf 100 % und von dort bis zur absoluten
Obergrenze auf 200 % (,Cap') wiederum linear an.
Neben den wirtschaftlichen Erfolgszielen dient der IPF zur Berücksichtigung der individuellen Leistung des Vorstandsmitglieds,
unvorhergesehener Ereignisse mit erheblichen Auswirkungen auf die individuelle Leistung des Vorstandsmitglieds sowie von ESG-Zielen.
Der IPF kann zwischen 0,8 und 1,2 betragen. Der Aufsichtsrat legt hierzu für das relevante Geschäftsjahr drei bis fünf Kriterien
fest, wobei mindestens ein Kriterium ein ESG-Ziel sein muss. Als Kriterien für die Bemessung des IPF eines jeden Vorstandsmitglieds
kommen unter anderem die Themen Strategieumsetzung, Führung, Innovation, Erfolgsfaktoren am Markt, Corporate Culture und ESG
(Environment, Social & Governance, also Umwelt, Soziales & Unternehmensführung) in Betracht.
Die Auszahlung des STI erfolgt nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres bei entsprechender Zielerfüllung und ergibt sich
durch Multiplikation des Ausgangswerts mit dem gewichteten Mittel des Zielerreichungsgrads der beiden wirtschaftlichen Erfolgsziele
und dem für jedes Vorstandsmitglied im jeweiligen Geschäftsjahr festgelegten IPF. Der IPF basiert auf der Beurteilung der
individuellen Gesamtleistung des Vorstandsmitglieds in Orientierung an den festgelegten Kriterien und unvorhergesehenen Ereignissen.
Der Auszahlungsbetrag (brutto) für den STI ist auf 200 % des STI-Ausgangswerts begrenzt. Bei unterjährigem Beginn oder unterjähriger
Beendigung der Vorstandstätigkeit besteht ein Anspruch auf die Zahlung des STI für dieses Geschäftsjahr pro rata temporis.
Die Regelung für den STI im Vorstandsvergütungssystem 2021 entspricht grundsätzlich der Regelung im vorhergehenden Vorstandsvergütungssystem
2015, welches bis zum Ende des Geschäftsjahres 2020 galt. Die Änderungen beschränken sich darauf, dass zum einen im Vorstandsvergütungssystem
2021 das EBITA bereinigt nicht mehr zwingend als wirtschaftliches Erfolgsziel vorgegeben ist, sondern der Aufsichtsrat jedes
Jahr entscheidet, ob das EBITA bereinigt oder das EBITA berichtet als Zielgröße verwendet wird. Zum anderen wurde im Einklang
mit den gesetzlichen Anforderungen durch das ARUG II die verpflichtende Berücksichtigung zumindest eines ESG-Kriteriums im
Rahmen des IPF eingeführt. Die Berücksichtigung eines ESG-Kriteriums war auch unter dem Vorstandsvergütungssystem 2015 ohne
Weiteres möglich, wurde aber nicht explizit so benannt.
2.4.1.2 Festlegung und Erfüllung der STI-Kriterien
Für die Geschäftsjahre 2020 und 2021 wurden vom Aufsichtsrat die folgenden Ziel-, Minimal- und Maximalwerte für die wirtschaftlichen
Erfolgskriterien des STI festgelegt und wie folgt erfüllt:
Der durchschnittliche Zielerreichungsgrad für die gleichgewichteten wirtschaftlichen Erfolgskriterien des STI - berechnet
als Summe der Zielerreichungsgrade für beide Kriterien geteilt durch zwei - für 2020 beträgt entsprechend 31 %, für 2021 entsprechend
157 %.
Die Kriterien für den IPF wurden vom Aufsichtsrat am Anfang des Geschäftsjahres 2020 bzw. 2021 einheitlich für alle in dem
Geschäftsjahr tätigen Vorstandsmitglieder festgelegt. Für das Jahr 2020 bezogen sich die IPF-Kriterien auf Mitarbeiterführung
und Mitarbeiterentwicklung, die Umsetzung der Strategie und die Förderung der Corporate Culture. Die Festlegung für das Geschäftsjahr
2021 umfasste die Aspekte der M&A Strategie, das ESG-Reporting, die Strategie für die Region Nordamerika und die Attraktivität
von Bilfinger als Arbeitgeber.
Der Aufsichtsrat hat im Rahmen einer Gesamtbewertung der Tätigkeit eines jeden Vorstandsmitglieds auf Grundlage der Bewertung
der Erreichung der festgelegten IPF-Kriterien für die Vorstandsmitglieder die folgenden erreichten IPF festgelegt:
Auf Grundlage dieser vorhergehenden Werte berechnen sich die STI-Auszahlungswerte für 2020 und 2021 für die einzelnen Vorstandsmitglieder
wie in nachfolgender Tabelle dargestellt.
Für das Geschäftsjahr 2022 hat der Aufsichtsrat einheitlich für alle gegenwärtigen Vorstandsmitglieder unter anderem zwei
ESG-bezogene IPF-Kriterien festgelegt, den CO2-Fußabdruck im Scope 3 mit entsprechendem Konzept zur Berichterstattung und die Ausstattung der operativen und unterstützenden
Teams entsprechend des jeweiligen Bedarfs. Vor dem Hintergrund des Schutzes wettbewerbsrelevanter strategischer Inhalte der
festgelegten IPF-Kriterien werden detailliertere Angaben dazu erst nachträglich gemacht und erläutert.
2.4.2 Long Term Incentive (LTI)
2.4.2.1 Systematik
Der LTI nach dem Vorstandsvergütungssystem 2021 wird in Form eines Performance Share Plans mit einjähriger Performance-Periode
und anschließender dreijähriger Aktienerwerbs- und Aktienhaltepflicht gewährt. Als wirtschaftliches Erfolgsziel ist die Entwicklung
des ROCE für den Bilfinger-Konzern während der einjährigen Performance-Periode maßgeblich. Grundlage für die Ermittlung des
wirtschaftlichen Erfolgsziels ROCE ist der gebilligte Konzernabschluss für das jeweilige Geschäftsjahr. Nach Ablauf der Performance-Periode
kann der Aufsichtsrat entweder Aktien an das Vorstandsmitglied übertragen oder den virtuellen Netto-Auszahlungsbetrag in bar
auszahlen, verbunden mit der Pflicht des Vorstandsmitglieds, damit Bilfinger-Aktien zu festgelegten Erwerbstagen zu erwerben.
Eine entsprechende Anzahl von Aktien ist dann für drei Jahre zu halten.
BERECHNUNG DES LONG TERM INCENTIVE
Für jedes Geschäftsjahr wird den Vorstandsmitgliedern zu Beginn des Geschäftsjahres eine Tranche an virtuellen Aktien der
Bilfinger SE, sog. Performance Share Units ('PSU'), zugeteilt. Das betreffende Geschäftsjahr ist die einjährige Performance-Periode der jeweiligen Tranche. Die zugeteilte
Ausgangsstückzahl an PSU der jeweiligen Tranche ist der kaufmännisch auf ganze Aktien gerundete Quotient aus dem individuellen
LTI-Zielbetrag und dem Anfangskurs der Bilfinger-Aktie zum jeweiligen Geschäftsjahr. Bei unterjährigem Beginn oder unterjähriger
Beendigung der Vorstandstätigkeit wird die Anzahl der für dieses Geschäftsjahr zugeteilten PSU pro rata temporis gekürzt.
Der LTI-Zielbetrag beträgt für den damaligen Vorstandsvorsitzenden Herrn Tom Blades 1.400 T€ sowie normalerweise für Herrn
Duncan Hall als Vorstandsmitglied und COO 630 T€ und für Frau Christina Johansson als Finanzvorstand 700 T€. Für die Übergangszeit
wurde der LTI-Zielbetrag von Frau Johansson auf den des damaligen Vorstandsvorsitzenden von 1.400 T€ p.a. (d.h. für das Geschäftsjahr
2021 1.364 T€) angehoben und der des Vorstandmitglieds Herrn Hall auf 882 T€ p.a. (d.h. für das Geschäftsjahr 2021 869 T€).
Der Aufsichtsrat legt für das relevante Geschäftsjahr unter Berücksichtigung der vom Vorstand erstellten aktuellen Unternehmensplanung
den Zielwert sowie die absolute Ober- und Untergrenze für das wirtschaftliche Erfolgsziel ROCE fest. Unterhalb der absoluten
Untergrenze beträgt der Zielerreichungsgrad null. Bei Erreichen der absoluten Untergrenze beträgt der Zielerreichungsgrad
50 %. Er steigt linear bis zur Zielvorgabe auf 100 % und von dort bis zur absoluten Obergrenze auf 150 % (,Cap') wiederum linear an.
