MAX Automation SE
Düsseldorf
WKN: A2DA58 ISIN: DE000A2DA588
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,
wir laden Sie hiermit zur ordentlichen Hauptversammlung der MAX Automation SE am Freitag, den 3. Juni 2022, 11:00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit
- 'MESZ'), ein.
Die ordentliche Hauptversammlung wird aufgrund einer vom Verwaltungsrat nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 8 Sätze 2 und 3 des
Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung
der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ('GesRuaCOVBekG') getroffenen Entscheidung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als
virtuelle Hauptversammlung
abgehalten, wobei
1. |
die Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung erfolgt;
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2. |
die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über elektronische Kommunikation (namentlich per Briefwahl) sowie Vollmachtserteilung
möglich ist;
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3. |
den Aktionären ein Fragerecht im Wege elektronischer Kommunikation (bis zum 1. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ)) eingeräumt wird;
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4. |
den Aktionären, die ihr Stimmrecht nach Nummer 2 ausgeübt haben, in Abweichung von § 245 Nr. 1 des Aktiengesetzes ('AktG') unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung eine Möglichkeit zum Widerspruch gegen einen
Beschluss der Hauptversammlung eingeräumt wird.
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Einzelheiten und ergänzende Angaben hierzu finden sich nachfolgend unter 'IV. Weitere Angaben und Hinweise'.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist die Zentrale der MAX Automation SE, Breite Straße 29-31, 40213 Düsseldorf.
Dort werden sich der Vorsitzende der Hauptversammlung ('Versammlungsleiter'), der beurkundende Notar, einzelne Mitglieder des Verwaltungsrats bzw. geschäftsführende Direktoren sowie der von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter befinden. Die Teilnahme von Mitgliedern des Verwaltungsrats darf aufgrund einer vom Verwaltungsrat
nach § 1 Abs. 1 und Abs. 8 Sätze 2 und 3 GesRuaCOVBekG in Verbindung mit § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG getroffenen Entscheidung
im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen. Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme des von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreters) besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung.
I. TAGESORDNUNG
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2021, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2021,
des zusammengefassten Lageberichts für die MAX Automation SE und den Konzern mit den erläuternden Berichten des Verwaltungsrats
zu den Angaben nach §§ 289a und 315a des Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2021
Der Verwaltungsrat hat den von den geschäftsführenden Direktoren aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß
§ 47 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der
Europäischen Gesellschaft (SE) ('SEAG') am 7. März 2022 gebilligt. Da der Verwaltungsrat nicht beschlossen hat, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung
zu überlassen, ist der Jahresabschluss mit seiner Billigung durch den Verwaltungsrat festgestellt. Eine Feststellung des Jahresabschlusses
oder eine Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung gemäß § 47 Abs. 6 SEAG ist somit nicht erforderlich.
Die Vorlagen zu Tagesordnungspunkt 1 sind vielmehr der Hauptversammlung zugänglich zu machen und sollen dieser erläutert werden,
ohne dass es nach den gesetzlichen Bestimmungen einer Beschlussfassung der Hauptversammlung bedarf.
Sämtliche Vorlagen zu Tagesordnungspunkt 1 sind von der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während der gesamten
Hauptversammlung über die Internetadresse
www.maxautomation.com/hv-2022 |
zugänglich.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2021
Der Verwaltungsrat schlägt vor, zu beschließen:
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Die im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitglieder des Verwaltungsrats werden für diesen Zeitraum entlastet.
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Die Abstimmung über die Entlastung soll für jedes im Geschäftsjahr 2021 amtierende Mitglied des Verwaltungsrats einzeln erfolgen.
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3. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022 sowie des Abschlussprüfers für das erste
Halbjahr 2022, das dritte Quartal 2022 und das erste Quartal 2023
Der Verwaltungsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende Empfehlung seines Prüfungsausschusses, vor, zu beschließen:
a) |
Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, wird zum Abschlussprüfer der MAX Automation SE
und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 gewählt.
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b) |
Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, wird zum Prüfer für eine etwaige prüferische
Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2022 enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts gewählt.
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c) |
Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, wird zum Prüfer für eine etwaige prüferische
Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 des Wertpapierhandelsgesetzes für das
dritte Quartal 2022 und das erste Quartal 2023 gewählt.
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Über jeden der Beschlussvorschläge in vorstehenden Buchstaben a) bis c) soll einzeln abgestimmt werden.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist
und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung
(Verordnung (EU) Nr. 537/2014) auferlegt wurde.
Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, hat gegenüber dem Verwaltungsrat erklärt, dass
keine geschäftlichen, finanziellen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern
einerseits und dem Unternehmen und seinen Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit begründen
können.
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4. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2021
Der Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren haben einen Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG für das Geschäftsjahr
2021 erstellt. Der Vergütungsbericht findet sich im Anschluss an die Tagesordnung unter 'II. Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2021 (zu Punkt 4 der Tagesordnung)'. Er ist zudem von der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während der gesamten
Hauptversammlung über die Internetadresse
www.maxautomation.com/hv-2022 |
zugänglich.
Der Verwaltungsrat schlägt vor, zu beschließen:
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Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 wird gebilligt.
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5. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 10 der Satzung und die Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder
Die Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder wurde seit dem Formwechsel der Gesellschaft in die SE, der am 8. Februar 2018
wirksam wurde, nicht geändert. Zudem wurde beim Formwechsel hinsichtlich der Bestandteile, der Höhe und der Struktur der Verwaltungsratsvergütung
die seinerzeit bestehende Regelung zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder übernommen, die zuletzt im Jahr 2015 geändert
worden war. Der Verwaltungsrat hat im März und April 2022 die Angemessenheit seiner Vergütung überprüft. Der Verwaltungsrat
hat dabei die Verwaltungsrats- bzw. Aufsichtsratsvergütung bei anderen vergleichbaren Gesellschaften ausgewertet und diese
mit der Vergütung des Verwaltungsrats der MAX Automation SE sowohl hinsichtlich der Bestandteile als auch hinsichtlich der
Höhe und Struktur der Vergütung verglichen. Auf der Grundlage dieser Analyse und unter Berücksichtigung der Bedeutung und
des Aufwands der Arbeit im Verwaltungsrat und dessen Ausschüssen hat der Verwaltungsrat entschieden, der Hauptversammlung
eine Anpassung seiner Vergütung vorzuschlagen. Danach sollen - entsprechend der Empfehlung in G.17 des Deutschen Corporate
Governance Kodex (DCGK) - die Mitgliedschaft und der Vorsitz in einem Ausschuss des Verwaltungsrats angemessen berücksichtigt
werden. Außerdem sollen die Verwaltungsratsmitglieder Sitzungsgelder erhalten. Im Gegenzug soll die Vergütung für den Verwaltungsratsvorsitz
reduziert werden. Die Vergütung für die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat als solche und die Vergütung für den stellvertretenden
Vorsitz im Verwaltungsrat sollen unverändert bleiben. Die neuen Regelungen sollen Rückwirkend ab Beginn des Geschäftsjahres
2022 gelten.
Die Anpassung der Vergütung bedarf einer Änderung von § 10 der Satzung der Gesellschaft. Zugleich ist aufgrund dieser Änderung
erneut nach § 38 Abs. 1 SEAG in Verbindung mit § 113 Abs. 3 AktG über die Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder insgesamt
zu beschließen. Die vorgeschlagene Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder, einschließlich des angepassten § 10 der Satzung
und des der Satzungsregelung zugrundeliegenden Systems zur Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder, findet sich im Anschluss
an die Tagesordnung unter 'III. Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder (zu Punkt 5 der Tagesordnung)'. Sie ist zudem von
der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während der gesamten Hauptversammlung über die Internetadresse
www.maxautomation.com/hv-2022 |
zugänglich.
Der Verwaltungsrat schlägt vor, zu beschließen:
a) |
§ 10 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
(1) |
Jedes Mitglied des Verwaltungsrats erhält neben dem Ersatz seiner Auslagen eine Vergütung in Höhe von EUR 40.000 für jedes
volle Geschäftsjahr. Der Vorsitzende erhält das Zweifache, sein Stellvertreter das Anderthalbfache dieses Betrags.
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(2) |
Zusätzlich zur Vergütung nach Absatz 1 erhält der Vorsitzende eines Ausschusses EUR 25.000 und jedes übrige Mitglied eines
Ausschusses EUR 20.000 für jedes volle Geschäftsjahr. Dabei wird insgesamt nur ein Ausschuss berücksichtigt.
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(3) |
Außerdem erhalten die Mitglieder des Verwaltungsrats für jede Sitzung des Verwaltungsrats oder seiner Ausschüsse, an der sie
teilnehmen, ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.500.
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(4) |
Bei Veränderungen im Verwaltungsrat oder seinen Ausschüssen während eines laufenden Geschäftsjahres erfolgt die Vergütung
nach Absatz 1 und 2 zeitanteilig unter Aufrundung auf volle Monate.
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(5) |
Soweit ein Mitglied des Verwaltungsrats zugleich als geschäftsführender Direktor der Gesellschaft bestellt ist und als solcher
bereits eine Vergütung erhält, erhält dieses Mitglied für seine Tätigkeit als Verwaltungsrat abweichend von Absatz 1 bis 3
keine gesonderte Vergütung. Kommt es diesbezüglich während eines laufenden Geschäftsjahres zu Veränderungen, gilt Absatz 4
sinngemäß.
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(6) |
Die Vergütung wird nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres ausgezahlt.
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(7) |
Die von einem Verwaltungsratsmitglied in Rechnung gestellte oder in einer die Rechnung ersetzenden Gutschrift ausgewiesene
Umsatzsteuer wird in jeweiliger gesetzlicher Höhe zusätzlich gezahlt.
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(8) |
Die Verwaltungsratsmitglieder werden im Interesse der Gesellschaft in eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder
und weitere Führungskräfte der Gesellschaft und ihrer Tochterunternehmen einbezogen, soweit eine solche besteht. Die Prämien
hierfür werden von der Gesellschaft gezahlt.'
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b) |
Die Verwaltungsratsvergütung für das gesamte Geschäftsjahr 2022 bestimmt sich bereits nach dem wie vorstehend geänderten §
10 der Satzung, wenn die vorstehende Satzungsänderung im laufenden Geschäftsjahr ins Handelsregister eingetragen wird.
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c) |
Die im Anschluss an die Tagesordnung unter 'III. Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder (zu Punkt 5 der Tagesordnung)' dargestellte
Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder, einschließlich des dort wiedergegebenen geänderten § 10 der Satzung und des der Satzungsregelung
zugrundeliegenden Vergütungssystems, wird gemäß § 38 Abs. 1 SEAG in Verbindung mit § 113 Abs. 3 AktG beschlossen.
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II. VERGÜTUNGSBERICHT FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2021 (ZU PUNKT 4 DER TAGESORDNUNG)
VERGÜTUNGSBERICHT 2021
MAX Automation SE
Mit Billigung der Hauptversammlung vom 28. Mai 2021 wurde ein neues Vergütungssystem ('neues Vergütungssystem') für die geschäftsführenden
Direktoren ('GfD') der MAX Automation SE eingeführt. Dieses findet seither Anwendung auf alle neuen Verträge der GfDs der
Gesellschaft und findet Anwendung auf die Verträge von Dr. Christian Diekmann und Dr. Ralf Guckert. Für bestehende Altverträge
der GfDs wurde die Vergütung individuell durch den Verwaltungsrat festgelegt. Eine ausführliche Beschreibung der bisherigen
Vergütungsregelungen wird im Folgenden Vergütungsbericht unter 'altes Vergütungssystem' geführt. Diese bezieht sich auf die
Verträge der im Geschäftsjahr ausgeschiedenen GfD Werner Berens, Dr. Guido Hild sowie Patrick Vandenrhijn.
Der nachfolgende Vergütungsbericht beschreibt die Grundzüge des alten und neuen Vergütungssystems und erläutert die Höhe und
Struktur der Vergütung der GfDs sowie die satzungsgemäße Vergütung des Verwaltungsrats der MAX Automation SE für das Geschäftsjahr
2021. Im Rahmen des Vergütungsberichts werden die Vergütungen der einzelnen GfDs und des Verwaltungsrats individualisiert
offengelegt.
Der Vergütungsbericht entspricht den Erfordernissen der aktienrechtlichen Angaben gem. § 162 AktG. Darüber hinaus orientiert
sich der Vergütungsbericht insbesondere an den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) sowie den Anforderungen
des deutschen Aktiengesetzes (AktG).
Vergütungsbericht der geschäftsführenden Direktoren
1. Das alte Vergütungssystem der geschäftsführenden Direktoren
Das alte Vergütungssystem der MAX Automation SE bezieht sich auf die Verträge der im Geschäftsjahr ausgeschiedenen GfD Werner
Berens, Dr. Guido Hild sowie Patrick Vandenrhijn.
Es basiert auf den Grundsätzen der Angemessenheit und der Nachhaltigkeit. Die Höhe der Gesamtvergütung berücksichtigt insbesondere
die Aufgaben des geschäftsführenden Direktors, seine persönliche Leistung, die wirtschaftliche Lage, den Erfolg und die Zukunftsaussichten
des Unternehmens unter Berücksichtigung des Marktumfelds sowie das Lohn- und Gehaltsgefüge im Unternehmen und die Vergütung
in anderen Unternehmen vergleichbarer Größe und Branche.
