DGAP-HV: VST BUILDING TECHNOLOGIES AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25. Juni 2020 in Leopoldsdorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: VST BUILDING TECHNOLOGIES AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
VST BUILDING TECHNOLOGIES AG Einberufung
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zur ordentlichen am Donnerstag, dem 25. Juni 2020 um 09:00 Uhr MESZ (Ortszeit Wien), A. Tagesordnung (§ 106 Z 3 AktG) 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses samt Lagebericht, des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht, des Vorschlags für die Gewinnverwendung und des vom Aufsichtsrat erstatteten Berichts, jeweils für das Geschäftsjahr 2019. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinns. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019. 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019. 5. Beschlussfassung über die Festsetzung der Vergütung an die Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019. 6. Wahl des Abschlussprüfers für den Jahres- und Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2020. 7. Wahl eines Mitglieds des Aufsichtsrats 8. Beschlussfassung über a. die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft aus Gesellschaftsmitteln von EUR 510.000 um EUR 2.040.000 auf EUR 2.550.000 durch Umwandlung von im Jahresabschluss zum 31.12.2019 ausgewiesenen Rücklagen (Kapitalberichtigung gemäß §§ 1 ff Kapitalberichtigungsgesetz) mit Ausgabe von 2.040.000 Stück neuer Aktien, sodass die Anzahl der Stückaktien von derzeit 510.000 Stückaktien um 2.040.000 Stückaktien auf 2.550.000 Stückaktien erhöht wird, sodass unter Berücksichtigung der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln auf jede Stückaktie auch weiterhin ein anteiliger Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 entfällt; und b. entsprechende Änderung der Satzung in § 4 Abs 1 und Abs 2 (Grundkapital). 9. Beschlussfassung über a. die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals (§ 4 Abs 5 der Satzung); b. die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals i. unter Wahrung des gesetzlichen Bezugsrechts, auch im Sinne des mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 153 Abs 6 AktG; ii. mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts; und iii. mit der Möglichkeit zur Ausgabe der neuen Aktien gegen Sacheinlagen; und c. entsprechende Änderung der Satzung in § 4 Abs 5 (Grundkapital). B. Bereitstellung von Informationen (§ 106 Z 4 AktG) Ab dem 21. Tag vor der ordentlichen Hauptversammlung, somit ab dem 4. Juni 2020, liegen die folgenden Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre zu den üblichen Geschäftszeiten in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, Schloss Leopoldsdorf, Feuerwehrstraße 17, 2333 Leopoldsdorf, gemäß § 108 AktG auf und sind ab diesem Zeitpunkt außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft (www.vstbuildingtechnologies.com) veröffentlicht:
jeweils für das Geschäftsjahr 2019
Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt. C. Hinweise zu den Rechten der Aktionäre (§ 106 Z 5 AktG) 1. Beantragung von Tagesordnungspunkten durch Aktionäre (§ 109 AktG) Aktionäre, die einzeln oder zusammen seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Aktien in Höhe von 5% des Grundkapitals halten, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Für jeden solchen Tagesordnungspunkt muss der Antrag einen Beschlussvorschlag samt Begründung enthalten. Weitere Informationen befinden sich auf der Internetseite der Gesellschaft (www.vstbuildingtechnologies.com). Der schriftliche Antrag zur Aufnahme eines weiteren Tagesordnungspunktes muss der Gesellschaft samt obigem Nachweis zum Anteilsbesitz spätestens am 21. Tag vor der ordentlichen Hauptversammlung, somit spätestens am 4. Juni 2020, an ihrer Geschäftsanschrift Schloss Leopoldsdorf, Feuerwehrstraße 17, 2333 Leopoldsdorf, zugehen. 2. Beschlussvorschläge von Aktionären (§ 110 AktG) Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 1% des Grundkapitals erreichen, können der Gesellschaft zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform (schriftlich, Unterschrift ist nicht erforderlich) Vorschläge zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der Internetseite der Gesellschaft (www.vstbuildingtechnologies.com) zugänglich gemacht werden. Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG. Es wird darauf hingewiesen, dass auf Neuwahlen in den Aufsichtsrat der Gesellschaft die Quotenregelung gemäß § 86 Abs 7 AktG zur Anwendung kommt. In der ordentlichen Hauptversammlung 2019 stehen Neuwahlen an. Der Vorschlag zur Beschlussfassung muss der Gesellschaft samt obigem Nachweis zum Anteilsbesitz spätestens am siebten Werktag vor der Hauptversammlung, somit spätestens am 18. Juni 2020
