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Die Zollabfertigung und der finanzielle Aspekt



Eine Zollabfertigung und ergänzende Amtshandlungen werden grundsätzlich von Amtsträgern vorgenommen. Sofern eine entsprechende Anmeldung beim Zoll und seinen Dienststellen vorgenommen wird, so wird das Zollverfahren seitens der autorisierten Personen in Gang gesetzt: Dazu zählen beispielsweise die Prüfung der schriftlichen Dokumente, der Beschau der angemeldeten Waren und Produkte, die Erhebung des entsprechend dafür vorgesehnen Zolls sowie letztlich auch die Belassung der Fracht oder Unterlagen beim anmeldenden Verantwortlichen, sofern hier die gesetzlichen Bestimmungen beachtet worden sind.

Bildquelle: © Matthias Preisinger / PIXELIO

Die ordnungsgemäße Zollabfertigung setzt sich also aus der Zollanmeldung, dem Zollverfahren sowie letztlich der Prüfung sowie der erforderlichen Genehmigung zur Einfuhr der Güter zusammen. Durch dieses Verfahren werden die steuerliche und zollrechtliche Behandlung der Importware geprüft. Eine Zollanmeldung muss nicht zwangsläufig auf schriftlichem Weg erfolgen (beispielsweise wie im Güterfrachtverkehr), sondern kann mündlich oder auch durch entsprechendes Handeln oder Unterlassen (nach der Urlaubsreise beispielhaft keine Deklaration der eingeführten Waren) vorgenommen werden.

Breit gefächertes Spektrum im Rahmen der Zollabfertigung

Die Zollverwaltung und die angegliederten Beamten des Zolls müssen nicht unerhebliche Kenntnisse besitzen und rechtliche Voraussetzungen verinnerlichen, da durch die Erweiterung der Europäischen Union sich ein breit gefächertes Spektrum auf diesem Gebiet entwickelt hat. Ob an Land, zur See oder auch in der Luft, hier müssen umfangreiche Aufgaben erfüllt und die entsprechend auch oftmals unterschiedlichen gesetzlichen Regeln beachtet werden. Die primären Aufgaben, Steuern und Zölle auf die Einfuhren aus der Eu oder aus Drittländern zu erheben, unterliegen dabei den zollrechtlichen Bestimmungen wie zum Beispiel:

  • Überführung der Güter in ein Zoffverfahren
  • Mögliche Zerstörung oder Vernichtung der Waren (beispielhaft Plagiate)
  • Aufgabe der Waren zu Gunsten der Staatskasse
  • Güter und Dokumente in die Freizone oder in ein Freilager verbringen
  • Erhebung der Steuern und Zölle
  • Wiederausfuhr prüfen und genehmigen

Die zollrechtlichen Bestimmungen bezüglich der Erhebung von Steuern und anderweitigen Abgaben auf Ex- und Importe ergeben sich aus dem so genannten Gemeinschaftszollrecht (Europäische Union) und dem nationalen Zollrecht. Hier sind alle Mitgliedsstatten der Europäischen Union erfasst und daneben auch adäquat Frankreich und Zypern.

Die grundlegendste Berechnung, die bei der Zollabfertigung zur Festlegung des Zollwertes führt, ist der Transaktionswert. Dabei handelt es sich um den Preis, der tatsächlich für die eingeführten Waren gezahlt worden ist. Daneben stehen noch weitere Methoden zur Verfügung, die jedoch erst dann angewandt werden dürfen, wenn die vorherige Berechnungsmethode nicht zum Ziel geführt hat. In der Regel werden seitens der Zollbehörden für die jeweilige Amtshandlung bei der Zollabfertigung keine gesonderten Kosten und Gebühren erhoben. Für besondere Service Leistungen hingegen werden vom Zoll jedoch Gebühren entsprechend der festgelegten Tarife erhoben.

Für bestimmte Waren (Umwelt- und Jugendschutzartikel, Marken – und Produktpiraterie, etc.) Personen (beispielsweise Terrorverdächtige oder ähnliche Organisationen) oder Länder (bestimmte Nicht EU – Staaten) sind in jedem Fall Zollanmeldungen vorzunehmen, damit eine ordnungsgemäße Zollabfertigung erfolgen kann. Erfolgt diese Anmeldung nicht und werden entsprechende Verstöße im Nachgang ermittelt, so drohen hohe Bußgelder und Zölle dafür.

Immer häufiger werden externe Dienstleister genutzt

Insbesondere Speditionen, die ihre Güter zu Wasser, in der Luft oder auf der Straße einführen, nutzen den Service externer Dienstleister, die die Logistik bezüglich der vollständigen Zollabfertigung an sämtlichen deutschen Zollämtern übernehmen. So werden beispielhaft die Endgültige Einfuhr, die Lagerung der Güter bis hin zu abschließenden Prüfung aber auch die vorübergehende Einfuhr durch diese vorgenommen. Daneben regeln die Dienstleister zudem auch den Schriftverkehr, die Zollanmeldung, verschaffen die entsprechend notwendigen Einfuhrlizenzen und die grundsätzlichen Einfuhrgenehmigungen.

Der Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union ist grundsätzlich frei, wobei jedoch verbrauchersteuerpflichtige Waren rechtzeitig auf elektronischem Wege deklariert werden müssen. Eine Zollabfertigung für Im – und Exporte durch Staaten, die nicht der EU angehören, ist durch den Zoll in jedem Fall erforderlich.

Es fallen dabei Steuern (Verbrauchssteuern, Einfuhrumsatzsteuer) an. In diesem Bereich stehen unterschiedliche Verfahren zur Verfügung, um eine sachgerechte Zollanmeldung vornehmen zu können, die eine ordnungsgemäße Zollabfertigung ermöglicht. Diese sind gemäß der gesetzlichen Bestimmungen der EU geregelt und finden entsprechend Anwendung.

Sollten Sie für die Zollabfertigung lieber einen Anbieter in Anspruch nehmen empfiehlt sich z.B. Porath Custom Agents (die Webseite finden Sie hier).

Bildquelle: © Matthias Preisinger / PIXELIO

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Quelle: kapitalmarktexperten.de

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