Die Gesamtvergütung der GfD umfasst erfolgsunabhängige und erfolgsbezogene Bestandteile. Die im Rahmen der erfolgsbezogenen
Vergütungsbestandteile vom Verwaltungsrat festgelegten Ziele sollen nachhaltige und langfristige Leistungsanreize für die
Steigerung der Profitabilität und des Werts der gesamten MAX Gruppe setzen und dadurch einen Mehrwert für alle Stakeholder
generieren.
Die Vergütungsstruktur ist insgesamt auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung ausgerichtet. Ein wesentlicher Anteil der
Gesamtvergütung entfällt auf die Festvergütung. Innerhalb der erfolgsbezogenen Vergütungsbestandteile sind auch solche mit
einer mehrjährigen Bemessungsgrundlage. Deren Anteil gewinnt aufgrund der Länge des Bemessungszeitraums mit einer jährlichen
Gewährung zunehmend an Gewicht. Die Dienstverträge der GfD enthalten Regelungen, wonach eine angemessene Herabsetzung der
Bezüge zulässig ist, wenn sich die Lage der Gesellschaft derart verschlechtert, dass eine Fortgewährung der Bezüge unbillig
wäre. Die Vergütungsregelungen enthalten zudem im Ergebnis eine Vergütungsobergrenze ('Cap') sowohl für die erfolgsbezogenen
Bestandteile als auch für die Gesamtvergütung.
Die erfolgsunabhängigen Teile der Vergütung bestehen aus der Festvergütung in Form des Jahresfestgehalts, das monatlich anteilig
ausgezahlt wird, und Nebenleistungen (u.a. private Dienstwagennutzung, Versicherungsbeiträge sowie Mietzuschüsse zur Wohnung).
Die erfolgsbezogene Vergütung setzt sich zusammen aus einer einjährigen variablen Vergütung (Short Term Incentive Plan 'STIP')
und einer mehrjährigen variablen Vergütung (Long Term Incentive Plan 'LTIP'). STIP wird jährlich und LTIP nach dem Ablauf
der jeweiligen Laufzeit von drei bzw. vier Jahren gewährt.
Die Auszahlung des STIP ist an das Erreichen von auf das jeweilige Geschäftsjahr bezogenen finanziellen Erfolgszielen geknüpft.
Der Zielbetrag (Auszahlungsbetrag bei 100 % Zielerreichung) des STIP wurde vom Verwaltungsrat als Prozentsatz vom Jahresfestgehalt
oder als Euro-Betrag festgelegt. Bei Festlegung des Zielbetrags hat der Verwaltungsrat unter anderem die Aufgaben und Leistungen
des GfDs und dessen Einfluss auf die Wertschöpfungskette berücksichtigt. Die Erfolgsziele beziehen sich auf das EBIT sowie
auf das RoCE (Return on Capital Employed), und zwar jeweils im Hinblick auf den Konzern und für GfDs mit unmittelbarer Verantwortung
für ein Segment jeweils im Hinblick auf das betreffende Segment. Die Zielwerte werden jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres
vom Verwaltungsrat festgelegt, der dabei zusätzlich Mindestwerte, bei deren Unterschreiten keine Auszahlung erfolgt, und Maximalwerte,
bei deren Erreichen oder Überschreiten der Auszahlungsbetrag 150 % des Zielbetrags ist (Cap), festlegt. Die Bandbreite der
Auszahlung beträgt insoweit zwischen 0 % und 150 % des Zielbetrags.
Die Auszahlung des LTIP ist an das Erreichen von finanziellen Erfolgszielen geknüpft, die über einen Zeitraum von drei bzw.
vier Geschäftsjahren, beginnend mit dem Geschäftsjahr der Gewährung der jeweiligen Tranche, gemessen werden. Der Zielbetrag
(Auszahlungsbetrag bei 100 % Zielerreichung) des LTIP wurde vom Verwaltungsrat ebenso wie beim STIP als Prozentsatz vom Jahresfestgehalt
oder als Euro-Betrag festgelegt. Bei Festlegung des Zielbetrags hat der Verwaltungsrat auch beim LTIP unter anderem die Aufgaben
und Leistungen des GfDs und dessen Einfluss auf die Wertschöpfungskette berücksichtigt. Die Erfolgsziele beziehen sich auf
das Umsatzwachstum sowie einen sogenannten 'MAX Mehrwert', der das RoCE (Return on Capital Employed), das WACC (Weighted Average
Cost of Capital) und die Höhe des eingesetzten Kapitals berücksichtigt. Aufgeteilt in zwei unterschiedliche LTIP Programme
beziehen sich die Erfolgsziele zum einen auf die MAX Gruppe (LTIP Konzern) und zum anderen auf für GfDs mit unmittelbarer
Verantwortung für ein Segment auf das betreffende Segment (LTIP Geschäftsfeld). Die Zielwerte werden zu Beginn des ersten
Geschäftsjahres der drei- oder vierjährigen Laufzeit vom Verwaltungsrat festgelegt, der dabei, wie beim STIP, zusätzlich Mindestwerte,
bei deren Unterschreiten keine Auszahlung erfolgt und Maximalwerte, bei deren Erreichen oder Überschreiten der Auszahlungsbetrag
150 % des Zielbetrags ist (Cap), festlegt. Auch beim LTIP beträgt mithin die Bandbreite der Auszahlung zwischen 0 % und 150
% des Zielbetrags. Die Laufzeit und der Bemessungszeitraum der für das Geschäftsjahr 2021 gewährten LTIP-Tranche umfassen
die Geschäftsjahre 2019 bis 2021, 2020 bis 2022 und 2021 bis 2023. Da der Auszahlungsbetrag erst mit Ablauf der jeweiligen
Tranche feststeht, wird der Gewährungsbetrag jährlich überprüft.
Zudem werden den GfDs im Rahmen eines jeweils dreijährigen LTIPs sogenannte Phantom-Shares (LTIP Phantom Shares) gewährt.
Hierbei werden den GfDs zum festgelegten Stichtag in jedem Geschäftsjahr ('Ausgabetag') fiktive Aktien ('Phantom Shares')
für einen vom Verwaltungsrat festgelegten Wert ('Ausgabewert') gewährt. Die Anzahl der jeweils zu gewährenden Phantom Shares
errechnet sich als Quotient aus dem Gegenwert und dem arithmetischen Mittelwert der an der Frankfurter Wertpapierbörse im
XETRA-Handel festgestellten Schlusskurse der Stammaktie der MAX Automation SE innerhalb eines Zeitraums von 90 Handelstagen
vor dem Ausgabetag. Die Phantom Shares gewähren dem GfD einen am Abrechnungstag entstehenden Anspruch auf Zahlung eines Bruttobetrages
('Phantom Share Zahlung') in Höhe des Abrechnungswerts multipliziert mit der Anzahl der Phantom Shares. Abrechnungswert ist
der arithmetische Mittelwert der an der Frankfurter Wertpapierbörse im XETRA-Handel festgestellten Schlusskurse der Stammaktie
der MAX Automation SE innerhalb eines Zeitraums von 90 Handelstagen vor dem Abrechnungstag ('Abrechnungswert'). Die Phantom
Share Zahlung ist begrenzt auf einen individuell festgelegten Maximalbetrag des Ausgabewerts.
Des Weiteren wurde Patrick Vandenrhijn eine Sondertantieme gewährt, die bereits vor seiner Tätigkeit als geschäftsführender
Direktor vereinbart wurde. Diese Sondertantieme basiert darauf, dass Patrick Vandenrhijn ein MAX Automation SE Aktienpaket
hält, dessen Kaufpreis als Faktor (Ausgangswert) für die EBIT Entwicklung (analog einer EBIT-Multiple Bewertung) des vom ihm
verantworteten Geschäftsbereichs herangezogen wird. Die Sondertantieme wurde im Sinne eines Long-term Incentives jeweils zum
Ende einer dreijährigen Laufzeit durch eine Ausgleichszahlung beglichen. Die Ausgleichszahlung der Sondertantieme 2017-2019
erfolgte im Geschäftsjahr 2020.
Im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrags erhält der GfD grundsätzlich eine Abfindung zur Abgeltung seiner Bezüge
in Höhe des anteiligen Jahresfestgehalts für drei Monate, grundsätzlich höchstens jedoch den anteiligen Wert seiner Vergütungsansprüche
für die Restlaufzeit des Dienstvertrages. Der Abfindungsanspruch besteht nicht, wenn die Gesellschaft zur Kündigung aus wichtigem
Grund berechtigt ist oder wenn der GfD sein Amt niederlegt, ohne dass ein von der Gesellschaft gesetzter wichtiger Grund vorliegt.
Die Dienstverträge enthalten keine Zusagen speziell für den Fall der vorzeitigen Beendigung des GfD infolge eines Kontrollwechsels.
Die Gesellschaft hat gegenüber ehemaligen oder den gegenwärtigen GfD keine Versorgungszusagen abgegeben. Auch gegenüber ehemaligen
Vorstandsmitgliedern der AG bestehen keine Versorgungszusagen. Dementsprechend waren hierfür auch keine Rückstellungen zu
bilden.
2. Das neue Vergütungssystem der geschäftsführenden Direktoren im Überblick
Das neue Vergütungssystem findet Anwendung auf die Verträge von Dr. Christian Diekmann und Dr. Ralf Guckert.
2.1 Die Komponenten des neuen Vergütungssystems
Die Gesamtvergütung der GfD setzt sich aus fixen und variablen Vergütungskomponenten zusammen. Die fixen Komponenten sind
das Jahresfestgehalt sowie Nebenleistungen. Darüber hinaus erhalten die GfD eine variable Vergütung, bestehend aus einem einjährigen
Short-Term Incentive ('STI') und einem vierjährigen Long-Term Incentive ('LTI'). Über ein Vorruhestands- bzw. Altersruhegeldprogramm
verfügt die MAX Gruppe nicht. Dementsprechend enthält das Vergütungssystem auch keine Angaben zu Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelungen.
Die Vergütungskomponenten und ihre maßgeblichen Parameter stellen sich im Überblick wie folgt dar:
2.2 Anteil der Vergütungskomponenten an der Ziel-Gesamtvergütung
Die Ziel-Gesamtvergütung der GfD setzt sich zusammen aus dem Jahresfestgehalt, den Nebenleistungen sowie dem STI und dem LTI.
Unter a) Annahme einer 100%-igen Zielerreichung beim STI und b) Zugrundelegung des Zuteilungswertes der Phantom Shares bei
maximalem Eigeninvestment trägt das Jahresfestgehalt rund 41 % bis 46 % zur Ziel-Gesamtvergütung bei. Auf den STI entfallen
rund 29 % bis 32 % der Ziel-Gesamtvergütung, während der LTI rund 17 % bis 27 % der Ziel-Gesamtvergütung ausmacht. Die Nebenleistungen
entsprechen rund 3 % bis 5 % der Ziel-Gesamtvergütung.
2.3 Maximalvergütung
Neben der individuellen Begrenzung der variablen Vergütungskomponenten (STI und LTI) hat der Verwaltungsrat nach § 87a Abs.
1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine Maximalvergütung für die Gesamtheit der GfD festgesetzt. Diese umfasst alle Vergütungskomponenten
(Jahresfestgehalt, Nebenleistungen, STI und LTI) und bezieht sich auf die Summe der Auszahlungen aller für ein Geschäftsjahr
gewährten Vergütungskomponenten unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt diese ausbezahlt werden. Die Maximalvergütung beläuft
sich je Geschäftsjahr für alle GfD zusammen auf rund 5.300.000 €.
3 Detailbetrachtung der Vergütungskomponenten
3.1 Fixe Vergütungskomponenten
3.1.1 Jahresfestgehalt
Das Jahresfestgehalt der GfD orientiert sich an ihrem jeweiligen Aufgabenbereich und der damit einhergehenden Verantwortung.
Es wird in zwölf gleichen Monatsraten jeweils zum Monatsende gezahlt.
3.1.2 Nebenleistungen
Neben dem Jahresfestgehalt erhalten die GfD als erfolgsunabhängige Vergütungskomponente Nebenleistungen. Hierzu zählen im
Wesentlichen private Dienstwagennutzung, Versicherungs- und Sozialbeiträge sowie Mietzuschüsse zur Wohnung und Vorsorgeuntersuchungen
als Regelleistung; weitere einmalige oder zeitlich begrenzte (Übergangs-)Leistungen bei Neueintritten sind mit ausdrücklichem
Beschluss des Verwaltungsrates möglich.
3.2 Variable Vergütungskomponenten
Die variablen Vergütungskomponenten unterstreichen durch ihren erfolgsabhängigen Charakter die 'Pay for Performance'-Ausrichtung
des Vergütungssystems. Bei der Auswahl der Leistungskriterien und der übrigen Ausgestaltung der Vergütungskomponenten wird
insbesondere darauf geachtet, dass diese zur erfolgreichen Umsetzung der Geschäftsstrategie durch aus der Planung abgeleitete
operative Ziele beitragen und gleichzeitig die langfristig erfolgreiche und nachhaltige Entwicklung der MAX Gruppe und damit
der MAX Automation SE fördern. Die variablen Vergütungskomponenten bestehen aus einem einjährigen Short-Term Incentive (STI)
und einem vierjährigen Long-Term Incentive (LTI).
