Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA
Bad Teinach-Zavelstein
- ISIN DE0006614001 und DE0006614035 -
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
am 08.07.2020 in Bad Teinach-Zavelstein
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
vor dem Hintergrund der zunehmenden Verbreitung des Virus SARS-CoV-2 (auch als Corona-Virus bekannt) und der dadurch hervorgerufenen
Erkrankung COVID-19 sowie den bestehenden behördlichen Verordnungen zum Schutz gegen mit dem Virus verbundenen Gesundheitsgefahren
laden wir Sie auf Grundlage von § 1 Abs. 2, Abs. 8 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-,
Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie hiermit zu der am
Mittwoch, dem 8. Juli 2020, um 10:30 Uhr in Form einer virtuellen Hauptversammlung stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Eine Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung wird live im Internet erfolgen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre
erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Bitte beachten Sie insbesondere die Regelungen zur weiterhin erforderlichen Anmeldung zur Hauptversammlung.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist das Hotel Therme Bad Teinach, Otto-Neidhart-Allee 5, 75385 Bad Teinach.
1. |
Vorlage des vom Aufsichtsrat jeweils gebilligten Jahresabschlusses und Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019 und des für
die Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA und den Konzern zusammengefassten Lageberichts des Geschäftsjahres 2019
mit dem Bericht des Aufsichtsrats sowie Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der Mineralbrunnen Überkingen-Teinach
GmbH & Co. KGaA zum 31. Dezember 2019
Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden Gesellschafterin aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss
gebilligt. Gemäß § 286 Absatz 1 Aktiengesetz (AktG) erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss der Mineralbrunnen Überkingen-Teinach
GmbH & Co. KGaA zum 31. Dezember 2019 in der vorgelegten Fassung, die einen Bilanzgewinn von EUR 24.807.457,19 ausweist, festzustellen.
Sämtliche vorstehenden Unterlagen sind vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an auf
www.mineralbrunnen-kgaa.de |
unter der Rubrik Investor Relations zugänglich und werden während der Hauptversammlung auf diesem Wege zur Verfügung stehen.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe
von EUR 24.807.457,19 wie folgt zu verwenden:
* |
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,45 für jede der 5.424.755 dividendenberechtigten Stammaktien für das Geschäftsjahr
2019
(insgesamt EUR 2.441.139,75) |
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* |
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,53 für jede der 2.187.360 dividendenberechtigten Vorzugsaktien für das Geschäftsjahr
2019
(insgesamt EUR 1.159.300,80) |
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* |
Vortrag des Restbetrags in Höhe von EUR 21.207.016,64 auf neue Rechnung.
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Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
Sollte sich die Zahl der eigenen Aktien bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung durch den Erwerb, die Einziehung oder die Veräußerung
eigener Aktien ändern, wird der Hauptversammlung für diesen Fall ein entsprechend modifizierter Beschlussvorschlag zur Verwendung
des Bilanzgewinns vorgelegt, der bei unveränderter Ausschüttung der Dividende von EUR 0,45 pro dividendenberechtigter Stammaktie
sowie EUR 0,53 pro dividendenberechtigter Vorzugsaktie für das Geschäftsjahr 2019 den Vortrag des verbleibenden Bilanzgewinns
auf neue Rechnung vorsieht.
|
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2019
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin für
das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr
2019 amtiert haben, für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.
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5. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, Zweigniederlassung Saarbrücken,
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichts des Geschäftsjahres 2020 zu wählen.
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6. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals und über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals
sowie über entsprechende Satzungsänderungen
Die von der Hauptversammlung am 24. November 2015 beschlossene Ermächtigung läuft am 23. November 2020 aus. Daher soll der
Hauptversammlung vorgeschlagen werden, der Gesellschaft erneut eine Ermächtigung zur Durchführung von Kapitalerhöhungen aus
genehmigtem Kapital zu gewähren.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a) |
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird unter gleichzeitiger Aufhebung des zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden und
noch nicht ausgenutzten genehmigten Kapitals 2015 (Ziffer 4.7 der Satzung) einschließlich der hierfür erteilten Ermächtigung
mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Eintragung der nachfolgend unter Buchstabe b) beschlossenen Satzungsänderung in das Handelsregister
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 7. Juli 2025 ganz oder in Teilbeträgen
einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 11.193.728,00 (in Worten: elf Millionen einhundertdreiundneunzigtausendsiebenhundertachtundzwanzig
Euro) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden nennbetragslosen Stammaktien (Stückaktien)
zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2020). Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Die neuen Aktien können
in Übereinstimmung mit §§ 203 Abs. 1 Satz 1, 186 Abs. 5 AktG auch von einer Bank oder einem Bankenkonsortium mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht).