Nach Ablauf des Geschäftsjahres wird der Zielerreichungsgrad des ROCE ermittelt. Als Grundlage gilt der erreichte ROCE aus
dem gebilligten Konzernabschluss für das relevante Geschäftsjahr. Zur Berechnung der Endstückzahl der PSU der Tranche wird
die Ausgangsstückzahl der PSU mit dem ROCE-Zielerreichungsgrad multipliziert und kaufmännisch auf ganze PSU gerundet. Die
Endstückzahl der PSU wird sodann mit dem Endkurs der Bilfinger-Aktie (d.h. dem arithmetischen Mittel, kaufmännisch gerundet
auf zwei Dezimalstellen, der Xetra-Schlusskurse der Bilfinger-Aktie an der Frankfurter Börse - oder einem an dessen Stelle
getretenen Nachfolgesystem - über die letzten 30 Handelstage vor Ende des Geschäftsjahres) multipliziert. Hieraus ergibt sich
der virtuelle Brutto-Auszahlungsbetrag, der auf 200 % des vereinbarten LTI-Zielbetrags begrenzt ist. Der Aufsichtsrat ist
berechtigt, bei außergewöhnlichen Ereignissen oder Entwicklungen, insbesondere bei extremen Kurssteigerungen, wesentlichen
Änderungen der Konzernstruktur oder der unerwarteten Änderung rechtlicher und regulatorischer Rahmenbedingungen, sowie bei
dem explizit erklärten Vorbehalt der Bereinigung eines Umstands durch den Aufsichtsrat bei Festlegung des Zielwerts den virtuellen
Brutto-Auszahlungsbetrag nach billigem Ermessen angemessen anzupassen. Aus dem virtuellen Brutto-Auszahlungsbetrag ergibt
sich nach etwaiger Anpassung abzüglich Steuern und Abgaben der virtuelle Netto-Auszahlungsbetrag.
Die Bilfinger SE überträgt eine Anzahl von Bilfinger-Aktien, die dem Quotienten aus dem virtuellen Netto-Auszahlungsbetrag
und dem Xetra-Schlusskurs der Bilfinger-Aktie am zehnten Börsenhandelstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der Bilfinger
SE, der der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr der Performance-Periode vorgelegt wird, entspricht. Der Aufsichtsrat kann
auch beschließen, anstelle der Übertragung von Bilfinger-Aktien den virtuellen Netto-Auszahlungsbetrag als Barausgleich ganz
oder teilweise an das Vorstandsmitglied auszuzahlen. In diesem Fall ist das Vorstandsmitglied verpflichtet, in Höhe des Barausgleichs
Bilfinger-Aktien zu erwerben und dies zu festgelegten Erwerbstagen. Die Übertragung der Bilfinger-Aktien und/oder der Barausgleich
erfolgen spätestens am vierzehnten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der Bilfinger SE. Das Vorstandsmitglied
ist weiterhin verpflichtet, eine Anzahl von Bilfinger-Aktien, die der Anzahl an übertragenen bzw. erworbenen Bilfinger-Aktien
entspricht, für mindestens drei Jahre ab Erhalt der Bilfinger-Aktien zu halten. Das gilt auch bei einer Beendigung der Bestellung
oder des Vorstandsvertrags in diesem Zeitraum.
2.4.2.2 Festlegung und Erfüllung der LTI-Kriterien
Im Geschäftsjahr 2021 sind neben der Tranche 2021-2024 des LTI nach dem Vorstandsvergütungssystem 2021 auch die Tranchen 2018-2020
und 2019-2021 nach dem Vorstandsvergütungssystem 2015 gewährt bzw. erdient worden. Auf die Festlegung und Erfüllung der LTI-Tranchen
wird nachfolgend im Einzelnen eingegangen.
2.4.2.2.1 LTI-Tranche 2021-2024
Für das Performance-Jahr der Tranche 2021-2024 nach dem Vorstandsvergütungssystem 2021 wurden vom Aufsichtsrat für das Jahr
2021 die folgenden Ausgangsstückzahlen an PSU auf Basis eines Anfangskurses 2021 der Bilfinger-Aktie von 24,11 € und der entsprechenden
Zuteilungswerte zugeteilt:
Zudem wurden vom Aufsichtsrat die folgenden Ziel-, Minimal- und Maximalwerte für den ROCE festgelegt und wie folgt erfüllt:
Auf Grundlage der Zielerreichung des ROCE-Ziels berechnen sich die virtuellen Brutto-Auszahlungsbeträge der LTI Tranche 2021-2024
für die einzelnen Vorstandsmitglieder wie in nachfolgender Tabelle dargestellt.
2.4.2.2.2 LTI-Tranchen 2018-2020 und 2019-2021
Wie bereits erwähnt, wurden im Geschäftsjahr 2021 auch LTI-Tranchen nach dem Vorstandsvergütungssystem 2015 gewährt (LTI-Tranche
2018-2020) und erdient (LTI-Tranche 2019-2021). Der LTI nach dem Vorstandsvergütungssystem 2015 beinhaltet ebenfalls die jährliche
bedingte Zuteilung von PSU. Deren Stückzahl kann sich während einer dreijährigen Performance-Periode in Abhängigkeit vom Zielerreichungsgrad
der beiden Erfolgsziele ROCE und Entwicklung des relativen Total Shareholder Return-Werts (TSR-Wert) der Aktie der Gesellschaft
gemäß den nachstehenden Regelungen verändern. Die sich so ergebende Anzahl an PSU entspricht der Anzahl von realen Aktien
der Bilfinger SE, die das betreffende Vorstandsmitglied nach Ablauf der Performance-Periode erhalten kann.
Die den PSU zugrunde liegenden LTI-Zielbeträge sind unverändert in die Vorstandsverträge nach dem Vorstandsvergütungssystem
2021 übernommen worden. Bei unterjährigem Beginn oder unterjähriger Beendigung der Vorstandstätigkeit wird die Anzahl der
für dieses Geschäftsjahr zugeteilten PSU pro rata temporis gekürzt.
Der ROCE ist für die relevanten Tranchen unter dem Vorstandsvergütungssystem 2015 ebenfalls als unbereinigter ROCE nach Steuern
festgelegt gewesen. Der ROCE-Faktor für die Performance-Periode bestimmt sich als Quotient des Durchschnittswerts der tatsächlich
erreichten ROCE-Werte zum Durchschnitt der vom Aufsichtsrat festgelegten jährlichen Zielwerte in den relevanten Jahren der
dreijährigen Performance-Periode. Für eine Zielerreichung zählt dabei nur ein ROCE-Faktor innerhalb des Korridors von 80 bis
135 % des ROCE-Zielwerts (Minimal- und Maximalwert). Unterhalb des Minimalwerts beträgt der Zielerreichungsgrad null. Bei
Erreichen des Minimalwerts von 80 % des Zielwerts beträgt der Zielerreichungsgrad 50 %. Er steigt dann linear bis zum ROCE-Zielwert
mit einem Zielerreichungsgrad von 100 % und von da wieder linear bis zum Maximalwert der Zielvorgabe von 135 % des Zielwerts
auf einen maximalen Zielerreichungsgrad von 150 % (,Cap') an.
Das zweite Erfolgsziel des LTI, der relative TSR-Wert, bestimmt sich im Vergleich zu den TSR-Werten der Aktien der während
der gesamten Performance-Periode im MDAX notierten Gesellschaften. Bei Erreichen einer Positionierung von Bilfinger im Vergleich
zu den MDAX-Gesellschaften über die Performance-Periode unterhalb des Medians beträgt die Zielerreichung 0 %. Bei Erreichen
des Medians beträgt der Zielerreichungsgrad 100 %, steigt dann linear an und kann bei einer Positionierung am 75. Perzentil
oder darüber maximal 150 % betragen.
Die Endstückzahl der PSU ergibt sich aus der Multiplikation der Ausgangsstückzahl der PSU mit dem gewichteten Mittel der Zielerreichungsgrade
der beiden Erfolgsziele. Die Endstückzahl unterliegt einer Begrenzung auf maximal 150 % der Ausgangsstückzahl (,Stückzahl-Cap'). Darüber hinaus ist der Aufsichtsrat berechtigt, bei außergewöhnlichen Ereignissen oder Entwicklungen, insbesondere extremen
Kurssteigerungen, die sich rechnerisch ergebende Endstückzahl der PSU angemessen herabzusetzen. Die Mitglieder des Vorstands
erhalten nach Ablauf der Performance-Periode eine Zahl realer Bilfinger-Aktien, die der Endstückzahl der PSU entspricht. Diese
Aktien unterliegen keinen besonderen Halte- oder Ausübungsbedingungen, werden aber grundsätzlich - soweit benötigt - für die
Erfüllung der allgemeinen Aktienerwerbs- und Aktienhalteverpflichtung der Vorstandsmitglieder verwendet, auf die gesondert
in Abschnitt 2.6.5 eingegangen wird. Die Gesellschaft ist alternativ berechtigt, statt der Lieferung von Bilfinger-Aktien
ganz oder teilweise einen Barausgleich zu leisten, dessen Höhe sich nach dem dann aktuellen Kursniveau bemisst.
Für die im Geschäftsjahr 2021 nach dem Vorstandsvergütungssystem 2015 gewährte LTI-Tranche 2018-2020 und die erdiente LTI-Tranche
2019-2021 wurden vom Aufsichtsrat zu Beginn der jeweiligen Tranche die folgenden Ausgangsstückzahlen an PSU auf Basis eines
Anfangskurses der Bilfinger-Aktie 2018 von 37,89 € sowie 2019 von 28,29 € und der entsprechenden Zuteilungswerte zugeteilt:
Für die entsprechend relevanten Performance-Jahre 2018 bis 2020 bzw. 2019 bis 2021 legte der Aufsichtsrat die folgenden jährlichen
Zielwerte des ROCE fest und es wurden tatsächlich die folgenden jährlichen ROCE-Werte erreicht:
Auf dieser Basis errechnen sich die folgenden Durchschnitte der jährlichen Werte mit entsprechender Erfüllung der Zielvorgaben
und es ergeben sich die folgenden ROCE-Zielerreichungsgrade (unter Berücksichtigung des Korridors von 80 bis 135 %):
Für das zweite Erfolgsziel des LTI, den relativen TSR-Wert, ergeben sich für die beiden relevanten Tranchen folgende Positionierungen
von Bilfinger im Vergleich zu den MDAX-Gesellschaften über die Performance-Periode, woraus sich der entsprechende TSR-Zielerreichungsgrad
errechnet:
Aus dem Durchschnitt des ROCE-Zielerreichungsgrads und des TSR-Zielerreichungsgrads errechnet sich für die jeweilige LTI-Tranche
durch Multiplikation mit der Ausgangsstückzahl der PSU deren Endstückzahl, die einer gleichen Anzahl an Bilfinger-Aktien entspricht
und der zum angegebenen Zeitpunkt der folgende Wert zukam:
2.5 Zugesagte und gewährte Aktien
Im Rahmen der verschiedenen Tranchen des LTI nach den Vorstandsvergütungssystemen 2015 und 2021 wurden den gegenwärtigen und
im Geschäftsjahr ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2021 Bilfinger-Aktien als Vergütungsbestandteil zugesagt
und gewährt wie nachfolgend erläutert.