3.2.1 Short-Term Incentive (STI)
Der STI für die GfD ist als Zielbonussystem ausgestaltet, welches Anreize zur Erreichung der jährlichen operativen Ziele des
Unternehmens setzt. Hierzu legt der Verwaltungsrat zu Beginn eines jeden Geschäftsjahrs quantitative und qualitative Ziele
fest. In Abhängigkeit des Zielerreichungsgrads für diese Ziele berechnet sich der Auszahlungsbetrag aus dem STI für das jeweilige
Geschäftsjahr. Die zur Performance-Messung innerhalb des STI verwendeten quantitativen Ziele beziehen sich auf die Kennzahlen
EBITDA, ROCE oder Auftragseingang. In jedem Jahr wird mindestens eine dieser Steuerungsgrößen als quantitatives Leistungskriterium
für den STI festgelegt (derzeit das EBITDA). Der konkrete Zielwert (entsprechend 100 % Zielerreichung) für das betreffende
Leistungskriterium wird aus der Planung für den Konzern und ggf. (abhängig von der Verantwortlichkeit des GfD) für die Geschäftsfelder
abgeleitet. Die tatsächliche Zielerreichung wird anhand der Zahlen aus dem geprüften Konzernabschluss und den geprüften Einzelabschlüssen
für das betreffende Geschäftsjahr bestimmt. Die qualitativen Ziele werden aus den Business-Plänen für die verschiedenen Unternehmenseinheiten
und Verantwortungsbereiche der GfD individuell abgeleitet. Diese sind entweder struktureller Natur (z.B. Umgestaltung des
Projektmanagements, Aufbau Vertriebssystem in neuen Märkten etc.) oder projektbezogen (z.B. Einführung neuer ERP-Software,
Restrukturierung von Unternehmenseinheiten etc.). Für diese qualitativen Ziele werden vom Verwaltungsrat - ausgehend von der
Planung - Meilensteine (Umsetzungs- bzw. Fertigstellungsgrad zu bestimmten Punkten auf der Zeitachse) definiert. Der Zielerreichungsgrad
kann mithilfe dieser Meilensteine transparent bestimmt werden. Die eingesetzten Ziele sind miteinander verknüpft. Zudem überwiegt
bisher der Anteil der quantitativen Ziele den der qualitativen Ziele. Bei der konkreten Auswahl der für den STI verwendeten
Leistungskriterien lässt sich der Verwaltungsrat davon leiten, dass sie geeignet sein müssen, einen Anreiz zur Umsetzung der
Geschäftsstrategie und zur Förderung des langfristigen und nachhaltigen Erfolgs der MAX Gruppe zu setzen. Die Auszahlung des
STI erfolgt spätestens zwei Monate nach Billigung des Konzernabschlusses mit einer Einmalzahlung. Der STI-Auszahlungsbetrag
errechnet sich durch Multiplikation des innerhalb der GfD-Verträge vereinbarten STI-Zielbetrags mit der Gesamtzielerreichung
des STI. Die Gesamtzielerreichung des STI kann zwischen 0 % und 150 % betragen.
Sowohl für die quantitativen Ziele als auch für die qualitativen Ziele legt der Verwaltungsrat zu Beginn eines jeden Geschäftsjahrs
einen Zielwert sowie einen unteren Schwellenwert und einen oberen Schwellenwert fest. Wird der Zielwert für das jeweilige
Ziel erreicht, entspricht dies einer Zielerreichung von 100 %. Wird der untere Schwellenwert erreicht oder unterschritten,
entspricht dies einer Zielerreichung von 0 %. Ein totaler Ausfall der variablen Vergütung ist hierdurch möglich. Nach oben
ist die Zielerreichung auf 150 % begrenzt (Cap). Dieser Wert wird erreicht, sobald der obere Schwellenwert erreicht ist. Eine
weitere Steigerung über den oberen Schwellenwert hinaus hat keine Erhöhung der Zielerreichung über 150 % und damit keine weitere
Erhöhung des Auszahlungsbetrags zur Folge. Zwischen den jeweils festgelegten Zielerreichungspunkten (0 %; 100 %; 150 %) werden
die Werte linear interpoliert.
3.2.2 Long-Term Incentive (LTI)
Der LTI für die GfD ist als börsenkursabhängiger Phantom-Share-Plan ausgestaltet. Der Verwaltungsrat ist davon überzeugt,
dass der Börsenkurs ein geeigneter Indikator für eine erfolgreiche Umsetzung der Strategie des profitablen Wachstums und eine
langfristig erfolgreiche und nachhaltige Entwicklung der MAX Gruppe und damit der MAX Automation SE ist. Anhand des Börsenkurses
lässt sich auch eine Steigerung des Mehrwerts für die Stakeholder ablesen. Den Ausgangspunkt des vierjährigen LTI bildet ein
Eigeninvestment eines jeden GfD in Aktien der MAX Automation SE ('MAX Aktien'), das in der Höhe individuell festgelegt wird,
aber nicht mehr als 26 % des Fixgehaltes betragen kann ('Jahresinvestment'). Für das Jahresinvestment gewährt die Gesellschaft
dem GfD virtuelle MAX Aktien ('Phantom Shares') im Gegenwert des 2,5-fachen des Jahresinvestments ('Zuteilungswert'). Die
Phantom Shares gewähren dem GfD einen nach Ablauf der insgesamt vierjährigen Performanceperiode entstehenden Anspruch auf
Zahlung eines Bruttobetrags (Phantom-Share-Zahlung) in Höhe des Abrechnungswerts multipliziert mit der Anzahl der Phantom
Shares. Der Abrechnungswert ist der Durchschnittskurs der letzten 90 Handelstage der MAX Aktien im Xetra-Handel der Frankfurter
Wertpapierbörse vor dem Abrechnungstag. Die Auszahlung aus dem LTI erfolgt in Form einer Einmalzahlung und kann einen individuell
vereinbarten Höchstbetrag, maximal jedoch 500 % des Zuteilungswerts (Cap) nicht übersteigen.
Der LTI stellt als aktienkursbezogene Vergütungskomponente ein wesentliches Instrument zur Sicherung einer auf Langfristigkeit
und Nachhaltigkeit zielenden Anreizwirkung der GfD Vergütung dar. Darüber hinaus werden durch die LTI-Komponente die Interessen
von GfD und Aktionären stark miteinander verknüpft.
3.3 Clawback
Bei schwerwiegenden Verstößen der GfD gegen ihre gesetzlichen Pflichten oder gegen unternehmensinterne Verhaltensrichtlinien
der MAX Gruppe ist die MAX Automation SE berechtigt, von dem jeweiligen GfD die für den jeweiligen Bemessungszeitraum ausgezahlten
variablen Vergütungskomponenten ganz oder teilweise zurückzufordern (Clawback). Die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs
steht im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsrats. Der Rückforderungsanspruch besteht auch dann, wenn das Amt oder das
Dienstverhältnis mit dem GfD zum Zeitpunkt des Rückforderungsanspruchs bereits beendet ist.
3.4 Shareholding Guidelines
Die GfD haben die Möglichkeit, jährlich einen individuell vereinbarten Betrag, der der Höhe nach aber auf maximal 26 % ihres
fixen Jahresgehalts begrenzt ist, in MAX Aktien zu investieren. Dieses Jahresinvestment müssen die GfD für einen Mindestzeitraum
von vier Jahren halten. Bereits gehaltene oder nicht innerhalb des jeweiligen Geschäftsjahres erworbene Aktien werden nicht
zur Erfüllung der Shareholding Guidelines angerechnet. Das Jahresinvestment ist Ausgangspunkt für den LTI (siehe Ziffer 5.2.2)
Die hierdurch erzielte Steigerung des Aktienbesitzes der GfD führt zu einem stärkeren Gleichlauf der Interessen von GfD und
Aktionären und fördert gleichzeitig das langfristige und nachhaltige Handeln der GfD zum Wohl der MAX Gruppe.
4. Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte
4.1 Vertragslaufzeiten und Kündigungsmöglichkeiten
Die Vertragsdauer der GfD entspricht der jeweiligen Bestellperiode des GfD. In der Regel beträgt die Bestellperiode vier Jahre.
Der GfD-Dienstvertrag endet spätestens am Ende des Monats, in dem der GfD die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung
erreicht.
4.2 Regelungen bei vorzeitiger Beendigung des GfD-Dienstvertrags
Bei einer vorzeitigen Beendigung der Bestellung des GfD, sei es infolge einer Amtsniederlegung oder Abberufung durch den Verwaltungsrat
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 84 Abs. 3 Satz 1 AktG, endet der GfD-Dienstvertrag mit Ablauf der Kündigungsfrist
gemäß § 622 Abs. 1 und 2 BGB. Der Lauf der Kündigungsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beendigung der
Bestellung bzw. der Amtsniederlegung, ohne dass es einer Kündigung des GfD-Dienstvertrags bedarf. Im Fall einer Beendigung
des GfD-Dienstvertrags aus vorgenannten Gründen erhält der GfD eine Abfindung zur Abgeltung seiner Bezüge (einschließlich
sämtlicher Nebenleistungen) in Höhe des anteiligen Jahresfestgehalts für drei Monate, jedoch nicht mehr als den anteiligen
Wert seiner Vergütungsansprüche für die Restlaufzeit des GfD-Dienstvertrags. Auf den Abfindungsanspruch wird die gezahlte
Vergütung für den Zeitraum zwischen Beendigung der Bestellung und Beendigung des GfD-Dienstvertrags angerechnet. Der Abfindungsanspruch
entsteht nicht, wenn die Gesellschaft berechtigt wäre, den Dienstvertrag gemäß § 626 BGB zu kündigen sowie im Fall der Amtsniederlegung
durch den GfD ohne das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 BGB, den die Gesellschaft zu vertreten hätte.
Eine ordentliche Kündigung des GfD-Dienstvertrags während der Vertragslaufzeit ist ausgeschlossen. Das Recht jeder Vertragspartei
zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 BGB bleibt hiervon unberührt.
4.3 Regelungen bei unterjährigem Ein- bzw. Austritt
Im Fall eines unterjährigen Ein- oder Austritts berechnen sich das Jahresfestgehalt sowie der STI und der LTI pro rata temporis
entsprechend der Dauer des Dienstverhältnisses im relevanten Geschäftsjahr. Abweichende Regelungen hierzu finden, wie zuvor
beschrieben, im Fall der Beendigung des GfD-Dienstvertrags aus einem vom GfD zu vertretenden wichtigen Grund Anwendung.
4.4 Mandatsübernahme
Die GfD werden auf Wunsch des Verwaltungsrats und ohne gesonderte Vergütung Aufsichtsratsmandate, Vorstands-, Geschäftsführungs-
und ähnliche Ämter in Gesellschaften, an denen die MAX Automation SE unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, übernehmen
(konzerninterne Organfunktionen). Dasselbe gilt für Tätigkeiten in Verbänden, denen die MAX Automation SE oder andere Gesellschaften
der MAX Gruppe angehören, und für Ehrenämter.
4.5 Dienstunfähigkeit oder Tod
Bei einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit des GfD, die durch Krankheit, Unfall oder einem von ihm nicht zu vertretenden
Grund eintritt, wird das Jahresfestgehalt bis zu sechs Monate, längstens aber bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses weiterbezahlt.
Auf diese Zahlungen werden Krankengeld, Krankentagegeld oder Renten von Kassen angerechnet.
Stirbt der GfD während der Laufzeit seines Dienstvertrags, haben der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner und seine unterhaltsberechtigten
Kinder als Gesamtgläubiger Anspruch auf Fortzahlung des Jahresfestgehalts gemäß Dienstvertrag zeitanteilig für die Dauer von
sechs vollen Kalendermonaten nach dem Zeitpunkt des Ablebens, längstens jedoch bis zum Ende des Dienstvertrags.
4.6 Möglichkeit zur vorübergehenden Abweichung vom Vergütungssystem
Gemäß § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG kann der Verwaltungsrat vorübergehend von dem Vergütungssystem abweichen, wenn dies im Interesse
des langfristigen Wohlergehens der MAX Gruppe notwendig ist. Derartige Abweichungen sind beispielsweise zur Sicherstellung
einer adäquaten Anreizsetzung im Fall einer schweren Unternehmens- oder Wirtschaftskrise möglich. Eine solche vorübergehende
Abweichung ist lediglich unter besonderen und außergewöhnlichen Umständen möglich und erfordert eine Feststellung dieser Umstände
durch Beschluss des Verwaltungsrats. Ungeachtet einer etwaigen vorübergehenden Abweichung vom Vergütungssystem stellt der
Verwaltungsrat sicher, dass die Vergütung der GfD weiterhin auf die langfristige und nachhaltige Entwicklung der MAX Automation
SE ausgerichtet ist und in einem angemessenen Verhältnis zur Lage der Gesellschaft und den Aufgaben und Leistungen des jeweiligen
GfD steht.
