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Verluste aus Termingeschäften zu verrechnen wird schwerer


Auf den letzten Drücker hat der Bundestag das Jahressteuergesetz 2020 auf den Weg gebracht. Es sieht wichtige Änderungen für Kapitalanleger vor, die mit Termingeschäften Verluste erleiden und sie steuerlich verrechnen möchten.

Verrechnung von Verlusten aus Termingeschäften bleibt kompliziert

Was für ein Börsenjahr! Auf den Corona-Crash im Frühjahr folgte die rapide Erholung. Doch wer in diesem Ab und Auf auf dem falschen Fuß erwischt wurde, hat womöglich auch ein paar Verluste erzielt. Und die möchte man als Anleger bekanntlich gerne mit Gewinnen verrechnen.  Aber die Verrechnung von Verlusten ist kompliziert – und für Anleger, die Termingeschäften tätigen, nochmals umständlicher geworden. Immerhin hatte der Bundesgesetzgeber auf den allerletzten Drücker noch ein Einsehen. Er hat zumindest die Beträge für die Verrechnung von Verlusten noch einmal angepasst. Aber die Regelung bleibt kompliziert und wirft Anlegern Knüppel zwischen die Beine. Aber der Reihe nach:

Neue Regeln beschlossen

Ab 2021 gelten neue Regeln für die Verlustverrechnung, wenn Anleger Verluste aus Termingeschäften und Stillhaltergeschäften erzielen. Verluste dürfen dann nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung also noch ein neuen Verlustverrechnungskreis geschaffen. Bisher gibt es bereits eigene Verlustverrechnungskreise für sonstige Verluste, einen für Aktien und seit 2020 einen eigenen für Verluste aus der ganzen oder teilweise Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung. Das bedeutet zum Beispiel: Aktienverluste lassen sich nur mit Aktiengewinnen verrechnen – ob das tatsächlich rechtens ist, klärt immer noch der Bundesfinanzhof in einem anhängigen Verfahren (Az. VIII R 11/18). Verluste aus dem Verkauf von Investmentfonds können dagegen auch mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden.

Komplizierte Hürden für die Verrechnung von Verlusten aus Termingeschäften

Und es gibt noch eine Hürde: Während Verluste aus Fonds oder Aktien und Anleihen laufend von den inländischen Depotbanken mit Gewinnen verrechnet werden, gilt bei den Verlusten aus Termin- und Stillhaltergeschäften sowie bei Verlusten aus Kapitalforderungen eine Erschwernis. Sie werden nicht von den Depotbanken automatisch verrechnet. Das müssen Anleger selbst über die eigene Steuererklärung vornehmen. Überdies müssen sie sich auch noch rür 2020 und 2021 die Unterlagen dazu selbst zusammensuchen. Denn erst die Steuerbescheinigungen, die die Banken ab 2022 ausstellen, weisen diese Verluste aus, wie ein noch Schreiben aus dem Bundesfinanzministerium zeigt (Dok. 2020/1162395 vom 11.11.2020).

Aber damit nicht genug, es wird noch ein bißchen komplizierter: Nur bei den Verrechnungskreisen für sonstige Verlusten und Verlusten aus Aktienverkäufen sind die Verrechnungsmöglichkeiten betragsmäßig nicht beschränkt. Wer dagegen mit Termingeschäften oder auch mit Kapitalforderungen Miese gemacht hat, sollte nach gegenwärtiger Gesetzeslage pro Jahr nur 10 000 Euro an Miesen verrechnen dürfen. Hat ein Anleger mehr verloren, darf er diese Verluste erst im Folgejahr verrechnen.

Jahressteuergesetz verbessert die Lage – aber nur wenig

In allerletzter Minute hatte der Gesetzgeber zumindest ein bißchen Mitleid. Der Bundestagsfinanzausschuss wollte die Grenze von 10 000 Euro eigentlich wieder abgeschafft sehen. Doch so weit kam es nicht. Man einigte sich darauf, die Grenze von 10 000 Euro auf 20 000 Euro hochzusetzen. So hat es der Bundestag in mit dem am 16. Dezember verabschiedeten Abgeltungsteuer beschlossen. Dieser neue Wert von 20 000 Euro soll rückwirkend auch auf Totalverluste aus Kapitalforderungen Anwendung finden, die Anleger 2020 erzielen.

Ein Beispiel zeigt, wie ungünstig sich die Verrechnung von Verlusten auswirken kann

Dennoch können sich die Regeln weiter negativ auswirken, wie das folgende Beispiel zeigt:

Erzielt ein Anleger mit einem Optionsgeschäft künftig einen Gewinn von 30 000 Euro, hat aber mit einem anderen Geschäft Pech und verliert dieselbe Summe, ist sein wirtschaftlicher Schaden zwar eigentlich gleich Null. Aber nach der neuen Regelung muss er auf 10000 Euro des Gewinns künftig Abgeltungsteuer zahlen, weil er nur Verluste bis 20 000 Euro im selben Jahr gegenrechnen darf. Das hat unter Umständen gravierende Auswirkungen auf seine Liquidität – und macht überdies eine Menge Arbeit in der Steuererklärung.

Wie war das doch gleich? Durch die Abgeltungsteuer sollte die Besteuerung von Kapitalanlagen eigentlich auch einfacher werden. Davon kann keine Rede sein.

 

Foto: Deutsche Börse AG – Bildpool Börse Frankfurt – Parkett IHK Frankfurt – Oktober 2014

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Quelle Finanzjournalisten

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