|
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht
der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
* |
für Spitzenbeträge;
|
* |
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen an
Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten, wie z. B. Patenten, Marken oder hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten
oder sonstigen Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen und sonstigen Finanzinstrumenten;
|
* |
bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn Aktien der Gesellschaft an der Börse gehandelt werden (regulierter Markt oder
Freiverkehr bzw. die Nachfolger dieser Segmente), die Kapitalerhöhung 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabepreis
der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung
nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf den Betrag von 10 % des Grundkapitals
ist der Betrag anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die aufgrund einer anderen entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben beziehungsweise veräußert
werden, soweit eine derartige Anrechnung gesetzlich geboten ist. Im Sinne dieser Ermächtigung gilt als Ausgabepreis bei Übernahme
der neuen Aktien durch einen Emissionsmittler unter gleichzeitiger Verpflichtung des Emissionsmittlers, die neuen Aktien einem
oder mehreren von der Gesellschaft bestimmten Dritten zum Erwerb anzubieten, der Betrag, der von dem oder den Dritten zu zahlen
ist.
|
Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet die persönlich haftende Gesellschafterin
mit Zustimmung des Aufsichtsrats.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder
nach Ablauf der Ermächtigungsfrist ohne Erhöhung zu ändern.
b) |
Ziffer 4.7 der Satzung der Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA wird entsprechend wie folgt gefasst:
'4.7 |
Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats
bis zum 7. Juli 2025 ganz oder in Teilbeträgen einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 11.193.728,00 (in Worten: elf
Millionen einhundertdreiundneunzigtausendsiebenhundertachtundzwanzig Euro) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe
von neuen, auf den Inhaber lautenden nennbetragslosen Stammaktien (Stückaktien) zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2020). Die
neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Die neuen Aktien können in Übereinstimmung mit §§ 203 Abs. 1 Satz 1,
186 Abs. 5 AktG auch von einer Bank oder einem Bankenkonsortium mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären
zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht).
Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht
der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
* |
für Spitzenbeträge;
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* |
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen an
Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten, wie z. B. Patenten, Marken oder hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten
oder sonstigen Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen und sonstigen Finanzinstrumenten;
|
* |
bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn Aktien der Gesellschaft an der Börse gehandelt werden (regulierter Markt oder
Freiverkehr bzw. die Nachfolger dieser Segmente), die Kapitalerhöhung 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabepreis
der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung
nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf den Betrag von 10 % des Grundkapitals
ist der Betrag anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die aufgrund einer anderen entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben beziehungsweise veräußert
werden, soweit eine derartige Anrechnung gesetzlich geboten ist. Im Sinne dieser Ermächtigung gilt als Ausgabepreis bei Übernahme
der neuen Aktien durch einen Emissionsmittler unter gleichzeitiger Verpflichtung des Emissionsmittlers, die neuen Aktien einem
oder mehreren von der Gesellschaft bestimmten Dritten zum Erwerb anzubieten, der Betrag, der von dem oder den Dritten zu zahlen
ist.
|
Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet die persönlich haftende Gesellschafterin
mit Zustimmung des Aufsichtsrats.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder
nach Ablauf der Ermächtigungsfrist ohne Erhöhung zu ändern.'
|
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Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin an die Hauptversammlung zu Punkt 6 der Tagesordnung gemäß §§ 186 Abs. 4
Satz 2, 203 Abs. 1, 2 AktG (Gründe für den Bezugsrechtsausschluss beim genehmigten Kapital)
Die persönlich haftende Gesellschafterin hat zu Punkt 6 der Tagesordnung gemäß §§ 186 Abs. 4 Satz 2, 203 Abs. 1, 2 AktG einen
schriftlichen Bericht über die Gründe für den Bezugsrechtsausschluss erstattet. Der Bericht ist vom Tage der Einberufung der
Hauptversammlung an auf
www.mineralbrunnen-kgaa.de |
unter der Rubrik Investor Relations zugänglich und wird während der Hauptversammlung auf diesem Wege zur Verfügung stehen.
Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:
a) |
Genehmigtes Kapital gemäß §§ 202 ff. AktG
Unter dem neuen genehmigten Kapital soll die persönlich haftende Gesellschafterin ermächtigt werden, das Grundkapital der
Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 7. Juli 2025 durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden nennbetragslosen
Stammaktien (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt
EUR 11.193.728,00 (in Worten: elf Millionen einhundertdreiundneunzigtausendsiebenhundertachtundzwanzig Euro) zu erhöhen.
Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals steht den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können
in Übereinstimmung mit §§ 203 Abs. 1 Satz 1, 186 Abs. 5 AktG auch von einer Bank oder einem Bankenkonsortium mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht).
Die persönlich haftende Gesellschafterin soll ferner ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten nachfolgend
erläuterten Fällen das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen:
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b) |
Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge
Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, das Bezugsrecht zur Vermeidung von Spitzenbeträgen auszuschließen.
Spitzenbeträge können sich aus dem Umfang des jeweiligen Volumens der Kapitalerhöhung und der Festlegung eines praktikablen
Bezugsverhältnisses ergeben. Der vorgesehene Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht ein glattes Bezugsverhältnis
und erleichtert so die Abwicklung der Emission. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen freien Spitzen werden bestmöglich
für die Gesellschaft verwertet.