Dem Verwaltungsrat ist es nach Feststellung der außergewöhnlichen Umstände durch Beschluss möglich, von den folgenden Bestandteilen
des Vergütungssystems abzuweichen: Die Regelungen zur Vergütungsstruktur und -höhe, die Regelungen zu den der variablen Vergütung
zugrundeliegenden Zielen sowie die Regelungen zu den einzelnen Vergütungskomponenten.
Sollte von der Möglichkeit zur vorübergehenden Abweichung vom Vergütungssystem Gebrauch gemacht worden sein, so werden die
Notwendigkeit hierzu sowie das Vorgehen im Vergütungsbericht erläutert und gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 5 AktG alle hiervon betroffenen
Vergütungskomponenten benannt.
Vergütung der geschäftsführenden Direktoren für das Geschäftsjahr 2021
Die nachfolgenden Tabellen zeigen die den aktiven GfD im Geschäftsjahr 2021 jeweils gewährte und geschuldete Vergütung gemäß
§ 162 Abs. 1 Satz 1 AktG. Der Abschnitt 'Gewährte und geschuldete Vergütung' der Tabellen enthält somit alle Beträge, die
den einzelnen Organmitgliedern im Berichtszeitraum tatsächlich zugeflossen sind ('gewährte Vergütung') sowie alle rechtlich
fälligen, aber noch nicht im Berichtszeitraum zugeflossenen Vergütungen ('geschuldete Vergütung'). In Bezug auf die Vergütungskomponenten
STIP und LTIP bedeutet dies, dass diese erst im Geschäftsjahr der tatsächlichen Auszahlung, also entsprechend ein Jahr (STIP)
bzw. vier Jahre (LTIP) nachgelagert, im Vergütungsbericht angegeben werden. Darüber hinaus wird für die im Geschäftsjahr 2021
aktiven GfD als freiwillige Angabe und aus Transparenzgründen die gewährte und geschuldete Vergütung des Vorjahres, d.h. des
Geschäftsjahres 2020, dargestellt. Daneben erfolgt hier, ebenfalls auf freiwilliger Basis und aus Transparenzgründen, der
Ausweis der individuell möglichen Minimal- und Maximalwerte der Vergütung für das Geschäftsjahr 2021.
Dr. Christian Diekmann
Geschäftsführender Direktor (CEO / CFO)
seit 01.01.2021
|
Gewährte und geschuldete Vergütung
|
|
2021
|
2021
|
|
|
in TEUR
|
(min)
|
(max)
|
2021
|
2020
|
Grundgehalt |
350 |
350 |
350 |
0 |
Nebenleistungen*
|
15 |
15 |
15 |
0 |
Summe Festvergütung
|
365
|
365
|
365
|
0
|
Sign-on Bonus (einmalig) |
125 |
125 |
125 |
0 |
Summe variable Vergütung
|
125
|
125
|
125
|
0 |
Gesamtvergütung
|
490
|
490
|
490
|
0
|
davon Festvergütung in % |
|
|
74 |
0 |
davon variable Vergütung in % |
|
|
26 |
0 |
* Nebenleistungen waren insbesondere private Dienstwagennutzung und Versicherungsbeiträge.
Dr. Christian Diekmann wurden im Geschäftsjahr 2021 im Rahmen des LTI Programms 64.235 Phantom Shares zugesagt. Der beizulegende
Zeitwert dieser Phantom Shares betrug zum Stichtag 31.12.2021 283 TEUR.
Dr. Ralf Guckert
Geschäftsführender Direktor (COO)
seit 01.08.2021
|
Gewährte und geschuldete Vergütung
|
|
2021
|
2021
|
|
|
in TEUR
|
(min)
|
(max)
|
2021
|
2020
|
Grundgehalt |
146 |
146 |
146 |
0 |
Nebenleistungen*
|
9 |
9 |
9 |
0 |
Summe Festvergütung
|
155
|
155
|
155
|
0
|
Gesamtvergütung
|
155
|
155
|
155
|
0
|
davon Festvergütung in % |
|
|
100 |
0 |
* Nebenleistungen waren insbesondere private Dienstwagennutzung, Versicherungsbeiträge sowie Mietzuschüsse zur Wohnung.
Dr. Ralf Guckert wurden im Geschäftsjahr 2021 im Rahmen des LTI Programms 23.327 Phantom Shares zugesagt. Der beizulegende
Zeitwert dieser Phantom Shares betrug zum 31.12.2021 102 TEUR.
Werner Berens
Geschäftsführender Direktor
bis 30.06.2021
|
Gewährte und geschuldete Vergütung
|
|
2021
|
2021
|
|
Zielerrei-
chungsgrad
|
|
in TEUR
|
(min)
|
(max)
|
2021
|
2021 in %
|
2020
|
Grundgehalt |
115 |
115 |
115 |
|
230 |
Nebenleistungen*
|
15 |
15 |
15 |
|
37 |
Summe Festvergütung
|
130
|
130
|
130
|
|
267
|
Einjährige variable Vergütung
|
0
|
480
|
196
|
|
210
|
davon STIP 2019 |
0 |
0 |
0 |
|
210 |
davon STIP 2020 |
0 |
285 |
131 |
69 |
0 |
davon STIP 2021 |
0 |
195 |
65 |
100 |
0 |
Mehrjährige variable Vergütung (LTIP)
|
0
|
585
|
286
|
|
0
|
davon LTIP Konzern 2019 bis 2021 |
0 |
45 |
0 |
0 |
0 |
davon LTIP Konzern 2020 bis 2022 |
0 |
45 |
0 |
0 |
0 |
davon LTIP Konzern 2021 bis 2023 |
0 |
45 |
0 |
0 |
0 |
davon LTIP Phantom Shares 2019 bis 2021 |
0 |
60 |
30 |
100 |
0 |
davon LTIP Phantom Shares 2020 bis 2022 |
0 |
60 |
30 |
100 |
0 |
davon LTIP Phantom Shares 2021 bis 2023 |
0 |
60 |
15 |
100 |
0 |
davon LTIP Geschäftsfeld 2019 bis 2021 |
0 |
90 |
106 |
177 |
0 |
davon LTIP Geschäftsfeld 2020 bis 2022 |
0 |
90 |
81 |
135 |
0 |
davon LTIP Geschäftsfeld 2021 bis 2023 |
0 |
90 |
24 |
80 |
0 |
Summe variable Vergütung
|
0
|
1.065
|
482
|
|
210
|
Gesamtvergütung
|
130
|
1.195
|
612
|
|
477
|
davon Festvergütung in % |
|
|
21 |
|
56 |
davon variable Vergütung in % |
|
|
79 |
|
44 |
* Nebenleistungen waren insbesondere private Dienstwagennutzung, Versicherungsbeiträge sowie Mietzuschüsse zur Wohnung.
Aufgrund der Vertragsauflösung mit Ablauf des 30. Juni 2021 wurden Werner Berens die ihm für das Geschäftsjahr 2021 bis zum
30. Juni 2021 zustehenden kurzfristigen variablen Vergütungsbestandteile und die ihm zustehenden langfristigen Vergütungsbestandteile
durch Zahlung eines einmaligen pauschalen Betrags abgegolten. Dieser wurde mit Wirkung zum 30. Juni 2021 ausgezahlt. Für das
STIP bezogen auf das Geschäftsjahr 2020 ergab sich ein Zielerreichungsgrad von 69 %. Für das STIP bezogen auf das Geschäftsjahr
2021 wurde ein Zielerreichungsgrad gemäß Plan (100 %) unterstellt. Die Abrechnung des STIPs 2021 erfolgte dabei pro rata temporis
bis zum 30.06.2021. Für sämtliche Tranchen des LTIP Konzern Programms wurde aufgrund einer Zielverfehlung ein Zielerreichungsgrad
von 0 % festgelegt. Für sämtliche Tranchen des LTIP Phantom Shares wurde ein Zielerreichungsgrad von 100 % vereinbart. Die
Abrechnung der Tranche 2021-2023 erfolgte dabei pro rata temporis bis zum 30.06.2021. Für das LTIP Geschäftsfeld 2019-2021
betrug der Zielerreichungsgrad 177 %, für das LTIP Geschäftsfeld 2020-2022 135 % und für das LTIP Geschäftsfeld 2021-2023
80 %. Die Abrechnung der Tranche LTIP Geschäftsfeld 2021-203 erfolgte pro rata temporis bis zum 30.06.2021.
Dr. Guido Hild
Geschäftsführender Direktor
bis 31.07.2021
|
Gewährte und geschuldete Vergütung
|
|
2021
|
2021
|
|
|
in TEUR
|
(min)
|
(max)
|
2021
|
2020
|
Grundgehalt |
210 |
210 |
210 |
198 |
Nebenleistungen*
|
15 |
15 |
15 |
24 |
Summe Festvergütung
|
225
|
225
|
225
|
222
|
Einjährige variable Vergütung (STIP)
|
0
|
342
|
26
|
60
|
davon STIP 2019 |
0 |
0 |
0 |
60 |
davon STIP 2020 |
0 |
171 |
26 |
0 |
davon STIP 2021 |
0 |
171 |
0 |
0 |
Mehrjährige variable Vergütung (LTIP)
|
0
|
399
|
0
|
0
|
davon LTIP Konzern 2019 bis 2021 |
0 |
38 |
0 |
0 |
davon LTIP Konzern 2020 bis 2022 |
0 |
38 |
0 |
0 |
davon LTIP Konzern 2021 bis 2023 |
0 |
38 |
0 |
0 |
davon LTIP Phantom Shares 2019 bis 2021 |
0 |
50 |
0 |
0 |
davon LTIP Phantom Shares 2020 bis 2022 |
0 |
50 |
0 |
0 |
davon LTIP Phantom Shares 2021 bis 2023 |
0 |
50 |
0 |
0 |
davon LTIP Geschäftsfeld 2019 bis 2021 |
0 |
45 |
0 |
0 |
davon LTIP Geschäftsfeld 2020 bis 2022 |
0 |
45 |
0 |
0 |
davon LTIP Geschäftsfeld 2021 bis 2023 |
0 |
45 |
0 |
0 |
Summe variable Vergütung
|
0
|
741
|
26
|
60
|
Gesamtvergütung
|
225
|
966
|
251
|
282
|
davon Festvergütung in % |
|
|
90 |
79 |
davon variable Vergütung in % |
|
|
10 |
21 |
* Nebenleistungen waren insbesondere private Dienstwagennutzung und Versicherungsbeiträge
Dr. Guido Hild wurde im Geschäftsjahr 2021 wegen der vorzeitigen Beendigung seines Dienstverhältnisses eine am 30. Juni 2022
fällige Abfindung in Höhe von 300 TEUR zugesprochen. Mit dieser Abfindung wurden sämtliche variablen Vergütungsansprüche abgegolten.
Der Zielerreichungsgrad des STIPs bezogen auf das Geschäftsjahr 2020 betrug 26 %.
Patrick Vandenrhijn
Geschäftsführender Direktor
bis 30.06.2021
|
Gewährte und geschuldete Vergütung
|
|
2021
|
2021
|
|
Zielerrei-
chungsgrad
|
|
in TEUR
|
(min)
|
(max)
|
2021
|
2021 in %
|
2020
|
Grundgehalt |
115 |
115 |
115 |
|
230 |
Nebenleistungen*
|
14 |
14 |
14 |
|
29 |
Summe Festvergütung
|
129
|
129
|
129
|
|
259
|
Einjährige variable Vergütung
|
0
|
390
|
94
|
|
153
|
davon STIP 2019 |
0 |
0 |
0 |
|
153 |
davon STIP 2020 |
0 |
195 |
29 |
22 |
0 |
davon STIP 2021 |
0 |
195 |
65 |
100 |
0 |
Mehrjährige variable Vergütung (LTIP)
|
0
|
585
|
147
|
|
235
|
davon LTIP Konzern 2019 bis 2021 |
0 |
45 |
0 |
0 |
0 |
davon LTIP Konzern 2020 bis 2022 |
0 |
45 |
0 |
0 |
0 |
davon LTIP Konzern 2021 bis 2023 |
0 |
45 |
0 |
0 |
0 |
davon LTIP Phantom Shares 2019 bis 2021 |
0 |
60 |
30 |
100 |
0 |
davon LTIP Phantom Shares 2020 bis 2022 |
0 |
60 |
30 |
100 |
0 |
davon LTIP Phantom Shares 2021 bis 2023 |
0 |
60 |
15 |
100 |
0 |
davon LTIP Geschäftsfeld 2019 bis 2021 |
0 |
90 |
60 |
100 |
0 |
davon LTIP Geschäftsfeld 2020 bis 2022 |
0 |
90 |
3 |
4 |
0 |
davon LTIP Geschäftsfeld 2021 bis 2023 |
0 |
90 |
9 |
30 |
0 |
davon Sonderprogramm 2017 bis 2019 |
0 |
0 |
0 |
0 |
235 |
Summe variable Vergütung
|
0
|
975
|
241
|
|
388
|
Gesamtvergütung
|
129
|
1.104
|
370
|
|
647
|
davon Festvergütung in % |
|
|
35 |
|
40 |
davon variable Vergütung in % |
|
|
65 |
|
60 |
* Nebenleistungen waren insbesondere private Dienstwagennutzung, Versicherungsbeiträge sowie Mietzuschüsse zur Wohnung.