Gewährt bedeutet dabei im Sinne des § 162 AktG (entsprechend den Gesetzesmaterialien zum ARUG II) die den Vorstandsmitgliedern faktisch
zugeflossenen Aktien, unabhängig davon, ob dies auf wirksamer und existierender rechtlicher Grundlage erfolgte. Die Gewährung
der Aktien wird vorliegend entsprechend so verstanden, dass die Aktien entweder im Geschäftsjahr 2021 tatsächlich dem Vorstandsmitglied
zugeflossen sind bzw. nach einem früheren tatsächlichen Zufluss noch einer Aktienhalteverpflichtung des Vorstandsmitglieds
im Geschäftsjahr 2021 unterlegen haben. Zugesagt sind Aktien im Sinne des § 162 AktG (entsprechend den Gesetzesmaterialien
zum ARUG II) - unter Berücksichtigung von IFRS 2 - bezüglich derer eine rechtliche Verbindlichkeit als Vergütungsbestandteil
besteht, die fällig oder noch nicht fällig sind und die noch nicht erfüllt, d.h. noch nicht gewährt, sind. Dies bedeutet im
Einklang mit dem Verständnis nach IFRS 2, dass im Rahmen der LTI-Tranchen nach den Vorstandsvergütungssystemen 2021 und 2015
eine Zusage von Aktien bereits dann besteht, wenn am Anfang der Performance-Periode der jeweiligen LTI-Tranche die Ausgangsstückzahl
der PSU zugeteilt wurde.
Über die dargestellten zugesagten und gewährten Aktien als Vergütungsbestandteile hinaus besteht für die gegenwärtigen Vorstandsmitglieder
auch eine allgemeine Aktienerwerbs- und Aktienhalteverpflichtung, auf die gesondert in Abschnitt 2.6.5 eingegangen wird.
2.6 Weitere Leistungen mit Vergütungscharakter und Bestandteile des Vergütungssystems
2.6.1 Sonderzahlung
Es steht im Ermessen des Aufsichtsrats, einem Vorstandsmitglied im Nachhinein für besondere Leistungen einen Anerkennungsbonus
zu gewähren. Dies galt bereits unter dem Vorstandsvergütungssystem 2015 und ist unter dem Vorstandsvergütungssystem 2021 ausschließlich
zulässig bei herausragenden, außergewöhnlichen Erfolgen oder individuellen Leistungen eines Vorstandsmitglieds, die sich für
die Gesellschaft signifikant vorteilhaft auswirken und ihr einen zukunftsbezogenen Nutzen bringen. Ein Rechtsanspruch des
Vorstandsmitglieds auf einen entsprechenden Bonus besteht grundsätzlich nicht, außer im Fall einer ausdrücklichen Zusage durch
den Aufsichtsrat.
Der Aufsichtsrat hat im Februar 2021 auf Basis des Vorstandsvergütungssystems 2015 und der entsprechenden Vorstandsverträge
beschlossen, den im Geschäftsjahr 2020 tätig gewesenen Vorstandsmitgliedern einen einmaligen Anerkennungsbonus für ihre außergewöhnliche
Leistung und ihren enormen Einsatz in dem durch die COVID-19 Pandemie geprägten Jahr zu gewähren, durch welches sie Bilfinger
sicher geführt und ein unter Berücksichtigung der Schwere der Situation gutes Ergebnis für Bilfinger erreicht haben. Der einmalige
Anerkennungsbonus hat für Herrn Blades 190 T€, für Frau Johansson 114 T€ und für Herrn Hall 95 T€ betragen und wurde jeweils
im Geschäftsjahr 2021 gewährt.
2.6.2 Leistungen an neu eintretende Vorstandsmitglieder anlässlich des Amtsantritts
Der Aufsichtsrat kann nach dem Vorstandsvergütungssystem 2021 im Einzelfall anlässlich des Amtseintritts eines neuen Vorstandsmitglieds
im Eintrittsjahr oder gegebenenfalls dem zweiten Jahr der Bestellung eine Zahlung aus Anlass des Amtsantritts oder eine Vergütungsgarantie
gewähren.
Eine solche Zahlung oder Vergütungsgarantie erfolgte im Geschäftsjahr 2021 nicht.
2.6.3 Leistungen im Zusammenhang mit und nach Beendigung der Vorstandstätigkeit
2.6.3.1 Sonderkündigungsrecht bei Kontrollwechsel und Abfindung
Im Fall eines Kontrollwechsels, das heißt, wenn ein Aktionär der Gesellschaft 30 % der Stimmrechte der Gesellschaft erreicht
oder überschreitet und zusätzlich durch eine vom Aufsichtsrat beschlossene Geschäftsverteilung eine wesentliche Veränderung
der Ressortzuständigkeit eintritt oder wenn die Gesellschaft als abhängiges Unternehmen einen Beherrschungsvertrag abschließt,
haben die Vorstandsmitglieder ein Sonderkündigungsrecht für ihren Vorstandsvertrag. Leistungen aus Anlass der vorzeitigen
Beendigung des Vorstandsvertrags durch Ausübung des Kündigungsrechts infolge eines Kontrollwechsels (insbesondere auf Zahlung
einer Abfindung) sind nach dem Vorstandsvergütungssystem 2021 nicht zulässig.
Abweichend davon sind mit den gegenwärtigen Vorstandsmitgliedern Abfindungen im Fall der Kündigung infolge eines Kontrollwechsels
vereinbart, als Bestandsschutzregelung aus dem Vorstandsvergütungssystem 2015, wie es auch explizit als Ausnahme im Vorstandsvergütungssystem
2021 vorgesehen ist. Die Abfindung beträgt das für die Dauer der restlichen Vertragslaufzeit, längstens jedoch für drei Jahre,
zustehende Jahresgrundgehalt sowie die variable Vergütung, das heißt STI und LTI. Der auf den STI entfallende Betrag berechnet
sich grundsätzlich nach dem Durchschnitt der in den letzten fünf abgeschlossenen Geschäftsjahren ausgezahlten variablen Vergütungen,
der auf den LTI entfallende Betrag nach dem jährlichen Zuteilungswert der PSU. Die Abfindung ist zudem auf 150 % des generellen
Abfindungs-Caps in Höhe von zwei Jahresvergütungen begrenzt. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, im Fall einer Verlängerung der
Bestellung eines gegenwärtigen Vorstandsmitglieds die Vereinbarung zum Kontrollwechsel mit einer Abfindungszusage maximal
im bisher vereinbarten Umfang fortzuführen.
2.6.3.2 Nachvertragliches Wettbewerbsverbot und Karenzentschädigung
Der Aufsichtsrat kann mit Vorstandsmitgliedern grundsätzlich ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für bis zu 24 Monate
vereinbaren und ihnen die Zahlung einer Karenzentschädigung zusagen. Die Karenzentschädigung beträgt nach dem Vorstandsvergütungssystem
2021 für jeden Monat des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots maximal ein Zwölftel des Jahresgrundgehalts. Nach dem Vorstandsvergütungssystem
2015 betrug die Karenzentschädigung ein Zwölftel von 50 % des dem Vorstandsmitglied jährlich zustehenden Betrags aus Jahresgrundgehalt
und variabler Vergütung.
Eine etwaige anderweitige Vergütung, die ein Vorstandsmitglied während der Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots
durch Verwertung seiner Arbeitskraft erzielt, wird in Höhe von 50 % auf die Karenzentschädigung für den Monat angerechnet,
auf den die anderweitige Vergütung entfällt. Etwaige Zahlungen aus der betrieblichen Altersversorgung werden auf die Karenzentschädigung
angerechnet. Die Gesellschaft kann auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot jederzeit verzichten, jedoch nur mit sechsmonatiger
Frist für die Weiterzahlung der Entschädigung (außer im Fall der wirksamen außerordentlichen Kündigung durch die Gesellschaft).
Mit allen gegenwärtigen Vorstandsmitgliedern ist für die Dauer einer Karenzzeit von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Beendigung
ihres Vorstandsvertrags ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart, wobei - außer für Herrn Dr. Schulz - die Verzichtsmöglichkeit
ausgeschlossen worden ist.
2.6.3.3 Zahlungen aus der betrieblichen Altersversorgung
Die Bilfinger SE gewährt den Vorstandsmitgliedern eine betriebliche Altersversorgung ('bAV'). Die Gestaltung der Zusage einer bAV einschließlich der Zuführungen zur Unterstützungskasse für die im Geschäftsjahr 2021
aktiven Vorstandsmitglieder sind detailliert in Abschnitt 2.3.2 beschrieben.
