Menü
Microsoft selbst warnt vor der Verwendung von Internet Explorer, da er nicht mehr den neuesten Web- und Sicherheitsstandards entspricht. Wir können daher nicht garantieren, dass die Seite im Internet Explorer in vollem Umfang funktioniert. Nutze bitte Chrome oder Firefox.

Europaweit an Hauptversammlungen teilnehmen


Sie haben Aktien aus dem EU-Ausland im Depot? Ab 3. September soll es viel leichter werden, grenzüberschreitend bei Hauptversammlungen teilzunehmen – und einiges mehr. 

Haben Sie nicht nur deutsche, sondern auch Aktien aus dem EU-Ausland im Portfolio? Aber Informationen zur Hauptversammlung haben Sie bisher, wenn überhaupt, oft erst dann erreicht, wenn das Aktionärstreffen schon gelaufen war? Ab 3. September soll das anders werden. Das sehen die Vorschriften zu neu gefassten EU-Aktionärsrechterichtlinie vor. 

Und ab 2021 gibt es für die börsennotierten Unternehmen neue Regeln zu beachten, was ihre Vorstandsgehälter anbetrifft. Ab 3. September sollen innerhalb von 48 bis 72 Stunden Informationen, Mitteilungen und Hauptversammlungseinladungen von börsennotierten Unternehmen, aber auch Aktionärslegitimationen durch ganz Europa bis zum Aktionär geleitet werden. Der Anwendungsraum der neuen Vorschriften betrifft Aktien von Emittenten im EU-Raum, aus dem Vereinigten Königreich noch bis Ende 2020. 

Bisher war es für Anleger oft alles andere als einfach, grenzüberschreitend in Europa ihre Rechte wahrzunehmen. Das soll sich ändern – und zwar für Hauptversammlungen, zu denen ab 3.September einberufen wird. Konkret bedeuten die neuen Regeln Folgendes: Anleger sollen nicht nur über die Veranstaltung als solche rechtzeitig informiert werden. Sie müssen auch einen Link zu einer Website erhalten, auf der alle HV-relevanten Informationen für die Aktionäre zugänglich gemacht werden. 

Auch der Rückkanal vom Aktionär zum Unternehmen soll gewährleistet sein: Sie als deutscher Privatanleger könnten dann an einer Hauptversammlung (HV) etwa in den Niederlanden oder in Frankreich teilnehmen - zum Beispiel online über die Tagesordnungspunkte abstimmen. Damit das alles klappt, sind die Finanzdienstleister, die mir der Verwahrung von Wertpapieren zu tun haben, ordentlich gefordert. Eine EU-Durchführungsverordnung schreibt standardisierte Formate und Prozesse vor, die die rasche Weitergabe der Informationen an die Anleger gewährleisten soll. Auch über Dividendenmitteilungen oder Kapitalmaßnahmen sollen Anleger europaweit künftig rasch informiert werden. 

2021 Änderungen beim Thema Vorstandsvergütung

Und es geht Schlag auf Schlag weiter. Ab 2021 erhalten Sie als Anleger ein detailliertes Mitspracherecht in Sachen Vorstandsvergütung. Alle vier Jahre beschließt die Hauptversammlung über das Vergütungssystem der Organe der Gesellschaft, das der Aufsichtsrat erarbeitet hat ("Say on Pay") – außerdem jährlich über den detaillierten und gesonderten Vergütungsbericht, den die Gesellschaften vorlegen müssen. „Das Vergütungssystem muss die nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung fördern, also nicht nur den wirtschaftlichen Bestand des Unternehmens sichern helfen, sondern auch Umweltschutzaspekte etc. berücksichtigen", sagt Jella Benner-Heinacher, Hauptgeschäftsführerin der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz im Gespräch mit mir für das Anlegermagazin Börse Online. 

Ab 2021 kann in Hauptversammlungen beschlossen werden, die Maximalvergütung des Vorstands zu deckeln. Dafür brauchen Sie als Privatanleger allerdings einen etwas größeren Geldbeutel – oder können sich zum Beispiel über Aktionärsschutzvereinigungen mit anderen zusammentun. Um die Maximalvergütung des Vorstands zu kürzen, müssen Anleger nämlich ein Quorum in Höhe von einem Grundkapitalanteil von 500 000 Euro oder fünf Prozent des Grundkapitals nehmen. Dieses Recht greift in den Aufgabenbereich des Aufsichtsrat hinein. Man darf gespannt sein, wie häufig es genutzt werden wird.

Den ganzen Artikel lesen


Quelle Finanzjournalisten

Like: 0
Teilen

Kommentare