Aufgrund der Vertragsauflösung mit Ablauf des 30. Juni 2021 wurden Patrick Vandenrhijn die ihm für das Geschäftsjahr 2021
bis zum 30. Juni 2021 zustehenden kurzfristigen variablen Vergütungsbestandteile und die ihm zustehenden langfristigen Vergütungsbestandteile
durch Zahlung eines einmaligen pauschalen Betrags abgegolten. Dieser wurde mit Wirkung zum 30. Juni 2021 ausgezahlt. Für das
STIP bezogen auf das Geschäftsjahr 2020 ergab sich ein Zielerreichungsgrad von 22 %. Für das STIP bezogen auf das Geschäftsjahr
2021 wurde ein Zielerreichungsgrad gemäß Plan (100 %) unterstellt. Die Abrechnung des STIPs 2021 erfolgte dabei pro rata temporis
bis zum 30.06.2021. Für sämtliche Tranchen des LTIP Konzern Programms wurde aufgrund einer Zielverfehlung ein Zielerreichungsgrad
von 0 % festgelegt. Für sämtliche Tranchen des LTIP Phantom Shares wurde ein Zielerreichungsgrad von 100 % vereinbart. Die
Abrechnung der Tranche 2021-2023 erfolgte dabei pro rata temporis bis zum 30.06.2021. Für das LTIP Geschäftsfeld 2019-2021
betrug der Zielerreichungsgrad 100 %, für das LTIP Geschäftsfeld 2020-2022 4 % und für das LTIP Geschäftsfeld 2021-2023 30
%. Die Abrechnung der Tranche LTIP Geschäftsfeld 2021-203 erfolgte pro rata temporis bis zum 30.06.2021.
Sonstige Angaben
Die GfDs erhielten im Geschäftsjahr 2021 keine Kredite oder Vorschüsse.
Keinem der GfDs wurde im Geschäftsjahr eine Leistung von einem Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit als GfD zugesagt oder
gewährt.
Clawback-Regelungen wurden im Geschäftsjahr 2021 nicht angewendet. Derzeit liegen keine Hinweise auf diesbezügliche Verstöße
vor.
Die Regelungen zur Maximalvergütung waren im Geschäftsjahr 2021 noch nicht anwendbar und sind erst ab dem Geschäftsjahr 2025
bei Fälligkeit der ersten Phantomshare-Tranche überprüfbar.
Frühere Vorstandsmitglieder der AG und frühere GfDs der SE oder deren Hinterbliebene erhielten im Geschäftsjahr 2021 keine
Vergütung.
Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung der geschäftsführenden Direktoren mit der Ertragsentwicklung
und der durchschnittlichen Vergütung der Mitarbeiter der MAX Automation SE
Die folgende Tabelle zeigt einen Vergleich der prozentualen Veränderung der Vergütung der GfDs mit der Ertragsentwicklung
der MAX Automation SE und der MAX-Gruppe sowie mit der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalentbasis
gegenüber dem Vorjahr. Die in der Tabelle enthaltene Vergütung der GfDs bildet die im Berichtsjahr gewährte und geschuldete
Vergütung des jeweiligen GfDs ab und entspricht damit dem in den vorangestellten Vergütungstabellen in der Spalte 'Gewährte
und geschuldete Vergütung' für die Geschäftsjahre 2020 und 2021 im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG angegebenen Wert. Die
Ertragsentwicklung wird grundsätzlich anhand der Entwicklung des EBITDAs der MAX Gruppe bzw. der MAX Automation SE nach IFRS
dargestellt, da diese Kennzahl eine der primären Steuerungsgrößen der MAX Gruppe ist.
Für den Vergleich mit der Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer wird auf die durchschnittliche Vergütung
der Belegschaft der Konzernmutter MAX Automation SE in Deutschland abgestellt. Da die Arbeitnehmer- und Vergütungsstrukturen
in den Tochtergesellschaften vielfältig sind, insbesondere bei Beschäftigten im Ausland, bietet es sich an, für den Vergleich
der Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung nur auf die Gesamtbelegschaft der MAX Automation SE abzustellen. Dabei wurde
die Vergütung aller Arbeitnehmer der MAX Automation SE, berücksichtigt. Um die Vergleichbarkeit sicherzustellen, wurde die
Vergütung von Teilzeitarbeitskräften auf Vollzeitäquivalentbasis umgerechnet.
Vergleich jährliche Veränderung der Vergütung der geschäftsführenden Direktoren gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG
in %
|
2021 gegenüber 2020
|
Dr. Christian Diekmann (seit 1. Januar 2021) |
- |
Dr. Ralf Guckert (seit 01. August 2021 |
- |
Werner Berens (bis 30. Juni 2021) |
28 |
Dr. Guido Hild (bis 31. Juli 2021) |
-11 |
Patrick Vandenrhijn (bis 30. Juni 2021) |
-43 |
Ertragsentwicklung
|
|
EBITDA MAX Gruppe |
355 |
EBITDA MAX Automation SE |
3 |
Durchschnittliche Vergütung der Mitarbeiter auf Vollzeitäquivalentbasis
|
|
Mitarbeiter der MAX Automation SE |
-8 |
Aufgrund des Eintritts von Dr. Christian Diekmann und Dr. Ralf Guckert im Geschäftsjahr 2021 ist keine Vergleichsangabe zum
Vorjahr möglich. Die prozentualen Abweichungen der übrigen GfDs sind vornehmlich auf das im Geschäftsjahr unterjährige Ausscheiden
zurückzuführen.
Vergütung des Verwaltungsrats
Die Bezüge des Verwaltungsrats beliefen sich für 2021 auf 273 TEUR (283 TEUR). Neben dem Ersatz ihrer Auslagen erhalten der
Verwaltungsratsvorsitzende 120.000 Euro, der stellvertretende Verwaltungsratsvorsitzende 60.000 Euro und die restlichen Mitglieder
des Verwaltungsrats mit Ausnahme der geschäftsführenden Direktoren 40.000 Euro nach Ablauf des Geschäftsjahres. Die den Mitgliedern
des Verwaltungsrats im Geschäftsjahr gutgeschriebenen Werte werden im Folgenden als gewährte und geschuldete Vergütung betrachtet.
Für die einzelnen Mitglieder des Verwaltungsrats ergab sich daraus nachfolgend dargestellte Vergütung für das Geschäftsjahr
2021:
in TEUR
|
Fixe Vergütung
|
Beraterleistungen
|
Summe
|
|
2021
|
2020
|
2021
|
2020
|
2021
|
2020
|
Guido Mundt, Vorsitzender (seit 28. Mai 2021)
|
71 |
0 |
0 |
0 |
71 |
0 |
Oliver Jaster, stellvertretender Vorsitzender (seit 28. Mai 2021), Mitglied bis 29. Mai 2020
|
36 |
17 |
0 |
0 |
36 |
17 |
Hartmut Buscher, Mitglied (seit 28. Mai 2021)
|
24 |
0 |
0 |
0 |
24 |
0 |
Dr. Wolfgang Hanrieder, Mitglied (seit 28. Mai 2021)
|
24 |
0 |
0 |
0 |
24 |
0 |
Karoline Kalb, Mitglied (seit 29. Mai 2020)*
|
40 |
23 |
0 |
17 |
40 |
40 |
Dr. Nadine Pallas, Mitglied (seit 22. Juni 2021)
|
21 |
0 |
0 |
0 |
21 |
0 |
Dr. Christian Diekmann, Vorsitzender (bis 28. Mai 2021)
|
0 |
120 |
0 |
0 |
0 |
120 |
Dr. Jens Kruse, stellvertretender Vorsitzender (bis 28. Mai 2021)
|
25 |
60 |
0 |
0 |
25 |
60 |
Dr. Ralf Guckert, Mitglied (bis 28. Mai 2021)
|
16 |
40 |
0 |
0 |
16 |
40 |
Marcel Neustock, Mitglied (seit 29. Mai 2020 bis 28. Mai 2021)
|
16 |
23 |
0 |
0 |
16 |
23 |
* Für Karoline Kalb betrug der Anteil der fixen Vergütung im Geschäftsjahr 2020 57 %, und der Anteil der Beraterleistungen
43 %.
Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhielten im Geschäftsjahr 2021 sowie auch im Vorjahr keine Kredite oder Vorschüsse.
Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung des Verwaltungsrats mit der Ertragsentwicklung und der
durchschnittlichen Vergütung der Mitarbeiter der MAX Automation SE
Die folgende Tabelle zeigt einen Vergleich der prozentualen Veränderung der Vergütung des Verwaltungsrats mit der Ertragsentwicklung
der MAX Automation SE und der MAX-Gruppe sowie mit der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalentbasis
gegenüber dem Vorjahr. Die in der Tabelle enthaltene Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats bildet die im Berichtsjahr
gewährte und geschuldete Vergütung des jeweiligen Verwaltungsratsmitglieds ab und entspricht damit dem in den vorangestellten
Vergütungstabellen in der Spalte 'Gewährte und geschuldete Vergütung' für die Geschäftsjahre 2020 und 2021 im Sinne des §
162 Abs. 1 Satz 1 AktG angegebenen Wert. Die Ertragsentwicklung wird grundsätzlich anhand der Entwicklung des EBITDAs der
MAX Gruppe bzw. der MAX Automation SE nach IFRS dargestellt, da diese Kennzahl eine der primären Steuerungsgrößen der MAX
Gruppe ist.
Für den Vergleich mit der Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer wird auf die durchschnittliche Vergütung
der Belegschaft der Konzernmutter MAX Automation SE in Deutschland abgestellt. Da die Arbeitnehmer- und Vergütungsstrukturen
in den Tochtergesellschaften vielfältig sind, insbesondere bei Beschäftigten im Ausland, bietet es sich an, für den Vergleich
der Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung nur auf die Gesamtbelegschaft der MAX Automation SE abzustellen. Dabei wurde
die Vergütung aller Arbeitnehmer der MAX Automation SE, berücksichtigt. Um die Vergleichbarkeit sicherzustellen, wurde die
Vergütung von Teilzeitarbeitskräften auf Vollzeitäquivalentbasis umgerechnet.
Vergleich jährliche Veränderung der Vergütung des Verwaltungsrats gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG
in %
|
2021 gegenüber 2020
|
Guido Mundt, Vorsitzender (seit 28. Mai 2021) |
- |
Oliver Jaster, stellvertretender Vorsitzender (seit 28. Mai 2021), Mitglied bis 29. Mai 2020
|
112 |
Hartmut Buscher, Mitglied (seit 28. Mai 2021) |
- |
Dr. Wolfgang Hanrieder, Mitglied (seit 28. Mai 2021) |
- |
Karoline Kalb, Mitglied (seit 29. Mai 2020) |
0 |
Dr. Nadine Pallas, Mitglied (seit 22. Juni 2021) |
- |
Dr. Christian Diekmann, Vorsitzender (bis 28. Mai 2021) |
-100 |
Dr. Jens Kruse, stellvertretender Vorsitzender (bis 28. Mai 2021) |
-58 |
Dr. Ralf Guckert, Mitglied (bis 28. Mai 2021) |
-60 |
Marcel Neustock, Mitglied (seit 29. Mai 2020 bis 28. Mai 2021) |
-30 |
Ertragsentwicklung
|
|
EBITDA MAX Gruppe |
355 |
EBITDA MAX Automation SE |
3 |
Durchschnittliche Vergütung der Mitarbeiter auf Vollzeitäquivalentbasis
|
|
Mitarbeiter der MAX Automation SE |
-8 |
Aufgrund des Eintritts von Guido Mundt, Hartmut Buscher, Dr. Wolfgang Hanrieder und Dr. Nadine Pallas im Geschäftsjahr 2021
ist keine Vergleichsangabe zum Vorjahr möglich. Die prozentualen Abweichungen der übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats sind
vornehmlich auf das im Geschäftsjahr unterjährige Ausscheiden sowie Funktionswechsel zurückzuführen.