Bei der Zusage einer versicherungsgebundenen Versorgung im Durchführungsweg der Unterstützungskasse erhalten die Vorstandsmitglieder
im Ruhestand von der Unterstützungskasse Ruhegehaltszahlungen. Im Falle des Ablebens eines berechtigten Vorstandsmitglieds
erhalten die Hinterbliebenen bei entsprechender Vereinbarung und Erfüllung der weiteren Voraussetzungen Witwen- und Waisenrente
von der Unterstützungskasse. Sämtliche künftigen Versorgungsansprüche sind vollständig ausfinanziert, sodass im Leistungsfall
prinzipiell keinerlei Belastung mehr für die Gesellschaft entsteht. Für alle Verträge besteht ein Wahlrecht zwischen der Auszahlung
der Versorgungsansprüche nach dem Leistungsplan als Kapitalzahlung oder als lebenslange Ruhegehaltszahlungen. Die Leistungen
des externen Versorgungsträgers decken auch das Risiko der Berufsunfähigkeit ab, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes
vereinbart wurde.
Für Vorstandsmitglieder, die bereits vor dem 1. Oktober 2006 aus dem Vorstand ausgeschieden sind, sahen die damaligen Vorstandsvergütungssysteme
eine bAV in Form einer Direktzusage der Gesellschaft vor. Dabei bestehen auch bei den Direktzusagen im Falle des Ablebens
eines Vorstandsmitglieds mit Anspruch auf Ruhegehalt und bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen für die Hinterbliebenen
Versorgungsansprüche in Form von Witwen- und Waisenrenten, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wurde.
Die Zahlungen der Ruhegehälter bzw. Witwen- und Waisenrenten sind durch die Unterstützungskasse bzw. die Bilfinger SE im Geschäftsjahr
2021 ordnungsgemäß erfolgt.
2.6.3.4 Zugesagte und gewährte Leistungen an im Geschäftsjahr 2021 ausgeschiedene Vorstandsmitglieder
Im Geschäftsjahr 2021 ist der damalige Vorstandsvorsitzende Tom Blades aus dem Vorstand der Bilfinger SE ausgeschieden. Sein
Vorstandsvertrag endete zum 30. Juni 2021 und wurde nicht verlängert. Herr Blades legte bereits am 19. Januar 2021 sein Amt
als Vorsitzender und Mitglied des Vorstands nieder. Er war ab diesem Zeitpunkt bis zu seinem Ausscheiden am 30. Juni 2021
freigestellt.
Der Vorstandsvertrag von Herrn Blades, der noch auf dem Vorstandsvergütungssystem 2015 basierte, sah ein 24-monatiges nachvertragliches
Wettbewerbsverbot vor, wofür die Gesellschaft eine Karenzentschädigung für jeden Monat des Verbots in Höhe von einem Zwölftel
von 50 % der Herrn Blades jährlich zustehenden Vergütung (Jahresgrundgehalt und variable Vergütung) zu zahlen hat. Anderweitige
Vergütung während dieser Zeit ist zu 50 % auf die jeweilige monatliche Entschädigung anzurechnen; ein gezahltes Ruhegeld während
dieser Zeit zu 100 %. Die Gesellschaft hat das Recht, auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot jederzeit zu verzichten,
jedoch grundsätzlich nur mit sechsmonatiger Frist für die Weiterzahlung der Karenzentschädigung. Im Zusammenhang mit dem Ausscheiden
vereinbarten die Bilfinger SE und Herr Blades, dass eine Karenzentschädigung auch bei Verzichtserklärung zumindest bis zum
30. Juni 2022 zu zahlen und als anzurechnendes Ruhegeld die Hälfte der sich zum Zeitpunkt des Ausscheidens ergebenden monatlichen
Rentenanwartschaft zugrunde zu legen sei.
Auf Basis der Herrn Blades zum Zeitpunkt des Ausscheidens jährlich zustehenden Vergütung und unter Berücksichtigung der sich
zum Zeitpunkt des Ausscheidens ergebenden monatlichen Rentenanwartschaft wurde Herrn Blades im Ergebnis eine Karenzentschädigung
von brutto 147 T€ monatlich zugesagt. Diese wurde im Geschäftsjahr 2021 ab dem 1. Juli 2021 gewährt, somit insgesamt in dem
Jahr brutto 880 T€. Die Bilfinger SE hat zum Ende des Geschäftsjahres 2021 den Verzicht auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot
erklärt, so dass die Pflicht zur Zahlung einer Karenzentschädigung mit Ablauf des 30. Juni 2022 endet.
Das Grundgehalt (in 2021 600 T€), die Nebenleistungen (im Jahr 2021 19 T€) und die Beiträge zur baV (im Jahr 2021 ratierliche
Zuschreibung von 270 T€) wurden entsprechend der vertraglichen Regelungen bis zum Ausscheiden gewährt. Des Weiteren vereinbarten
die Bilfinger SE und Herr Blades im Zusammenhang mit dessen Ausscheiden, dass der STI 2021 in Höhe des Ausgangswerts pro rata
temporis bis zum Ausscheiden, d.h. in Höhe von brutto 500 T€, bereits zum Zeitpunkt des Ausscheidens gezahlt werde. Dies ist
entsprechend erfolgt. Die LTI-Tranchen 2019-2021 (Wert zum 31. Dezember 2021 1.110 T€ auf Basis des Xetra-Schlusskurses der
Bilfinger-Aktie zum 30. Dezember 2021 von 29,90 €) und 2020-2022 (Zeitwert bei Zusage zum 1. Januar 2020 1.269 T€) sollten
entsprechend den vertraglichen Festlegungen auf Basis des Vorstandsvergütungssystems 2015, aber die LTI-Tranche 2021-2024
(Zeitwert bei Zusage zum 1. Januar 2021 pro rata temporis 638 T€) entsprechend den Festlegungen auf Basis des Vorstandsvergütungssystems
2021 erfolgen.
Herrn Blades wurde aus der bAV im Geschäftsjahr 2021 eine einmalige Kapitalleistung in Höhe von brutto 2.705 T€ von der Unterstützungskasse
gewährt.
Andere Leistungen mit Vergütungscharakter, insbesondere eine Entlassungsentschädigung oder Abfindung, wurden Herrn Blades
im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden weder zugesagt noch gewährt.
2.6.4 Keine anderen Leistungen mit Vergütungscharakter
Andere Leistungen mit Vergütungscharakter wurden Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2021 nicht gewährt. Auch Kredite wurden
Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2021 nicht gewährt. Vergütungen für die Wahrnehmung von Mandaten in Aufsichtsräten oder
vergleichbaren Gremien bei Konzernunternehmen durch die gegenwärtigen und im Geschäftsjahr ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder
sind im Geschäftsjahr 2021 nicht angefallen.
Es erfolgten im Geschäftsjahr 2021 nach Kenntnis der Gesellschaft auch keine Leistungen Dritter an die gegenwärtigen und im
Geschäftsjahr ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder für ihre Bilfinger-Vorstandstätigkeit.
2.6.5 Aktienerwerbs- und Aktienhalteverpflichtung
Die Aktienerwerbs- und Aktienhalteverpflichtung für den Vorstand bildet einen weiteren wesentlichen Bestandteil des Vergütungssystems
mit dem Ziel, die langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft zu fördern. Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet,
während der Dauer ihrer Bestellung in jedem Geschäftsjahr mindestens eine Anzahl von Aktien der Bilfinger SE zu erwerben,
deren Kaufpreis (einschließlich Erwerbsnebenkosten) zusammen einem Fünftel des Brutto-Jahresgrundgehalts entspricht. Übererfüllungen
in einem Jahr werden auf die folgenden Jahre angerechnet. Ebenso werden Aktien angerechnet, die die Bilfinger SE dem Vorstandsmitglied
im Rahmen des LTI überträgt oder die das Vorstandsmitglied bei Barausgleich aufgrund der Aktienerwerbs- und Aktienhaltepflicht
im Rahmen des LTI erwirbt.
Die Aktienerwerbs- und Aktienhaltepflicht ist über die gesamte Vertragslaufzeit nach oben begrenzt. Die Obergrenze besteht
in der Anzahl von Aktien, deren Kaufpreise (einschließlich Erwerbsnebenkosten) zusammen einem Brutto-Jahresgrundgehalt entsprechen.
Das Vorstandsmitglied ist verpflichtet, die der Obergrenze entsprechende Anzahl an Aktien während der Zeit seiner Bestellung
zum Vorstandsmitglied der Bilfinger SE zu halten. Der Nachweis der gehaltenen Aktien ist jeweils zum Anfang eines Jahres zu
führen.
Es wurde zwischen der Bilfinger SE und den gegenwärtigen Vorstandsmitgliedern vereinbart, dass auch für die Übergangszeit
das normale und nicht erhöhte Brutto-Jahresgrundgehalt für die Aktienerwerbs- und Aktienhalteverpflichtung relevant bleibt,
d.h. für Frau Christina Johansson 650 T€ und für Herrn Duncan Hall 600 T€.
Die gegenwärtigen Vorstandsmitglieder haben ihre Aktienerwerbs- und Aktienhaltepflicht auch im Geschäftsjahr 2021 erfüllt
und dies entsprechend nachgewiesen.
2.7 Zielvergütung und erdiente Vergütung für das Geschäftsjahr 2021
Der Aufsichtsrat legt auf Basis des geltenden Vorstandsvergütungssystems für jedes Vorstandsmitglied eine konkrete Ziel-Gesamtvergütung
fest, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage des Unternehmens
steht und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigt. Die Ziel-Gesamtvergütung setzt sich aus der Summe
aller für die Gesamtvergütung maßgeblichen Vergütungsbestandteile zusammen. Bei STI und LTI wird jeweils der Zielbetrag bei
100 % Zielerreichung zugrunde gelegt. Der Aufsichtsrat achtet dabei auch darauf, dass der Anteil der mehrjährigen variablen
Vergütung an der Ziel-Gesamtvergütung den Anteil der einjährigen variablen Vergütung an der Ziel-Gesamtvergütung übersteigt
und sich die relativen Anteile der festen und variablen Vergütungsbestandteile zur Ziel-Gesamtvergütung in dem im Vorstandsvergütungssystem
2021 festgelegten Rahmen bewegen.