3. Auskunftsrecht (§ 118 AktG) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Fragen, deren Beantwortung einer gewissen Vorbereitungszeit bedarf, mögen im Interesse der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung in Textform (schriftlich, Unterschrift ist nicht erforderlich) an die Gesellschaft übermittelt werden. 4. Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung (§ 119 AktG) Jeder Aktionär ist - unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz - berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen. Voraussetzung hierfür ist, der Nachweis der Teilnahmeberechtigung im Sinne der Einberufung. Liegen zu einem Punkt der Tagesordnung mehrere Anträge vor, so bestimmt gemäß § 119 Abs 3 AktG der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung. Für Punkt 7. der Tagesordnung (Wahlen eines Mitglieds des Aufsichtsrats) gilt gemäß § 109 AktG folgendes: Ein Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt zwingend die rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags gemäß § 110 AktG voraus: Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat können nur von Aktionären, deren Anteile zusammen 1% des Grundkapitals erreichen, vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge müssen spätestens am siebten Werktag vor der Hauptversammlung, somit spätestens am 18. Juni 2020, in der oben angeführten Weise der Gesellschaft zugehen. Jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen Person über ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie über alle Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten, anzuschließen. Widrigenfalls darf der Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden. D. Nachweisstichtag und Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung (§ 106 Z 6 und Z 7 AktG) Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), das ist der 15. Juni 2020, 24:00 Uhr MESZ (Ortszeit Wien). Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer am Ende des Nachweisstichtags Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung, somit spätestens am 22. Juni 2020, um 24:00 Uhr MESZ (Ortszeit Wien) ausschließlich auf einem der folgenden Wege zugehen muss:
Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu veranlassen. Die Depotbestätigung kann in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt werden. Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten:
Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der Hauptversammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages 15. Juni 2020, 24:00 Uhr MESZ (Ortszeit Wien), beziehen. Zutritt zur Hauptversammlung Die Übermittlung der Depotbestätigung gilt gleichzeitig als Anmeldung zur Hauptversammlung. Die Aktionäre bzw. ihre Vertreter werden gebeten, zur Überprüfung der Identität am Eingang zur Hauptversammlung einen amtlichen Lichtbildausweis (Führerschein, Reisepass, Personalausweis) vorzulegen. Wir ersuchen Sie, in Ihrer Zeitplanung die zu erwartenden zahlreichen Teilnehmer sowie die nunmehr üblichen Sicherheitsvorkehrungen zu berücksichtigen. Einlass zur Behebung der Stimmkarten ab 08:30 Uhr. E. Bestellung eines Vertreters (§ 106 Z 8 AktG) Gemäß § 113 AktG hat jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen. Der Vertreter nimmt im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teil und hat dieselben Rechte wie der Aktionär, den er vertritt. Jede Vollmacht muss den/die Vertreter namentlich bezeichnen. Der Aktionär ist in der Anzahl der Personen, die er zu Vertretern bestellt, und in deren Auswahl nicht beschränkt, jedoch darf die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats das Stimmrecht als Vertreter nur ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat. Ein Aktionär kann seinem depotführenden Kreditinstitut nach Absprache mit diesem Vollmacht erteilen. In diesem Fall genügt es, wenn das Kreditinstitut zusätzlich zur Depotbestätigung auf einem der dafür zugelassenen Wege (siehe oben) gegenüber der Gesellschaft die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt worden ist; die Vollmacht selbst muss in diesem Fall nicht an die Gesellschaft übermittelt werden. Eine erteilte Vollmacht kann vom Aktionär widerrufen werden. Der Widerruf wird erst wirksam, wenn er der Gesellschaft zugegangen ist. Die Vollmacht bzw. ein Widerruf der Vollmacht hat bis 16:00 Uhr MESZ (Ortszeit Wien) des vorangehenden Werktages der Hauptversammlung (sohin dem 24. Juni 2020) bei der Gesellschaft einzulangen. Danach ist die Vollmacht bzw. ein Widerruf persönlich am Tag der Hauptversammlung am Versammlungsort bei der Registrierung vorzulegen. Die Gesellschaft hat für die Erteilung der Vollmacht und des Widerrufs Formulare auf ihrer Website (www.vstbuildingtechnologies.com) zur Verfügung gestellt. Um die Administration der Vollmachten zu erleichtern, ist empfohlen, die auf der Website zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden. Die Vollmacht bzw. ein Widerruf der Vollmacht muss der Gesellschaft ausschließlich auf einem der folgenden Wege zugehen:
F. Angaben zur Übertragung der Hauptversammlung (§ 106 Z 2 AktG) Es wird darauf hingewiesen, dass eine Bild- oder Tonübertragung der Hauptversammlung im Internet nicht erfolgt. G. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte (§ 106 Z 9 AktG) Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die Gesellschaft 510.000 Stück Inhaberaktien ausgegeben und beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 510.000,00. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung weder unmittelbar noch mittelbar eigene Aktien. Es können sohin derzeit 510.000 Stimmrechte ausgeübt werden. Die Anzahl der eigenen Aktien und damit verbunden die Anzahl der ausübbaren Stimmrechte kann sich bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung noch ändern. Die Gesellschaft wird darüber gemäß § 120 Abs 2 Z 1 BörseG informieren. Leopoldsdorf, Mai 2020 Der Vorstand der VST BUILDING TECHNOLOGIES AG
28.05.2020 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. |
Sprache: | Deutsch |
Unternehmen: | VST BUILDING TECHNOLOGIES AG |
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1058169 28.05.2020