|
Für den Verwaltungsrat
|
Die geschäftsführenden Direktoren
|
|
|
Guido Mundt
|
Dr. Christian Diekmann, Dr. Ralf Guckert
|
|
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die MAX Automation SE, Düsseldorf
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der MAX Automation SE, Düsseldorf, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember
2021 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang
mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift
und diesem Standard ist im Abschnitt 'Verantwortung des Wirtschaftsprüfers' unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir
haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung
für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Verwaltungsrates
Die gesetzlichen Vertreter und der Verwaltungsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich
der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen
Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Düsseldorf, den 19. April 2022
PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
Antje Schlotter
Wirtschaftsprüferin
|
Norbert Klütsch
Wirtschaftsprüfer
|
|
|
|
|
|
III. VERGÜTUNG DER VERWALTUNGSRATSMITGLIEDER (ZU PUNKT 5 DER TAGESORDNUNG)
1. |
Zielsetzung der Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder und Bezug zur Geschäftsstrategie
Nach § 22 Abs. 1 SEAG leitet der Verwaltungsrat die Gesellschaft, bestimmt die Grundlinien ihrer Tätigkeit und überwacht deren
Umsetzung. Wenn es um die Vergütung des Verwaltungsrats geht, ist dieser tendenziell mehr mit einem Aufsichtsrat als mit einem
Vorstand vergleichbar. Das zeigt der Verweis in § 38 Abs. 1 SEAG auf § 113 AktG, der die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
zum Gegenstand hat. Die Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder soll deshalb so ausgestaltet sein, dass sie insbesondere der
für die Überwachungsaufgabe erforderlichen Unabhängigkeit des Verwaltungsrats gerecht wird. Zugleich soll sie künftig auch
der zeitlichen Inanspruchnahme stärker Rechnung tragen. Die Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder besteht ausschließlich
aus festen Vergütungsbestandteilen. Die Vergütungshöhe der einzelnen Verwaltungsratsmitglieder hängt dabei von den übernommenen
Aufgaben im Verwaltungsrat bzw. den Ausschüssen sowie von der Zahl der Sitzungen ab. Die Ausgestaltung der Verwaltungsratsvergütung
der MAX Automation SE stellt so ein Gegengewicht zur stark erfolgsabhängigen Vergütung der geschäftsführenden Direktoren der
MAX Automation SE dar. Dadurch wird die Unabhängigkeit des Verwaltungsrats, der mehrheitlich aus nicht geschäftsführenden
Mitgliedern zu bestehen hat, gestärkt und damit die langfristige Entwicklung der MAX Automation SE gefördert. Auch wenn die
Verwaltungsratsvergütung nicht unmittelbar mit dem Erfolg der Geschäftsstrategie verknüpft ist, leistet sie auf diese Weise
zugleich ihren Beitrag zur erfolgreichen Umsetzung der Geschäftsstrategie.
|
2. |
Festsetzung und Verfahren zur Überprüfung der Verwaltungsratsvergütung
Die Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder ist in § 10 der Satzung der MAX Automation SE geregelt. Der Verwaltungsrat schlägt
unter Tagesordnungspunkt 5 der ordentlichen Hauptversammlung am 3. Juni 2022 vor, § 10 der Satzung zu ändern. Der künftige
§ 10 der Satzung, dem das hier beschriebene Vergütungssystem zugrunde liegt, lautet wie folgt:
|
(1) |
Jedes Mitglied des Verwaltungsrats erhält neben dem Ersatz seiner Auslagen eine Vergütung in Höhe von EUR 40.000 für jedes
volle Geschäftsjahr. Der Vorsitzende erhält das Zweifache, sein Stellvertreter das Anderthalbfache dieses Betrags.
|
(2) |
Zusätzlich zur Vergütung nach Absatz 1 erhält der Vorsitzende eines Ausschusses EUR 25.000 und jedes übrige Mitglied eines
Ausschusses EUR 20.000 für jedes volle Geschäftsjahr. Dabei wird insgesamt nur ein Ausschuss berücksichtigt.
|
(3) |
Außerdem erhalten die Mitglieder des Verwaltungsrats für jede Sitzung des Verwaltungsrats oder seiner Ausschüsse, an der sie
teilnehmen, ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.500.
|
(4) |
Bei Veränderungen im Verwaltungsrat oder seinen Ausschüssen während eines laufenden Geschäftsjahres erfolgt die Vergütung
nach Absatz 1 und 2 zeitanteilig unter Aufrundung auf volle Monate.
|
(5) |
Soweit ein Mitglied des Verwaltungsrats zugleich als geschäftsführender Direktor der Gesellschaft bestellt ist und als solcher
bereits eine Vergütung erhält, erhält dieses Mitglied für seine Tätigkeit als Verwaltungsrat abweichend von Absatz 1 bis 3
keine gesonderte Vergütung. Kommt es diesbezüglich während eines laufenden Geschäftsjahres zu Veränderungen, gilt Absatz 4
sinngemäß.
|
(6) |
Die Vergütung wird nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres ausgezahlt.
|
(7) |
Die von einem Verwaltungsratsmitglied in Rechnung gestellte oder in einer die Rechnung ersetzenden Gutschrift ausgewiesene
Umsatzsteuer wird in jeweiliger gesetzlicher Höhe zusätzlich gezahlt.
|
(8) |
Die Verwaltungsratsmitglieder werden im Interesse der Gesellschaft in eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder
und weitere Führungskräfte der Gesellschaft und ihrer Tochterunternehmen einbezogen, soweit eine solche besteht. Die Prämien
hierfür werden von der Gesellschaft gezahlt.'
|
|
Die Verwaltungsratsvergütung für das gesamte Geschäftsjahr 2022 soll sich bereits nach dem wie vorstehend geänderten § 10
der Satzung bestimmen, wenn die vorstehende Satzungsänderung im Geschäftsjahr 2022 in das Handelsregister eingetragen und
damit wirksam wird. Auch die entsprechende Beschlussfassung über diesen zeitlichen Anwendungsbereich schlägt der Verwaltungsrat
unter Tagesordnungspunkt 5 der ordentlichen Hauptversammlung am 3. Juni 2022 vor.
Der Verwaltungsrat überprüft anlassbezogen die Angemessenheit der Bestandteile, Höhe und Struktur seiner Vergütung. Der Verwaltungsrat
wertet dazu die Verwaltungsrats- bzw. Aufsichtsratsvergütung bei anderen vergleichbaren Gesellschaften aus und vergleicht
diese mit der Vergütung des Verwaltungsrats der MAX Automation SE sowohl hinsichtlich der Bestandteile als auch hinsichtlich
der Höhe und Struktur der Vergütung. Auf der Grundlage dieser Analyse und unter Berücksichtigung der Bedeutung und des Aufwands
der Arbeit im Verwaltungsrat und dessen Ausschüssen entscheidet der Verwaltungsrat dann über die Notwendigkeit einer Änderung
seiner Vergütung.
Basierend auf dem vorstehend beschriebenen Verfahren erfolgte der Vorschlag des Verwaltungsrats an die ordentliche Hauptversammlung
am 3. Juni 2022 zur Änderung von § 10 der Satzung und der Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder. Der Verwaltungsrat hatte
zuvor im März und April 2022 die Angemessenheit seiner Vergütung überprüft. Der Verwaltungsrat hatte dazu die Verwaltungsrats-
bzw. Aufsichtsratsvergütung der im SDAX und der im TecDAX enthaltenen Gesellschaften ausgewertet. Auf der Grundlage dieser
Analyse hat der Verwaltungsrat entschieden, der Hauptversammlung eine Anpassung seiner Vergütung sowohl im Hinblick auf deren
Bestandteile als auch im Hinblick auf deren Höhe und Struktur vorzuschlagen.
Aufgrund der besonderen Natur der Verwaltungsratsvergütung, die für eine Tätigkeit gewährt wird, die sich grundlegend von
der Tätigkeit der Arbeitnehmer der MAX Automation SE und des MAX Automation-Konzerns unterscheidet, kommt bei der Überprüfung
und Festsetzung der Vergütung ein sogenannter vertikaler Vergleich mit der Arbeitnehmervergütung nicht in Betracht. Dementsprechend
ist auch die Festlegung eines Kreises von Arbeitnehmern, die in einen solchen Vergleich einzubeziehen sind, entbehrlich.
Gemäß § 38 Abs. 1 SEAG in Verbindung mit § 113 Abs. 3 Satz 1 AktG hat die Hauptversammlung alle vier Jahre über die Vergütung
der Verwaltungsratsmitglieder Beschluss zu fassen, wobei auch ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist. In Vorbereitung
dieser Beschlussfassung wird der Verwaltungsrat künftig eine Analyse seiner Vergütung spätestens alle vier Jahre vornehmen.
Der Verwaltungsrat wird der Hauptversammlung spätestens alle vier Jahre die Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder zur Beschlussfassung
vorlegen. Sofern Anlass besteht, die Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder zu ändern, wird der Verwaltungsrat der Hauptversammlung
in diesem Zusammenhang auch einen Vorschlag für eine entsprechende erneute Änderung von § 10 der Satzung der MAX Automation
SE vorlegen. Dabei kann zugleich vorgesehen werden, dass sich die Verwaltungsratsvergütung für das gesamte Geschäftsjahr,
in dem die Satzungsänderung in das Handelsregister eingetragen wird, nach der geänderten Satzungsregelung bestimmt. Findet
die der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgelegte Verwaltungsratsvergütung nicht die erforderliche Mehrheit, ist spätestens
in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung eine überprüfte Verwaltungsratsvergütung vorzulegen.
Es liegt in der Natur der Sache, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats in die Ausgestaltung der für sie maßgeblichen Vergütung
und des dieser zugrundeliegenden Vergütungssystems eingebunden sind. Dem sich daraus ergebenden Interessenkonflikt wirkt aber
entgegen, dass die endgültige Entscheidung über die Ausgestaltung der Vergütung, einschließlich des zugrundeliegenden Vergütungssystems,
kraft Gesetzes der Hauptversammlung zugewiesen ist.
|
3. |
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte, Bestelldauer
Der Vergütungsanspruch des einzelnen Verwaltungsratsmitglieds ergibt sich aus dem kooperationsrechtlichen Verhältnis, das
zwischen der Gesellschaft und dem Verwaltungsratsmitglied durch dessen Wahl in den Verwaltungsrat und deren Annahme zustande
kommt und das durch die Satzung und gegebenenfalls einen Beschluss der Hauptversammlung zur Verwaltungsratsvergütung ausgestaltet
wird. Es bestehen dementsprechend keine auf die Verwaltungsratsvergütung bezogenen Vereinbarungen zwischen der MAX Automation
SE und den Verwaltungsratsmitgliedern.
Die Bestelldauer der Verwaltungsratsmitglieder regelt § 7 Abs. 2 der Satzung der MAX Automation SE wie folgt:
|
'Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden längstens für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt, die über
Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit bestimmt, längstens jedoch für sechs Jahre. Hierbei wird
das Geschäftsjahr, in dem sie ihr Amt antreten, nicht mitgerechnet. Wiederbestellungen sind zulässig.'
|
Speziell zu Verwaltungsratsmitgliedern, die für vorzeitig aus dem Verwaltungsrat ausgeschiedene Mitglieder nachgewählt werden
bestimmt § 7 Abs. 3 der Satzung der MAX Automation SE:
|
'Wird ein Verwaltungsratsmitglied anstelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds bestellt, so besteht sein Amt für den
Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds.'
|
Eine Abberufung von Verwaltungsratsmitgliedern ist nach Maßgabe der jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen möglich.
Die Verwaltungsratsmitglieder können ihr Amt gemäß § 7 Abs. 4 der Satzung der MAX Automation SE unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von einem Monat auch ohne wichtigen Grund durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats niederlegen.
Das Recht zur Niederlegung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
|
4. |
Bestandteile, Höhe und Struktur der Verwaltungsratsvergütung
Dem künftigen § 10 der Satzung, liegt hinsichtlich der Bestandteile, der Höhe und der Struktur der Verwaltungsratsvergütung
Folgendes System zugrunde:
Jedes Mitglied des Verwaltungsrats erhält eine feste jährliche Vergütung in Höhe von EUR 40.000. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats
sowie sein Stellvertreter erhalten für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen höheren Organisations- und Verwaltungsaufwand sowie
ihre besondere Verantwortung für die erfolgreiche und effiziente Zusammenarbeit des Gesamtgremiums eine erhöhte Vergütung.
Der Vorsitzende erhält EUR 80.000 und der Stellvertreter EUR 60.000 als feste jährliche Vergütung.
Mit Blick auf die Bedeutung der Ausschussarbeit und den erhöhten Vorbereitungs- und Arbeitsaufwand wird die Mitgliedschaft
in einem Ausschuss und der Ausschussvorsitz zusätzlich vergütet. Das entspricht der Empfehlung in Ziffer G.17 DCGK. Die zusätzliche
Vergütung beträgt für den Vorsitzenden eines Ausschusses EUR 25.000 und für jedes übrige Mitglied eines Ausschusses EUR 20.000.
Dabei wird jedoch insgesamt nur ein Ausschuss berücksichtigt.
Um darüber hinaus der zeitlichen Inanspruchnahme stärker Rechnung zu tragen, hat die Anzahl der Sitzungen, an denen die Verwaltungsratsmitglieder
teilnehmen, Auswirkungen auf die Höhe der Vergütung. Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten für jede Sitzung des Verwaltungsrats
oder seiner Ausschüsse, an der sie teilnehmen, ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.500.
Bei Veränderungen im Verwaltungsrat oder seinen Ausschüssen während eines laufenden Geschäftsjahres erfolgt die Vergütung
grundsätzlich zeitanteilig unter Aufrundung auf volle Monate.
Die Vergütung wird nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahrs gezahlt. Soweit ein Mitglied des Verwaltungsrats zugleich als
geschäftsführender Direktor der Gesellschaft bestellt ist und als solcher bereits eine Vergütung erhält, wird diese auf die
Verwaltungsratsvergütung angerechnet.