Die in den nachfolgenden Vergütungstabellen dargestellten Gesamtvergütungen (aus Jahresgrundgehalt, Nebenleistungen, etwaiger
Sonderzahlungen, Leistungen zur bAV beziehungsweise Versorgungsentgelt und variabler Vergütung) wurden den Vorstandsmitgliedern
für das Geschäftsjahr 2021 als Zielvergütung zugesagt (wobei Zielvergütungen mit 100 % Zielerfüllung angegeben werden), was
der 'Gewährung' im Sinne des DCGK 2017 entspricht, und für das Geschäftsjahr 2021 erdient, was dem 'Zufluss' im Sinne des
DCGK 2017 entspricht.
2.8 Weitere Angaben zur Vorstandsvergütung
2.8.1 Keine Rückforderung von variablen Vergütungsbestandteilen
Das Vorstandsvergütungssystem 2021 und entsprechend die Vorstandsverträge der gegenwärtigen Vorstandsmitglieder sehen im Einklang
mit den gesetzlichen Vorschriften eine Möglichkeit zur Zurückbehaltung bzw. Rückforderung von variablen Vergütungsbestandteilen
(so genannte Malus- und Clawback-Regelung) vor.
Die Bilfinger SE kann den STI-Auszahlungsbetrag und/oder den virtuellen Brutto-Auszahlungsbetrag des LTI bei einem vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen schwerwiegenden Verstoß
* |
des Vorstandsmitglieds gegen die im Bilfinger-Verhaltenskodex enthaltenen Grundsätze,
|
* |
des Vorstandsmitglieds gegen Sorgfaltspflichten bei der Leitung des Unternehmens oder
|
* |
gegen den Bilfinger-Verhaltenskodex durch Arbeitnehmer der Bilfinger SE oder durch Organmitglieder oder Arbeitnehmer von mit
der Bilfinger SE verbundenen Unternehmen, wenn das Vorstandsmitglied entsprechende Organisations- und Überwachungspflichten
in schwerwiegendem Maß verletzt hat,
|
während des Bemessungszeitraums eines variablen Vergütungsbestandteils - beim STI das relevante Geschäftsjahr und beim LTI
die Performance-Periode und bis zum Ablauf der dreijährigen Haltefrist - kürzen oder vollständig streichen bzw. ganz oder
teilweise zurückfordern. Der Aufsichtsrat entscheidet hierüber im jeweiligen Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen unter
Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes sowie der Höhe des dadurch verursachten Vermögens- oder Reputationsschadens für
die Bilfinger SE.
Der Aufsichtsrat kann die Höhe einzelner oder sämtlicher variabler Vergütungselemente des STI und des LTI, in deren Bemessungszeitraum
der Verstoß fällt und die zu dem Zeitpunkt der Rückforderungsentscheidung des Aufsichtsrats noch nicht ausgezahlt sind, bis
auf null reduzieren. Weitergehend können im Falle eines nachträglichen Bekanntwerdens bzw. der nachträglichen Aufdeckung eines
Verstoßes bereits ausgezahlte variable Vergütungselemente des STI und des LTI, in deren Bemessungszeitraum der Verstoß fällt,
ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn seit der Auszahlung des jeweiligen Auszahlungsbetrags nicht mehr als fünf
Jahre vergangen sind. Die Reduzierung oder Rückforderung ist auch dann möglich, wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt der
Rückforderungsentscheidung bereits beendet ist.
Die Bilfinger SE hat gegen das Vorstandsmitglied ferner einen Rückforderungsanspruch, falls sich nach der Auszahlung des jeweiligen
Auszahlungsbetrags des STI und/oder LTI herausstellt, dass ein veröffentlichter Konzernabschluss, der den Bemessungszeitraum
des STI und/oder LTI betrifft, objektiv fehlerhaft war und daher nach den maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften nachträglich
korrigiert werden musste und unter Zugrundelegung des korrigierten Konzernabschlusses kein oder ein geringerer STI-Auszahlungsbetrag
und/oder virtueller Brutto-Auszahlungsbetrag des LTI entstanden wäre. Die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs steht
im pflichtgemäßen Ermessen des Aufsichtsrats. Führt die Korrektur des Konzernabschlusses zu einem höheren Auszahlungsbetrag
des STI und/oder des LTI, zahlt die Bilfinger SE dem Vorstandsmitglied den Differenzbetrag netto.
Im Geschäftsjahr 2021 wurden keine Verstöße oder Umstände bekannt, die den Aufsichtsrat gegebenenfalls berechtigt hätten,
einen variablen Vergütungsbestandteil eines gegenwärtigen oder ehemaligen Vorstandsmitglieds zu kürzen oder zu streichen.
Entsprechend wurde auch kein Rückforderungsanspruch geltend gemacht.
2.8.2 Einhaltung der Maximalvergütung
Die für ein Geschäftsjahr erdiente, also zu zahlende Gesamtvergütung ist (unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Auszahlung) nach
oben absolut begrenzt (Maximalvergütung). Zur Gesamtvergütung in diesem Sinne zählen das Jahresgrundgehalt, der STI und der LTI (d.h. der entsprechende Brutto-Auszahlungsbetrag),
etwaige weitere Leistungen in besonderen Fällen, eine etwaige Sonderzahlung, Leistungen zur bAV bzw. ein Versorgungsentgelt
und die Nebenleistungen. Dabei sind nur die entsprechenden Vergütungen nach dem Vorstandsvergütungssystem 2021 relevant, d.h.
insbesondere noch unter dem Vorstandsvergütungssystem 2015 auslaufende und gegebenenfalls zur Auszahlung kommende LTI-Tranchen
fallen nicht unter die Gesamtvergütung im Sinne der Maximalvergütung. Entsprechend sind die beiden LTI-Tranchen 2018-2020
und 2019-2021 nach dem Vorstandsvergütungssystem 2015 nicht zu berücksichtigen.
Für den Vorstandsvorsitzenden beträgt die Maximalvergütung brutto 5.300 T€ und für die ordentlichen Vorstandsmitglieder brutto
3.500 T€; individualvertraglich können niedrigere Beträge vereinbart werden. Bei interimsweiser Ausübung der Aufgaben des
Vorstandsvorsitzenden durch ein anderes Vorstandsmitglied kann der Aufsichtsrat für diesen Zeitraum eine entsprechende Anwendung
des Maximalvergütungsbetrags des Vorstandsvorsitzenden vorsehen. Endet das Dienstverhältnis unterjährig, so gilt für das jeweilige
Geschäftsjahr eine anteilige Maximalvergütung. Beginnt das Dienstverhältnis unterjährig, wird die Maximalvergütung für das
jeweilige Geschäftsjahr nicht anteilig gekürzt, um Besonderheiten im Jahr des Amtsantritts Rechnung tragen zu können.
Für den damaligen Vorstandsvorsitzenden Tom Blades kam aufgrund seines Ausscheidens zum 30. Juni 2021 die Vereinbarung einer
Maximalvergütung nach dem Vorstandsvergütungssystem 2021 nicht mehr in Betracht. Für die gegenwärtigen Vorstandsmitglieder,
Christina Johansson und Duncan Hall, wurde jeweils eine Maximalvergütung von brutto 3.500 T€ individualvertraglich vereinbart.
Aufgrund der zusätzlichen Übernahme der Aufgaben als Vorstandsvorsitzende durch Frau Johansson für die Übergangszeit wurde
ihre Maximalvergütung für diese Übergangszeit im Einklang mit dem Vorstandsvergütungssystem 2021 auf brutto 5.300 T€ pro Jahr
angehoben. Das bedeutet unter Berücksichtigung der Übergangszeit vom 20. Januar bis zum 31. Dezember 2021, dass die Maximalvergütung
für Frau Johansson für das Geschäftsjahr 2021 brutto 5.206.301,37 € beträgt.
Die erdiente Gesamtvergütung der gegenwärtigen Vorstandsmitglieder überstieg im Geschäftsjahr 2021 die festgelegte Maximalvergütung
auf Basis der vorliegenden Beträge für die einzelnen Vergütungsbestandteile. In der Höhe des Übersteigens der erdienten Gesamtvergütung
des jeweiligen gegenwärtigen Vorstandsmitglieds zur festgelegten Maximalvergütung wird der (nach Ablauf der Performance-Periode
2021 bereits feststehende) virtuelle Brutto-Auszahlungsbetrag der LTI Tranche 2021-2024 für das gegenwärtige Vorstandsmitglied
im Einklang mit dem Vorstandsvergütungssystem 2021 gekürzt. Dies ist in der nachfolgenden Tabelle nochmals zusammengefasst
dargestellt:
2.8.3 Einhaltung und Abweichungen vom Vorstandsvergütungssystem
Im Geschäftsjahr 2021 wurde nicht vom Vorstandsvergütungssystem 2021 abgewichen.
