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Wie Sie eine Mietminderung richtig berechnen!


Liebe Leser,

ist Ihre Wohnung mangelhaft, hat Ihr Mieter das Recht auf Mietminderung? Für Sie als Vermieter ist es immer ärgerlich, wenn die Wohnung Ihres Mieters mangelhaft ist. Sie müssen dann nämlich nicht nur für die Beseitigung des Mangels sorgen, sondern Ihr Mieter hat darüber hinaus das Recht zur Mietminderung.

Im Klartext: Er muss weniger Miete zahlen. Der Betrag, um den sich seine Mietzahlung reduziert, hängt von der Schwere des Mangels ab und ist je nach Einzelfall festzulegen.

Minderung in der Betriebskostenabrechnung berücksichtigen

Was viele Vermieter nicht wissen:

Dieses Minderungsrecht wirkt sich auch auf die Betriebskostenabrechnungen aus.

Was viele Vermieter nicht beachten: Auch wenn feststeht, dass Ihr Mieter seine Miete in zulässiger Weise gemindert hat, können Sie die Angelegenheit nicht ad acta legen. Sie müssen nämlich die Minderung Ihres Mieters auch bei seiner Betriebskostenabrechnung berücksichtigen.

Vergessen Sie dies, wird es unweigerlich zu Reklamationen kommen.

Gesetz: angemessen herabgesetzte Miete

Weist die Wohnung Ihres Mieters einen Mangel auf, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch herabsetzt, hat Ihr Mieter gemäß § 535 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) eine angemessen herabgesetzte Miete zu zahlen.

Über die Frage, in welcher Höhe oder wie lange Ihr Mieter mindern darf, macht das Gesetz ebenso wenig eine Aussage wie darüber, ob Sie bei der Berechnung der Minderung die Nebenkosten zu berücksichtigen haben oder nicht.

Achten Sie auf den Zeitraum der Minderung

Bei der Bestimmung des Zeitraums, in dem gemindert wird, sind Mieter gern großzügiger als erlaubt.

Passen Sie auf, denn es schleichen sich hier gern Fehler zu Ihren Lasten ein. Mindern darf Ihr Mieter nämlich lediglich von dem Zeitpunkt, ab dem er Ihnen den Mangel angezeigt hat, und nur so lange, bis der Mangel beseitigt worden ist.

Das bedeutet, dass Ihr Mieter tatsächlich nur für 3 Tage mindern darf, wenn die Wohnung nach der Anzeige des Mangels 3 Tage durch diesen beeinträchtigt ist. In der Praxis mindern Mieter aber auch bei einer nur wenige Tage andauernden Beeinträchtigung die Miete für den gesamten Monat.

Beispiel

In der Wohnung des Mieters fällt im Oktober die Heizung aus. Am 10.10.10 hat Ihr Mieter den Mangel gemeldet.

Der Defekt der Heizung konnte am 11.10. behoben werden, sodass die Heizung am 12.10. wieder einwandfrei funktionierte. Hier ist eine Minderungsquote von 20% gerechtfertigt.

Allerdings nur für die Zeit vom 10.10. bis einschließlich 11.10., also für 2 Tage. Würde Ihr Mieter hier die gesamte Monatsmiete um 20% mindern, wäre das unzulässig. Zahlt Ihr Mieter eine Miete von 1.000 €, darf er also nicht etwa um 200 €, sondern nur um den Betrag von 12,90 € (20% von 1.000 ÷ 31 Tage x 2 Tage) mindern.

Das wird Ihrem Buchhändler ganz und gar nicht schmecken …

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Ein Beitrag von Heiko Böhmer.


Quelle: Robert Sasse

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