Die Verwaltungsratsmitglieder sind im Interesse der Gesellschaft in eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder
und weitere Führungskräfte der Gesellschaft und ihrer Tochterunternehmen einbezogen. Die Prämien werden von der Gesellschaft
bezahlt.
Die Gesellschaft erstattet allen Verwaltungsratsmitgliedern ihre Auslagen sowie die auf ihre Bezüge entfallende Umsatzsteuer.
Außerdem unterstützt die Gesellschaft die Mitglieder des Verwaltungsrats in angemessener Weise bei ihrer Amtseinführung sowie
bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen.
|
IV. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE
1. |
Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts
|
a) |
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung (die vorliegend für die Aktionäre nur durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
möglich ist) und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 14 Abs. 1 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister
eingetragen sind und sich rechtzeitig wie folgt angemeldet haben:
Die Anmeldung muss gemäß § 14 Abs. 2 der Satzung
|
spätestens bis Freitag, den 27. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ),
|
der Gesellschaft unter der Adresse
|
MAX Automation SE Hauptversammlung 2022
c/o C-HV AG
Gewerbepark 10
D-92289 Ursensollen
|
|
oder per Telefax unter der Nummer +49 (0)96 28 - 92 99 871
|
|
oder per E-Mail unter der E-Mail-Adresse [email protected]
|
|
oder über den für die ordentliche Hauptversammlung eingerichteten Online-Service im Internet unter
www.maxautomation.com/hv-2022 |
|
|
gemäß dem für diesen Online-Service vorgesehenen Verfahren
|
in deutscher oder englischer Sprache zugehen.
|
b) |
Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG bestehen im Verhältnis zur Gesellschaft Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den
im Aktienregister Eingetragenen. Hinsichtlich der Ausübung von Rechten aus Aktien, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob
die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts erfüllt sind, wird also von
der Gesellschaft derjenige als Aktionär behandelt, der als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Das Teilnahmerecht (das
die Aktionäre vorliegend nur durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben lassen können) und das
Stimmrecht setzen demgemäß auch voraus, dass eine Eintragung als Aktionär im Aktienregister noch am Tag der Hauptversammlung
besteht. Hinsichtlich der Anzahl der einem Aktionär zustehenden Stimmrechte ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister
eingetragene Aktienbestand maßgeblich. Aus abwicklungstechnischen Gründen werden allerdings in der Zeit von Samstag, den 28.
Mai 2022, bis zum Tag der Hauptversammlung, also bis Freitag, den 3. Juni 2022 (je einschließlich), keine Umschreibungen im
Aktienregister vorgenommen. Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand
zum Ablauf des 27. Mai 2022 (sogenanntes Technical Record Date).
|
c) |
Intermediäre sowie Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG und sonstige
nach § 135 Abs. 8 AktG den Intermediären gleichgestellte Personen dürfen das Stimmrecht für Namensaktien, die ihnen nicht
gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Einzelheiten
zu dieser Ermächtigung finden sich in § 135 AktG.
Gemäß § 67a Abs. 4 AktG ist Intermediär eine Person, die Dienstleistungen der Verwahrung oder der Verwaltung von Wertpapieren
oder der Führung von Depotkonten für Aktionäre oder andere Personen erbringt, wenn die Dienstleistungen im Zusammenhang mit
Aktien von Gesellschaften stehen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben. Insbesondere Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der
sogenannten Kapitaladäquanzverordnung (Verordnung (EU) Nr. 575/2013) können Intermediäre sein.
|
2. |
Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung
|
a) |
Die ordentliche Hauptversammlung wird aufgrund einer vom Verwaltungsrat nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 8 Sätze 2 und 3 GesRuaCOVBekG
getroffenen Entscheidung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten.
Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über elektronische Kommunikation (namentlich per Briefwahl) ist dabei aufgrund einer
Entscheidung des Verwaltungsrats nach § 1 Abs. 1 und Abs. 8 Sätze 2 und 3 GesRuaCOVBekG in Verbindung mit § 118 Abs. 2 AktG
möglich. Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters)
besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung.
|
b) |
Die Aktionäre können, sofern die oben unter Ziffer 1 Buchstabe a) beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind,
- |
selbst oder durch einen Bevollmächtigten die gesamte Versammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung über den Online-Service
im Internet unter
www.maxautomation.com/hv-2022 |
verfolgen;
|
- |
ihr Stimmrecht selbst oder durch einen Bevollmächtigten im Wege der Briefwahl ausüben. Die Stimmabgabe durch Briefwahl hat
über den Online-Service im Internet unter
www.maxautomation.com/hv-2022 |
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren zu erfolgen. Sie ist auch noch am Tag der Hauptversammlung bis unmittelbar vor Beginn
der Abstimmung möglich;
|
- |
ihr Stimmrecht gemäß den von ihnen erteilten Weisungen durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben
lassen. Die Erteilung einer Vollmacht mit Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann auch über
den Online-Service im Internet unter
www.maxautomation.com/hv-2022 |
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen, und zwar auch noch am Tag der Hauptversammlung bis unmittelbar vor Beginn
der Abstimmung;
|
- |
selbst oder durch einen Bevollmächtigten Fragen einreichen. Die Fragen sind spätestens bis Mittwoch, den 1. Juni 2022, 24:00
Uhr (MESZ), über den Online-Service im Internet unter
www.maxautomation.com/hv-2022 |
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren einzureichen.
|
|
c) |
Aktionäre können, wenn sie ihr Stimmrecht selbst oder durch einen Bevollmächtigten ausgeübt haben, in Abweichung von § 245
Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung Widerspruch gegen einen Beschluss der
Hauptversammlung erklären. Der Widerspruch kann über den Online-Service im Internet unter
www.maxautomation.com/hv-2022 |
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren in der Zeit vom Beginn bis zum Ende der Hauptversammlung erklärt werden.
|
3. |
Zugangsberechtigung zum Online-Service
|
a) |
Für die Nutzung des Online-Service im Internet unter
www.maxautomation.com/hv-2022 |
ist eine Zugangsnummer und ein Zugangscode erforderlich. Den Aktionären wird, sofern sie zum Beginn des 13. Mai 2022 (oder
an etwaigen zusätzlichen vorherigen Versandstichtagen) als Aktionär im Aktienregister eingetragen sind oder danach bis zum
Ablauf des 19. Mai 2022 eingetragen werden, mit der Einladung zur Hauptversammlung eine Zugangsnummer und ein Zugangscode
übersandt. Aktionäre, deren Eintragung erst danach erfolgt ist, erhalten ihre Zugangsnummer und ihren Zugangscode auf Anforderung
von der Gesellschaft. Die Anforderung kann an die in Ziffer 1 Buchstabe a) für die Anmeldung angegebene Postanschrift oder
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse gerichtet werden.
|
b) |
Der Aktionär kann zudem bei Erteilung einer Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft oder bei Übermittlung des
Nachweises der Bevollmächtigung an die Gesellschaft die Übersendung einer Zugangsnummer und eines Zugangscodes für den Bevollmächtigten
anfordern, die er an den Bevollmächtigten weiterleiten kann.
|
c) |
Der Online-Service steht im Internet unter
www.maxautomation.com/hv-2022 |
ab dem 10. Mai 2022 zur Verfügung.
|
4. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
|
a) |
Aktionäre haben, sofern die oben unter Ziffer 1 Buchstabe a) beschrieben Voraussetzungen erfüllt sind, die Möglichkeit, ihre
Stimmen, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, im Wege der Briefwahl abzugeben.
|
b) |
Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl hat über den Online-Service im Internet unter
www.maxautomation.com/hv-2022 |
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren zu erfolgen. Auf diesem Weg können Briefwahlstimmen auch noch am Tag der Hauptversammlung,
und zwar bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung, abgegeben, geändert oder widerrufen werden.
|
c) |
Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl ist ausschließlich zu Abstimmungen über vor der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft
bekanntgemachte Beschlussvorschläge des Verwaltungsrats sowie zu Abstimmungen über vor der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft
aufgrund eines Verlangens einer Minderheit nach Art. 56 Sätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober
2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) ('SE-VO'), § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekanntgemachte
Beschlussvorschläge von Aktionären möglich.
|
5. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
|
a) |
Aktionäre können die ihnen im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung zustehenden Rechte, insbesondere ihr Stimmrecht,
auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater im Sinne von
§ 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder durch eine andere Person ihrer Wahl, wahrnehmen lassen. Auch in diesem Fall müssen
die oben unter Ziffer 1 Buchstabe a) beschrieben Voraussetzungen erfüllt sein. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor
als auch während der Hauptversammlung zulässig und kann sowohl gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der
Gesellschaft erklärt werden. Auch die Bevollmächtigten (mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters)
können Stimmen ausschließlich im Wege der Briefwahl wie oben unter Ziffer 4 beschrieben abgeben.
|
b) |
Weder vom Gesetz, von der Satzung, noch sonst seitens der Gesellschaft wird für die Erteilung der Vollmacht die Nutzung bestimmter
Formulare verlangt. Jedoch bitten wir im Interesse einer reibungslosen Abwicklung, bei Vollmachtserteilungen, wenn sie durch
Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen, stets die bereitgestellten Formulare zu verwenden. Mit Übermittlung der Einladung
werden den Aktionären Formulare zugänglich gemacht, die zu einer bereits im Rahmen des Anmeldevorgangs erfolgenden Vollmachtserteilung
verwendet werden können. Den Aktionären wird dabei namentlich ein Anmelde- und Vollmachtsformular (Anmeldebogen) zugänglich
gemacht. Bei der Vollmachts- und gegebenenfalls Weisungserteilung über den Online-Service im Internet unter
www.maxautomation.com/hv-2022 |
ist die Nutzung der darin enthaltenen Dialogführung und Bildschirmformulare zwingend. Formulare, die zur Vollmachts- und gegebenenfalls
Weisungserteilung verwendet werden können, sind außerdem im Internet unter
www.maxautomation.com/hv-2022 |
zum Download bereitgestellt oder können von der Gesellschaft über die in Ziffer 1 Buchstabe a) für die Anmeldung angegebene
Postanschrift oder Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse angefordert werden.
|
c) |
Wenn die Erteilung der Vollmacht nicht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt (also wenn die Vollmacht nicht einem
Intermediär, einer Aktionärsvereinigung, einem Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder
einer sonstigen nach § 135 Abs. 8 AktG den Intermediären gleichgestellten Person erteilt wird und die Erteilung der Vollmacht
auch nicht sonst dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt), gilt: Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126b BGB).
Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf können gegenüber der Gesellschaft insbesondere auch über den Online-Service im
Internet unter
www.maxautomation.com/hv-2022 |
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erklärt werden.
|
d) |
Bei Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters im Sinne von § 134a Abs. 1
Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder einer sonstigen nach § 135 Abs. 8 AktG den Intermediären gleichgestellten Person wird hingegen
weder von § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG Textform verlangt noch enthält die Satzung für diesen Fall eine besondere Regelung. Demgemäß
können Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder sonstige
nach § 135 Abs. 8 AktG den Intermediären gleichgestellte Personen für ihre Bevollmächtigung Formen vorsehen, die allein den
für diesen Fall der Vollmachtserteilung geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere denen in § 135 AktG, genügen müssen.
Auf das besondere Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen.
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e) |
Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch den von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter in
der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Die Hinweise in vorstehendem Buchstaben c) gelten mit folgenden Besonderheiten auch
für den Fall einer Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters: Wenn der von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird, wird dieser das Stimmrecht nur ausüben, soweit ihm eine ausdrückliche Weisung
vorliegt. Aus abwicklungstechnischen Gründen sollten für die Erteilung der Vollmachten und Weisungen an den von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter die dafür von der Gesellschaft bereitgestellten Formulare (siehe oben unter Buchstabe b)) genutzt
werden. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter wird ausschließlich Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts
zu Abstimmungen über vor der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft bekanntgemachte Beschlussvorschläge des Verwaltungsrats
sowie zu Abstimmungen über vor der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft aufgrund eines Verlangens einer Minderheit nach
Art. 56 Sätze 2 und 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG oder als Wahlvorschlag
nach § 127 AktG bekanntgemachte Beschlussvorschläge von Aktionären entgegennehmen und steht insbesondere nicht zur Verfügung
um Fragen oder Anträge zu stellen. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter wird von einer ihm erteilten Vollmacht
insoweit keinen Gebrauch machen und die betreffenden Aktien nicht vertreten, als für die betreffenden Aktien eine Briefwahl
erfolgt und nicht ausdrücklich widerrufen ist.
Die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann in Textform (§ 126b
BGB) unter der in Ziffer 1 Buchstabe a) für die Anmeldung angegebene Postanschrift oder Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse
erfolgen. In diesem Fall müssen Vollmacht und Weisungen bis Donnerstag, den 2. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), der Gesellschaft
zugehen. Dasselbe gilt für die Änderung und den Widerruf von Vollmacht und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter.