2.8.4 Berücksichtigung des Hauptversammlungsbeschlusses
Die Hauptversammlung hat das Vorstandsvergütungssystem 2021 am 15. April 2021 gebilligt. Die Vorstandsverträge der gegenwärtigen
Vorstandsmitglieder, Christina Johansson und Duncan Hall, entsprechen dem Vorstandsvergütungssystem 2021. Dies gilt gleichermaßen
für den mit Herrn Dr. Thomas Schulz geschlossenen Vorstandsvertrag. Herr Dr. Schulz nimmt zum 1. März 2022 als Mitglied und
Vorsitzender des Vorstands seine Tätigkeit auf.
2.9 Gewährte und geschuldete Vorstandsvergütung im Sinne von § 162 AktG
Die nachfolgenden Tabellen geben die gewährte und geschuldete Vergütung im Sinne von § 162 AktG einschließlich der relativen
Anteile detailliert und individualisiert für die im Geschäftsjahr 2021 (und Vorjahr) gegenwärtigen und ehemaligen Vorstandsmitglieder
an. Sie beziehen alle in diesen Geschäftsjahren faktisch zugeflossenen Vergütungen und vergütungsnahen Leistungen ein, unabhängig
davon, für welches Geschäftsjahr sie den Mitgliedern des Vorstands gezahlt worden sind. Dabei gibt es keine geschuldete Vergütung
für die relevanten Geschäftsjahre 2020 und 2021, die nicht auch an das jeweilige Vorstandsmitglied (oder dessen Hinterbliebene)
gewährt worden wäre.
Die hier angegebenen relativen Anteile sind nicht mit den relativen Anteilen in der Beschreibung des Vergütungssystems gemäß
§ 87a Abs. 1 Nr. 3 AktG vergleichbar. Die im Vorstandsvergütungssystem 2021 angegebenen Anteile beziehen sich auf die jeweiligen
Zielvergütungen.
Die gewährten und geschuldeten Pensions- und Rentenzahlungen an ehemalige, vor über zehn Jahren vor dem Geschäftsjahr 2021
ausgeschiedene Mitglieder des Vorstands oder ihrer Hinterbliebenen betrugen im Geschäftsjahr 2021 2.365 (Vorjahr: 2.494) T€.
Dieser Gesamtbetrag umfasst Pensionszahlungen an sieben ehemalige Vorstandsmitglieder und die Zahlung von Witwen- und Waisenrente
an Hinterbliebene von neun weiteren ehemaligen Vorstandsmitgliedern.
2.10 Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung und Ertragsentwicklung
Nachfolgend wird vergleichend die jährliche Veränderung der Vergütung der gegenwärtigen und ehemaligen Vorstandsmitglieder,
der Ertragsentwicklung der Gesellschaft und ergänzend des Konzerns sowie der durchschnittlichen Vergütung von Arbeitnehmern
auf Vollzeitäquivalenzbasis dargestellt. Dabei wird die vergleichende Darstellung über die letzten fünf Jahre vorgenommen
mit Ausnahme der durchschnittlichen Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis der Vorjahre im Einklang mit §
26 j EGAktG, da diese Daten noch nicht systemisch für diesen Zeitraum vorliegen.
Als relevanter Kreis von Arbeitnehmern für die vergleichende Darstellung werden alle Arbeitnehmer von Bilfinger-Gesellschaften
in Deutschland (ohne Auszubildende, Aushilfen und Praktikanten) einbezogen, die zentral vom Shared Service Center bezüglich
der Personaldienstleistungen (einschließlich der Vergütungsabrechnung) betreut werden. Dies umfasst alle operativen Bilfinger-Gesellschaften
in Deutschland mit Ausnahme der Bilfinger EMS GmbH und der Bilfinger Noell GmbH.
3 Vergütung des Aufsichtsrats
3.1 Grundzüge des Aufsichtsratsvergütungssystems
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten gemäß den Bestimmungen des § 16 der Satzung der Bilfinger SE neben dem Ersatz ihrer
Auslagen jährlich eine feste Vergütung von 70 T€. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Zweieinhalbfache, der Stellvertreter
des Aufsichtsratsvorsitzenden sowie die Vorsitzenden der Ausschüsse, mit Ausnahme des Nominierungsausschusses, erhalten das
Doppelte dieses Betrags. Die Mitglieder der Ausschüsse, mit Ausnahme des Nominierungsausschusses, erhalten das Anderthalbfache
des Festvergütungsbetrags. Übt ein Aufsichtsratsmitglied mehrere der genannten Funktionen aus, steht ihm nur einmal die jeweils
höchste Vergütung zu. Für jede Sitzung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse, an der sie teilnehmen (was eine Teilnahme
per Telefon- oder Videokonferenz einschließt), erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld von 500 €.
Außerdem wurde Mitgliedern mit Wohnsitz in Deutschland für ihre Tätigkeiten bis einschließlich im Geschäftsjahr 2020 die auf
ihre Bezüge entfallende Umsatzsteuer erstattet. Aufgrund der Änderung der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis der Steuerbehörden
erfolgt ab dem Geschäftsjahr 2021 keine Erstattung der Umsatzsteuer mehr.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird einmal jährlich nach der ordentlichen Hauptversammlung für das vorhergehende
Geschäftsjahr ausgezahlt.
Das seit 2010 bestehende Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder wurde von der Hauptversammlung am 15. April 2021
unverändert gebilligt.
3.2 Anwendung des Aufsichtsratsvergütungssystems im Geschäftsjahr 2021
Die gewährte und geschuldete Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Bilfinger SE im Geschäftsjahr 2021 (d.h. für die
Wahrnehmung des Amtes im Geschäftsjahr 2020) betrug insgesamt 1.356 (Vorjahr: 1.392) T€ ohne die noch damals erfolgte Umsatzsteuererstattung.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufsichtsratsmitglieder, die bereits vor dem 24. Juni 2020 dem Aufsichtsrat angehörten,
auf 20 % von ¼ (d.h. für das zweite Quartal 2020) ihrer Festvergütung verzichteten, um einen Beitrag in der Situation der
COVID-19-Pandemie zu leisten.
Im Geschäftsjahr 2021 wurden den Mitgliedern des Aufsichtsrats außerdem Auslagen, das heißt Reisekosten und sonstige Einzelabrechnungen
von Ausgaben im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Aufsichtsrat im Interesse der Bilfinger SE, in Höhe von insgesamt 44 (Vorjahr:
93) T€ erstattet beziehungsweise für diese von der Gesellschaft übernommen.
Es wurden im Geschäftsjahr 2021 keine Vergütungen oder Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen, etwa Beratungs- und Vermittlungsleistungen,
an Aufsichtsratsmitglieder bezahlt oder gewährt.
3.3 Gewährte und geschuldete Aufsichtsratsvergütung im Sinne von § 162 AktG
Die nachfolgende Tabelle gibt die gewährte und geschuldete Vergütung im Sinne von § 162 AktG einschließlich der relativen
Anteile der Vergütungsbestandteile, die alle tatsächlich feste Vergütungsbestandteile darstellen, detailliert und individualisiert
im Geschäftsjahr 2021 für die gegenwärtigen und ehemaligen (einschließlich der im Geschäftsjahr 2021 ausgeschiedenen) Aufsichtsratsmitglieder
an. Sie bezieht alle in dem angegebenen Geschäftsjahr faktisch zugeflossenen Vergütungen ein, unabhängig davon, für welches
Geschäftsjahr sie den Mitgliedern des Aufsichtsrats gezahlt worden sind. Es gibt keine geschuldete Vergütung für das relevante
Geschäftsjahr, die nicht auch an das jeweilige Aufsichtsratsmitglied gewährt worden wäre.
3.4 Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung und Ertragsentwicklung
Nachfolgend wird vergleichend die jährliche Veränderung der Vergütung der gegenwärtigen und ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder,
der Ertragsentwicklung der Gesellschaft und ergänzend des Konzerns sowie der durchschnittlichen Vergütung von Arbeitnehmern
auf Vollzeitäquivalenzbasis dargestellt. Dabei wird die vergleichende Darstellung über die letzten fünf Jahre vorgenommen
mit Ausnahme der durchschnittlichen Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis für die Vorjahre im Einklang mit
§ 26 j EGAktG, da diese Daten noch nicht systemisch für diesen Zeitraum vorliegen.
Als relevanter Kreis von Arbeitnehmern für die vergleichende Darstellung werden alle Arbeitnehmer von Bilfinger-Gesellschaften
in Deutschland (ohne Auszubildende, Aushilfen und Praktikanten) einbezogen, die zentral vom Shared Service Center bezüglich
der Personaldienstleistungen (einschließlich der Vergütungsabrechnung) betreut werden. Dies umfasst alle operativen Bilfinger-Gesellschaften
in Deutschland mit Ausnahme der Bilfinger EMS GmbH und der Bilfinger Noell GmbH.
4 Sonstiges
Die Bilfinger SE hat eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit der Organmitglieder und bestimmter weiterer
Führungskräfte der Bilfinger Gesellschaften abgeschlossen, in deren Deckung die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstands und
des Aufsichtsrats einbezogen ist (D&O-Versicherung). Diese Versicherung sieht für die Vorstandsmitglieder zumindest den durch
§ 93 Abs. 2 Satz 3 AktG gesetzlich vorgeschriebenen Selbstbehalt und für die Aufsichtsratsmitglieder zumindest einen entsprechenden
Selbstbehalt vor. Die von der Gesellschaft geleisteten Beiträge zu D&O-Versicherung, werden - auch soweit sie rechnerisch
auf das einzelne Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats entfallen - nicht als Vergütungsbestandteil eingestuft.