Die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann außerdem über den
Online-Service im Internet unter
www.maxautomation.com/hv-2022 |
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen. Auf diesem Weg können Vollmacht und Weisungen an den von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter auch noch am Tag der Hauptversammlung, und zwar bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung,
erteilt, geändert oder widerrufen werden.
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f) |
Wird eine Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung
nicht erforderlich. Wird hingegen die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, kann die Gesellschaft
einen Nachweis der Bevollmächtigung verlangen, soweit sich nicht - das betrifft den Fall von vorstehendem Buchstaben d) -
aus § 135 AktG etwas anderes ergibt.
Als elektronischen Weg für die Übermittlung bieten wir gemäß § 134 Abs. 3 Satz 4 AktG insbesondere an, der Gesellschaft den
Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten per E-Mail an die E-Mail-Adresse [email protected] zu übermitteln.
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g) |
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft nach § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere
von diesen zurückweisen.
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6. |
Rechte der Aktionäre nach Art. 56 Sätze 2 und 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG
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a) |
Die Ergänzung der Tagesordnung für eine Hauptversammlung kann von einem oder mehreren Aktionären beantragt werden, sofern
sein oder ihr Anteil am Grundkapital mindestens 5 % oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreicht (Letzteres entspricht
500.000 Aktien). Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich
(im Sinne des § 122 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 AktG) an den Verwaltungsrat der Gesellschaft zu richten und muss
der Gesellschaft spätestens bis Dienstag, den 3. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen.
Etwaige Ergänzungsverlangen können jedenfalls an folgende Adresse übermittelt werden:
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Verwaltungsrat der MAX Automation SE
Breite Straße 29-31
D-40213 Düsseldorf
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Um Verzögerungen aufgrund von Postlaufzeiten zu vermeiden, bitten wir etwaige Tagesordnungsergänzungsverlangen wie vorgenannt
zu adressieren und zusätzlich vorab per E-Mail unter der E-Mail-Adresse
zu übermitteln. Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht
werden - unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft im Bundesanzeiger veröffentlicht und solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Etwaige nach der Einberufung der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingehende bekanntzumachende Tagesordnungsergänzungsverlangen
werden außerdem unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft im Internet unter
www.maxautomation.com/hv-2022 |
zugänglich gemacht und den Aktionären nach § 125 AktG mitgeteilt.
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b) |
Da die Hauptversammlung am 3. Juni 2022 als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird und eine physische Präsenz der Aktionäre
ausgeschlossen ist, können Aktionäre am Ort der Hauptversammlung keine Gegenanträge stellen; auch der von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter steht hierzu nicht zur Verfügung. Entsprechendes gilt für Wahlvorschläge. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz
3, Abs. 8 Satz 2 GesRuaCOVBekG gelten jedoch Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 bzw. § 127 AktG zugänglich
zu machen sind, als in der Versammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär
ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist, das heißt, wenn die oben unter Ziffer 1 Buchstabe a) genannten
Voraussetzungen erfüllt sind. Das Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung zuerst über die Vorschläge der Verwaltung
abstimmen zu lassen, bleibt hiervon unberührt. Sollten die Vorschläge der Verwaltung mit der notwendigen Mehrheit angenommen
werden, haben sich insoweit die Gegenanträge oder (abweichende) Wahlvorschläge erledigt.
Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG und Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG werden einschließlich des Namens des Aktionärs,
der Begründung, die allerdings zumindest für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist, und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung
im Internet unter
www.maxautomation.com/hv-2022 |
zugänglich gemacht, wenn sie der Gesellschaft
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spätestens bis Donnerstag, den 19. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ),
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unter der Adresse
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MAX Automation SE
Investor Relations
Breite Straße 29-31
D-40213 Düsseldorf
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oder per E-Mail unter der E-Mail-Adresse [email protected]
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zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft zur Zugänglichmachung nach § 126 bzw. § 127 AktG
erfüllt sind.
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c) |
Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft, einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen,
der Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung
des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Da die Hauptversammlung am
3. Juni 2022 als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird und eine physische Präsenz der Aktionäre ausgeschlossen ist, können
die Aktionäre am Ort der Hauptversammlung kein Auskunftsverlangen stellen. In der vorliegenden virtuellen Hauptversammlung
findet deshalb die Sonderregelung des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 in Verbindung mit Abs. 8 Sätze 2 und 3 GesRuaCOVBekG
Anwendung. Den Aktionären muss nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GesRuaCOVBekG ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation
eingeräumt werden. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 8 Sätze 2 und 3 GesRuaCOVBekG entscheidet der Verwaltungsrat
nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet; er kann auch vorgeben, dass Fragen bis spätestens einen Tag
vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind.
Vorliegend können die Aktionäre, sofern die oben unter Ziffer 1 Buchstabe a) genannten Voraussetzungen erfüllt sind, selbst
oder durch einen Bevollmächtigten Fragen einreichen. Die Fragen sind
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spätestens bis Mittwoch, den 1. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ),
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über den Online-Service im Internet unter
www.maxautomation.com/hv-2022 |
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren einzureichen. Diese Vorgabe basiert auf einer Entscheidung, die der Verwaltungsrat
nach § 1 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 8 Sätze 2 und 3 GesRuaCOVBekG getroffen hat. Der Verwaltungsrat behält sich
vorliegend zudem vor, nach § 1 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 8 Sätze 2 und 3 GesRuaCOVBekG Leitlinien dazu zu erlassen,
wie er die vorab eingereichten Fragen beantwortet.
Es werden ausschließlich Fragen in deutscher Sprache berücksichtigt. Bei der Beantwortung von Fragen während der Hauptversammlung
kann der Name des Fragestellers nur genannt werden, wenn eine Einwilligung hierzu bei der Frageneinreichung erteilt wurde.
Die einmal erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Ein Widerruf ist insbesondere per E-Mail an die E-Mail-Adresse
möglich.
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d) |
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 Sätze 2 und 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2,
§ 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG (sowie zu den sich aus § 1 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 8 Sätze 2 und 3 GesRuaCOVBekG
ergebenden Besonderheiten), insbesondere Angaben zu weiteren, über die Einhaltung maßgeblicher Fristen hinausgehenden Voraussetzungen,
finden sich im Internet unter
www.maxautomation.com/hv-2022 |
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7. |
Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre und deren Vertreter
Im Zusammenhang mit der Hauptversammlung verarbeitet die MAX Automation SE als Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 der
Datenschutz-Grundverordnung ('DSGVO') personenbezogene Daten der im Aktienregister der Gesellschaft als Aktionäre Eingetragenen ('Aktionäre') und gegebenenfalls der gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter von Aktionären. Bei den personenbezogenen Daten
handelt es sich um Name und Vorname, Anrede und Titel, Anschrift und sonstige Kontaktdaten, Daten über die Aktien, Verwaltungsdaten
sowie Daten betreffend die Ausübung von Aktionärsrechten, einschließlich des Stimmrechts. Die personenbezogenen Daten werden
dabei entweder vom Aktionär bzw. von dessen Vertreter zur Verfügung gestellt oder die MAX Automation SE erhält sie vom depotführenden
Institut des Aktionärs (in der Regel weitergeleitet über die Clearstream Banking AG).
Zweck der Verarbeitung der Daten ist es, den Aktionären die Ausübung der ihnen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zustehenden
Rechte zu ermöglichen und die mit der Hauptversammlung verbundenen gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Rechtsgrundlage für
die Verarbeitung ist das Aktiengesetz, insbesondere die §§ 118 ff. AktG, in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c) DSGVO.
Daneben besteht mit § 67e Abs. 1 AktG eine ausdrückliche Erlaubnis- und Zweckbestimmungsnorm, nach der Gesellschaften personenbezogene
Daten der Aktionäre für die Zwecke der Identifikation, der Kommunikation mit den Aktionären, der Ausübung der Rechte der Aktionäre,
der Führung des Aktienregisters und für die Zusammenarbeit mit den Aktionären verarbeiten dürfen. Außerdem werden die personenbezogenen
Daten zum Zweck der Kapazitäts- und sonstigen Organisationsplanung für die diesjährige und künftige Hauptversammlungen verarbeitet.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist insoweit Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f) DSGVO. Berechtigtes Interesse ist insoweit die
Sicherstellung des reibungslosen Ablaufs der Hauptversammlung.
Die MAX Automation SE beauftragt zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung Dienstleister (für die Herstellung
und den Versand der Mitteilung nach § 125 AktG, die Erfassung und technische Abwicklung von Anmeldungen zur Hauptversammlung,
Bevollmächtigungen und der Ausübung von Aktionärsrechten, die technische Abwicklung der Versammlung im Übrigen sowie für die
rechtliche Beratung), die von der MAX Automation SE nur solche personenbezogenen Daten erhalten, die für die Ausführung der
beauftragten Dienstleistung erforderlich sind. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter erhält, soweit dieser
vom Aktionär bzw. von dessen Vertreter bevollmächtigt wird, nur solche personenbezogenen Daten, die für die weisungsgebundene
Stimmrechtsausübung erforderlich sind.
Im Fall von Tagesordnungsergänzungsverlangen und im Fall von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden diese wie oben unter
Ziffer 6 beschrieben zugänglich gemacht und in der Hauptversammlung gegebenenfalls zur Abstimmung gestellt. Im Fall der Frageneinreichung
gemäß dem oben unter Ziffer 2 und Ziffer 6 Buchstabe c) beschriebenen Verfahren kann der Name des Fragestellers in der Hauptversammlung
im Rahmen der Fragenbeantwortung genannt werden, wenn eine Einwilligung hierzu bei der Frageneinreichung erteilt wurde. Die
Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Ein Widerruf ist insbesondere per E-Mail an die E-Mail-Adresse [email protected]
möglich.
Personenbezogene Daten der durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vertretenen Aktionäre sind (außer
im Fall der Ausübung des Stimmrechts im Namen dessen, den es angeht) nach Maßgabe von § 129 AktG in ein Teilnehmerverzeichnis
aufzunehmen, das Aktionären bzw. deren Vertretern nach Maßgabe von § 129 Abs. 4 AktG zugänglich zu machen ist.
Die personenbezogenen Daten werden von der MAX Automation SE spätestens drei Jahre nach dem Tag der Hauptversammlung gelöscht
oder anonymisiert, soweit nicht eine längere Speicherdauer aufgrund gesetzlicher Vorgaben, beispielsweise aufgrund des Aktiengesetzes,
des Wertpapierhandelsgesetzes, des Handelsgesetzbuchs und der Abgabenordnung, oder wegen eines überwiegenden berechtigten
Interesses der Gesellschaft, namentlich zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen, geboten ist.
Erlangt die MAX Automation SE Kenntnis davon, dass ein Aktionär nicht mehr Aktionär der Gesellschaft ist, wird sie dessen
personenbezogene Daten gemäß § 67e Abs. 2 AktG vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen, beispielsweise des Aktiengesetzes,
des Wertpapierhandelsgesetzes, des Handelsgesetzbuchs und der Abgabenordnung, nur noch für höchstens zwölf Monate speichern;
eine längere Speicherung erfolgt dann nur, solange dies für Rechtsverfahren erforderlich ist.
Weitere Informationen zum Datenschutz, insbesondere zur Verarbeitung von Aktionärsdaten im Zusammenhang mit der Führung des
Aktienregisters, finden Sie im Internet unter
www.maxautomation.com/hv-2022 |
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8. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind insgesamt 41.243.181 auf den Namen lautende Stückaktien der MAX Automation
SE ausgegeben, die jeweils eine Stimme gewähren (Angabe gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes). Die Gesellschaft
hält derzeit keine eigenen Aktien.
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9. |
Informationen und Unterlagen auf der Internetseite der MAX Automation SE, Einberufung
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a) |
Die nach § 124a AktG zu veröffentlichenden Informationen sowie alle weiteren Informationen, die den Aktionären vor der Hauptversammlung
mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden müssen, sind im Internet unter
www.maxautomation.com/hv-2022 |
zugänglich und können dort eingesehen und heruntergeladen werden.
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b) |
Auf der vorgenannten Internetseite werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse einschließlich
der Angaben nach § 130 Abs. 2 Satz 2 AktG veröffentlicht. Ferner finden sich dort Hinweise zum Erhalt der elektronischen Bestätigung
über den Zugang einer im Wege elektronischer Kommunikation abgegebenen Stimme gemäß § 118 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
Abs. 1 Satz 3 AktG sowie zum Erhalt einer Bestätigung über die Stimmzählung, die der Abstimmende gemäß § 129 Abs. 5 AktG innerhalb
eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung verlangen kann.
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c) |
Die Einberufung mit der vollständigen Tagesordnung und den Beschlussvorschlägen des Verwaltungsrats wird im Bundesanzeiger
bekanntgemacht und zudem solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie
die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
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Düsseldorf, im April 2022
MAX Automation SE
Der Verwaltungsrat
MAX Automation SE
Vorsitzender des Verwaltungsrats: Guido Mundt Geschäftsführende Direktoren: Dr. Christian Diekmann, Dr. Ralf Guckert Sitz der Gesellschaft: Düsseldorf Registergericht: Düsseldorf, HRB 82682
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