Mannheim, den 8. März 2022
Bilfinger SE
Für den Vorstand
|
|
Für den Aufsichtsrat
|
Christina Johansson
Vorstandsmitglied
CFO
|
und
|
Duncan Hall
Vorstandsmitglied
COO
|
und
|
Dr. Eckhard Cordes
Aufsichtsratsvorsitzender
|
5 Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers
An die Bilfinger SE, Mannheim
Wir haben den zur Erfüllung des § 162 AktG aufgestellten Vergütungsbericht der Bilfinger SE, Mannheim, für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich der dazugehörigen Angaben geprüft.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der Bilfinger SE sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Die gesetzlichen Vertreter und
der Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung
eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten
oder unbeabsichtigten - falschen Angaben ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten einzuhalten und die Prüfung
so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Vergütungsbericht, einschließlich
der dazugehörigen Angaben, frei von wesentlichen falschen Angaben ist.
Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen
Wertansätze einschließlich der dazugehörigen Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen
Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher - beabsichtigter oder unbeabsichtigter
- falscher Angaben im Vergütungsbericht einschließlich der dazugehörigen Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt
der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts einschließlich
der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen
angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Unternehmens abzugeben.
Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der von den gesetzlichen
Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung
des Vergütungsberichts einschließlich der dazugehörigen Angaben.
Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für
unser Prüfungsurteil zu dienen.
Prüfungsurteil
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich der dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den Rechnungslegungsbestimmungen
des § 162 AktG.
Hinweis auf einen sonstigen Sachverhalt - Formelle Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 AktG
Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte
formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes
Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben
nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.
Verwendungsbeschränkung
Wir erteilen diesen Prüfungsvermerk auf Grundlage des mit der Bilfinger SE geschlossenen Auftrags. Die Prüfung wurde für Zwecke
der Gesellschaft durchgeführt und der Prüfungsvermerk ist nur zur Information der Gesellschaft über das Ergebnis der Prüfung
bestimmt. Unsere Verantwortung für die Prüfung und für unseren Prüfungsvermerk besteht gemäß diesem Auftrag allein der Gesellschaft
gegenüber. Der Prüfungsvermerk ist nicht dazu bestimmt, dass Dritte hierauf gestützt (Anlage und/oder Vermögens-)Entscheidungen
treffen. Dritten gegenüber übernehmen wir demzufolge keine Verantwortung, Sorgfaltspflicht oder Haftung; insbesondere sind
keine Dritten in den Schutzbereich dieses Vertrages einbezogen. § 334 BGB, wonach Einwendungen aus einem Vertrag auch Dritten
entgegengehalten werden können, ist nicht abbedungen.
Mannheim, den 8. März 2022
PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
Dirk Fischer
Wirtschaftsprüfer
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Dr. Martin Nicklis
Wirtschaftsprüfer
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|
Anlage zu Tagesordnungspunkt 7: Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder unter Änderung von § 16 der
Satzung
A. Die vorgeschlagene Anpassung im Überblick
Unter Tagesordnungspunkt 7 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung vor, die Vergütung der Aufsichtsmitglieder
der Bilfinger SE unter Änderung von § 16 der Satzung anzupassen, das zugrundeliegende Vergütungssystem zu billigen sowie die
neue Vergütungsregelung ab dem 1. Januar 2022 in Kraft zu setzen.
§ 16 der Satzung der Bilfinger SE bestimmt in seiner aktuell geltenden Fassung das Folgende:
1. |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen jährlich eine feste Vergütung von Euro 70.000,-.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Zweieinhalbfache, der Stellvertreter des Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie
die Vorsitzenden der Ausschüsse, mit Ausnahme des Nominierungsausschusses, erhalten das Zweifache dieses Betrages, die Mitglieder
der Ausschüsse, mit Ausnahme des Nominierungsausschusses, erhalten das Anderthalbfache dieses Betrages. Übt ein Aufsichtsratsmitglied
mehrere der genannten Funktionen aus, steht ihm nur einmal die jeweils höchste Vergütung zu.
|
2. |
Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jede Sitzung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse, an der
sie teilnehmen, ein Sitzungsgeld von Euro 500,-.
|
3. |
Die Vergütung wird jeweils nach der Hauptversammlung gezahlt, die den Jahresabschluss für das betreffende Geschäftsjahr entgegennimmt.
Die auf ihre Bezüge entfallende Umsatzsteuer wird den Mitgliedern des Aufsichtsrats von der Gesellschaft erstattet.
|
In seiner neuen Fassung soll § 16 der Satzung der Bilfinger SE das Folgende bestimmen:
1. |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen jährlich eine feste Vergütung von Euro 90.000,-.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Zweieinhalbfache, der Stellvertreter des Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie
die Vorsitzenden der Ausschüsse, mit Ausnahme des Nominierungsausschusses, erhalten das Zweifache dieses Betrages, die Mitglieder
der Ausschüsse, mit Ausnahme des Nominierungsausschusses, erhalten das Anderthalbfache dieses Betrages. Übt ein Aufsichtsratsmitglied
mehrere der genannten Funktionen aus, steht ihm nur einmal die jeweils höchste Vergütung zu.
|
2. |
Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jede Sitzung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse, an der
sie teilnehmen, ein Sitzungsgeld von Euro 1.000,-.
|
3. |
Die Vergütung wird jeweils nach der Hauptversammlung gezahlt, die den Jahresabschluss für das betreffende Geschäftsjahr entgegennimmt.
Sie versteht sich zuzüglich einer etwaigen darauf gesetzlich entfallenden Umsatzsteuer.
|
Die vorgeschlagene Neufassung bewirkt eine angemessene Erhöhung der jährlichen fixen Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
von derzeit Euro 70.000,- auf künftig Euro 90.000,- mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022. Dabei soll weiterhin gelten, dass der
Vorsitzende des Aufsichtsrats das Zweieinhalbfache dieses (erhöhten) Betrages erhält, der Stellvertreter des Vorsitzenden
des Aufsichtsrats sowie die Vorsitzenden der Ausschüsse, mit Ausnahme des Nominierungsausschusses, das Zweifache dieses (erhöhten)
Betrages, die Mitglieder der Ausschüsse, mit Ausnahme des Nominierungsausschusses, das Anderthalbfache dieses (erhöhten) Betrages.
Überdies soll das Sitzungsgeld von derzeit Euro 500,- auf künftig Euro 1.000,- angehoben werden.
B. Gründe für die vorgeschlagene Anpassung
Die aktuell noch geltende Aufsichtsratsvergütung wurde am 15. April 2010 durch die Hauptversammlung beschlossen, indem die
dem Umwandlungsplan vom 5. März 2010 über die Umwandlung der Bilfinger Berger AG in eine europäische Aktiengesellschaft (Societas
Europaea, SE) als Anlage beigefügte Satzung der Bilfinger Berger SE genehmigt wurde. Seither wurde die Aufsichtsratsvergütung
weder strukturell noch der Höhe nach angepasst. Sie wurde von der ordentlichen Hauptversammlung der Bilfinger SE vom 15. April
2021 gemäß § 113 Abs. 3 Satz 1, 2 AktG in der Fassung des ARUG II bestätigt.
Der Aufsichtsrat der Bilfinger SE hat die Vergütung seiner Mitglieder nach näherer Maßgabe von Kapitel B. II. des von der
ordentlichen Hauptversammlung 2021 bestätigten und auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlichten Vergütungssystems
überprüft. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Aufsichtsratsvergütung nunmehr zwar nicht in ihrer Struktur, aber der
Höhe nach angepasst werden soll. Damit wird das Ziel verfolgt, die seit rund zwölf Jahren unveränderte Vergütung auch für
die Zukunft attraktiv und konkurrenzfähig zu halten und so die Besetzung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse mit qualifizierten
Mandatsträgern - insbesondere mit internationalem Hintergrund - auch zukünftig sicherzustellen. Die Gewinnung von qualifizierten
Kandidatinnen und Kandidaten für den Aufsichtsrat dient der nachhaltigen Förderung der Geschäftsstrategie und langfristigen
Entwicklung der Gesellschaft.
Hinzu kommt, dass das internationale Markt- und Geschäftsumfeld, die wirtschaftliche Gesamtlage sowie die regulatorischen
Rahmenbedingungen in den vergangenen Jahren deutlich komplexer geworden sind und auch weiterhin zunehmend komplexer werden.
Zu denken ist beispielsweise an die erheblichen Erweiterungen des Pflichtenkreises des Aufsichtsrats und seines Prüfungsausschusses
durch das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) vom 3. Juni 2021 sowie an die kontinuierlich wachsende Bedeutung
des Themas ESG (Environmental, Social and Governance) auch für den Aufsichtsrat. Damit gehen nicht nur neue inhaltliche bzw. fachliche Herausforderungen einher, sondern auch
ein spürbar erhöhter Zeitaufwand für die Aufsichtsratstätigkeit.
C. Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder der Bilfinger SE gemäß §§ 113 Abs. 3 Satz 1, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG
Das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder der Bilfinger SE, das hinter der vorgeschlagenen Neufassung von § 16
der Satzung steht, wird im Folgenden gemäß § 113 Abs. 3, § 87a Abs. 1 Satz 2 AktG in der Fassung des ARUG II im Einzelnen
dargestellt:
I. Grundzüge des Vergütungssystems für die Aufsichtsratsmitglieder der Bilfinger SE
Das Vergütungssystem für Aufsichtsratsmitglieder der Bilfinger SE ist klar und verständlich gestaltet. Es entspricht den Vorgaben
des Aktiengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie vom 12. Dezember 2019 (BGBl.
Teil I 2019, Nr. 50 vom 19. Dezember 2019) und berücksichtigt die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in
der am 20. März 2020 in Kraft getretenen Fassung, soweit nicht eine Abweichung erklärt wird.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft ist eine reine Festvergütung. Sie besteht aus einer Grundvergütung
mit funktionsbezogener Differenzierung und einem Sitzungsgeld.
Das System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder setzt Anreize, die im Einklang mit der Unternehmensstrategie stehen und
sie unterstützen: Der Aufsichtsrat leistet durch die ihm obliegende Überwachung der Geschäftsführung und Beratung des Vorstands
einen entscheidenden Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft. Die
Ausgestaltung der Vergütung fördert die Wahrnehmung der Überwachungsfunktion und setzt Anreize zum entsprechenden Tätigwerden.
Die Vergütung und das Vergütungssystem tragen der Verantwortung, der Qualifikation sowie den inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen
an die Tätigkeit der Mitglieder im Aufsichtsrat und in den Ausschüssen des Aufsichtsrats Rechnung. Sie sind gerade nicht erfolgsorientiert
und sichern im Unternehmensinteresse somit die notwendige Unabhängigkeit zum Vorstand.
Insgesamt steht die Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der
Gesellschaft.
Durch die angemessene Aufsichtsratsvergütung wird gleichzeitig sichergestellt, dass die Gesellschaft in der Lage ist und auch
weiterhin sein wird, qualifizierte Kandidatinnen und Kandidaten - auch mit internationalem Hintergrund - für eine Mitgliedschaft
im Aufsichtsrat der Bilfinger SE zu gewinnen; hierdurch trägt auch die Aufsichtsratsvergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie
und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bei.
II. Das Vergütungssystem im Einzelnen
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der Bilfinger SE besteht ausschließlich aus einer Festvergütung. Dies unterstützt
die auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung bezogene Beratung und Überwachung durch den Aufsichtsrat und steht im Einklang
mit der Anregung G.18 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019. Gerade eine reine
Festvergütung mit funktions- und aufwandsbezogenen Bestandteilen ist geeignet, die Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder
zu stärken. Eine aktienbasierte oder sonst variable Vergütungskomponente ist für die Aufsichtsratsmitglieder der Bilfinger
SE nicht vorgesehen.
1. Vergütungsbestandteile
Alle Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten jeweils eine feste jährliche Grundvergütung in Höhe von EUR 90.000,-.
Für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat sowie den Vorsitz und die Mitgliedschaft in einem der Ausschüsse,
mit Ausnahme des Nominierungsausschusses, ist eine erhöhte Vergütung vorgesehen, um dem zeitlichen und inhaltlichen Mehraufwand
der Wahrnehmung und Verantwortung solcher Funktionen Rechnung zu tragen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Zweieinhalbfache
der jährlichen Grundvergütung, der Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden sowie die Vorsitzenden der Ausschüsse, mit
Ausnahme des Nominierungsausschusses, erhalten das Doppelte dieses Betrags. Die Mitglieder der Ausschüsse, mit Ausnahme des
Nominierungsausschusses, erhalten das Anderthalbfache des jährlichen Grundvergütungsbetrags. Übt ein Aufsichtsratsmitglied
mehrere der genannten Funktionen aus, steht ihm nur einmal die jeweils höchste aufgrund der jeweiligen Funktion erhöhte Grundvergütung
zu.
Die entsprechende Grundvergütung wird pro Geschäftsjahr gewährt. Für Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nur während
eines Teils des Geschäftsjahres angehören, wird die Vergütung pro rata temporis gewährt. Entsprechendes gilt für die funktionsbezogene
Erhöhung der Vergütung für den Vorsitzenden des Aufsichtsrates und seinen Stellvertreter sowie für die Erhöhung der Vergütung
für Mitgliedschaft und Vorsitz in einem Aufsichtsratsausschuss (mit Ausnahme des Nominierungsausschusses), wenn die entsprechende
Funktion nur während eines Teils des Geschäftsjahres wahrgenommen wird.
Zuzüglich zur festen Grundvergütung erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jede Sitzung des Aufsichtsrats und seiner
Ausschüsse, an der sie persönlich ganz oder teilweise teilnehmen - dies schließt eine Teilnahme per Telefon- oder Videokonferenz
ein -, ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.000,-. Verständnis ist dabei, dass ein Sitzungsgeld anfällt, wenn das Mitglied des
Aufsichtsrats mindestens an der Hälfte der jeweiligen Sitzung teilnimmt.
Die gesamte Vergütung für ein Geschäftsjahr wird im Nachhinein jährlich nach der Hauptversammlung, die den Jahresabschluss
für das betreffende Geschäftsjahr entgegennimmt, fällig und an die Aufsichtsratsmitglieder gezahlt. Sie versteht sich zuzüglich
einer etwaigen darauf gesetzlich entfallenden Umsatzsteuer.
Weitere Vergütungsbestandteile, auch im weiteren Sinn, sind für Aufsichtsratsmitglieder nicht vorgesehen.
Darüberhinausgehende Vergütungen oder Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen, die über die Tätigkeit als Aufsichtsrat,
hinausgehen bzw. außerhalb dieser liegen, etwa gesonderte Beratungs- und Vermittlungsleistungen, sind nicht von der Aufsichtsratsvergütung
umfasst. Soweit entsprechende Leistungen nach den gesetzlichen Vorschriften und Vorgaben der Rechtsprechung zulässig sind,
erfordern sie eine gesonderte vertragliche Regelung, die vorab vom Aufsichtsrat zu genehmigen ist.
Neben der Vergütung erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats von der Bilfinger SE ihre tatsächlich entstandenen Auslagen
und Kosten erstattet bzw. werden entsprechende Kosten von der Gesellschaft übernommen. Auslagen und Kosten erfassen Reisekosten
und sonstige Einzelabrechnungen von Ausgaben im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit im Aufsichtsrat im Interesse der
Bilfinger SE, soweit diese angemessen sind und für erforderlich gehalten werden durften. Die Erstattung der Auslagen an die
Aufsichtsratsmitglieder erfolgt anlassbezogen auf Basis der Abrechnung durch die Aufsichtsratsmitglieder.
Die Gesellschaft bezieht die Aufsichtsratsmitglieder zudem in die Deckung der D&O-Versicherung der Bilfinger SE mit ein.
2. Verfahren zur Überprüfung und Änderung der Aufsichtsratsvergütung bzw. des Vergütungssystems
Sofern Vorstand und Aufsichtsrat Anlass zu einer Änderung der Aufsichtsratsvergütung sehen, unterbreiten sie der Hauptversammlung
einen Vorschlag für ein geändertes Vergütungssystem oder eine geänderte Vergütungshöhe und für eine entsprechende Änderung
von § 16 der Satzung. Die Hauptversammlung der Bilfinger SE hat nach § 113 Abs. 3 AktG (auch unabhängig von einer Änderung)
mindestens alle vier Jahre über die Aufsichtsratsvergütung Beschluss zu fassen, wobei auch eine bloß bestätigende Beschlussfassung
zulässig ist.
Zum Zwecke dieser Vorlage an die Hauptversammlung werden die Höhe der Vergütung und das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat
regelmäßig und rechtzeitig nach pflichtgemäßem Ermessen einer Überprüfung durch Vorstand und Aufsichtsrat unterzogen. Als
maßgebliche Faktoren der Prüfung werden dabei insbesondere die zeitliche Inanspruchnahme der Aufsichtsratsmitglieder, ihre
Verantwortung sowie die Entwicklung der Aufsichtsratsvergütung bei anderen, vergleichbaren Gesellschaften, Veränderungen des
Unternehmensumfelds, die wirtschaftliche Gesamtlage und Strategie des Unternehmens, als auch Veränderungen und Trends der
nationalen und internationalen Corporate Governance Standards angesehen. Hingegen kommt ein sogenannter vertikaler Vergleich
mit der Arbeitnehmervergütung nicht in Betracht aufgrund der besonderen Natur der Aufsichtsratstätigkeit, für die die Vergütung
gewährt wird, die sich grundlegend von der Tätigkeit der Arbeitnehmer der Gesellschaft und des Konzerns unterscheidet. Bei
Bedarf werden externe Vergütungsexperten und andere Berater zur Überprüfung hinzugezogen. Dabei achten Vorstand und Aufsichtsrat
auf die Unabhängigkeit der externen Vergütungsexperten und Berater und treffen Vorkehrungen, um Interessenkonflikte zu vermeiden.
Billigt die Hauptversammlung das vorgelegte System nicht, legt der Aufsichtsrat der Hauptversammlung spätestens in der darauffolgenden
ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur Billigung vor.
3. Verfahren bei Auftreten von Interessenkonflikten in Bezug auf das Vergütungssystem
In der Vergangenheit ist es nicht zu Interessenkonflikten einzelner Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Bilfinger
SE in Bezug auf das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat gekommen. Sollte ein solcher Interessenkonflikt bei der Überprüfung
der Vergütung auftreten, werden Vorstand bzw. Aufsichtsrat diesen ebenso behandeln wie andere Interessenkonflikte in der Person
eines Organmitglieds, so dass das betreffende Organmitglied an der Beschlussfassung oder, im Falle eines schweren Interessenkonflikts,
auch an der Beratung nicht teilnehmen wird. Sollte es zu einem unlösbaren und dauerhaften Interessenkonflikt kommen, was in
diesem Themenbereich eher unwahrscheinlich erscheint, wird das betreffende Organmitglied sein Amt niederlegen. Dabei wird
allgemein durch eine regelmäßige Selbsteinschätzung, Überprüfung und frühzeitige Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte
sichergestellt, dass die Entscheidungen von Vorstand und Aufsichtsrat auch in diesem Bereich nicht durch sachwidrige Erwägungen
beeinflusst werden.
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