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c) |
Bezugsrechtsausschluss bei Sachleistungen
Das Bezugsrecht kann weiterhin bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen
und Beteiligungen an Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten, wie z. B. Patenten, Marken oder hierauf gerichtete Lizenzen,
oder sonstigen Produktrechten oder sonstigen Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen und sonstigen
Finanzinstrumenten, ausgeschlossen werden. Hierdurch soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, flexibel auf sich bietende
Gelegenheiten insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie auf Angebote
zu Unternehmenszusammenschlüssen reagieren zu können. Insbesondere im Rahmen von Unternehmens- oder Beteiligungserwerben bestehen
vielfältige Gründe, Verkäufern statt eines Kaufpreises ausschließlich in Geld, auch Aktien oder nur Aktien zu gewähren. Insbesondere
kann auf diese Weise die Liquidität der Gesellschaft geschont und der/die Verkäufer an zukünftigen Kurschancen beteiligt werden.
Diese Möglichkeit erhöht die Wettbewerbschancen der Gesellschaft bei Akquisitionen. Die persönlich haftende Gesellschafterin
wird bei der Ausnutzung der Ermächtigung sorgfältig die Bewertungsrelation zwischen der Gesellschaft und der erworbenen Beteiligung
bzw. des Unternehmens, der gewerblichen Schutzrechte oder sonstigen Sacheinlagen prüfen und im wohlverstandenen Interesse
der Gesellschaft und der Aktionäre den Ausgabepreis der neuen Aktien und die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe festlegen.
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d) |
Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen um bis zu 10 %
Das Bezugsrecht der Aktionäre kann zudem insbesondere bei Barkapitalerhöhungen im Hinblick auf bis zu 10 % des Grundkapitals
ausgeschlossen werden, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten Aktien
der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, erleichterter
Bezugsrechtsausschluss). Auf die 10 %-ige Beschränkung sind andere Fälle des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses aufgrund
einer gegebenenfalls noch zu beschließenden Ermächtigung durch die Hauptversammlung anzurechnen, soweit dies gesetzlich geboten
ist. Die Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre im Hinblick auf Barkapitalerhöhungen, die 10 % des Grundkapitals nicht
übersteigen, ausschließen zu können, versetzt die Gesellschaft in die Lage, zur Aufnahme neuer Mittel zur Unternehmensfinanzierung
kurzfristig, ohne das Erfordernis eines mindestens zwei Wochen dauernden Bezugsangebotes, flexibel auf sich bietende günstige
Kapitalmarktsituationen zu reagieren und die neuen Aktien bei institutionellen Anlegern platzieren zu können.
Bei dem erleichterten Bezugsrechtsausschluss handelt es sich um einen gesetzlich vorgesehenen Regelfall, in dem das Bezugsrecht
der Aktionäre ausgeschlossen werden kann. Durch die Beschränkung auf 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens bzw. der Ausübung
der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals wird das Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf eine quotenmäßige Verwässerung
ihrer Beteiligung berücksichtigt. Aktionäre, die ihre Beteiligungsquote beibehalten wollen, können durch Zukäufe über die
Börse die Reduzierung ihrer Beteiligungsquote verhindern. Im Falle des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses ist zwingend,
dass der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Damit wird dem Schutzbedürfnis der
Aktionäre hinsichtlich einer wertmäßigen Verwässerung ihrer Beteiligung Rechnung getragen. Durch diese Festlegung des Ausgabepreises
nahe am Börsenkurs wird sichergestellt, dass der Wert des Bezugsrechts für die neuen Aktien sich praktisch der Nullmarke nähert.
Soweit die persönlich haftende Gesellschafterin während eines Geschäftsjahres die Ermächtigung ausnutzt, wird sie in der folgenden
Hauptversammlung hierüber berichten.
|
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7. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG unter Aufhebung der bisherigen
Ermächtigung
Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer besonderen Ermächtigung
durch die Hauptversammlung. Die von der Hauptversammlung am 25. Juli 2018 beschlossene Ermächtigung ist bereits in erheblichem
Umfang ausgenutzt worden. Daher soll der Hauptversammlung vorgeschlagen werden, der Gesellschaft unter Aufhebung der bisherigen
Ermächtigung erneut eine Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zu gewähren. Entsprechend § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG soll die
Ermächtigung für die Dauer von fünf Jahren erteilt werden.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a) |
Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, im Zeitraum bis zum 7. Juli 2025 wahlweise eigene Stammaktien
und/oder stimmrechtslose Vorzugsaktien bis zu insgesamt 10 % des derzeitigen Grundkapitals zu erwerben. Auf die erworbenen
Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71a ff
AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke
des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden.
Die Ermächtigung wird mit Ablauf der Hauptversammlung, auf der darüber beschlossen wird, wirksam. Die von der Hauptversammlung
der Gesellschaft am 25. Juni 2018 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt des
Wirksamwerdens dieser neuen Ermächtigung aufgehoben.
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b) |
Der Erwerb kann nach Wahl der persönlich haftenden Gesellschafterin und innerhalb der sich aus den aktienrechtlichen Grundsätzen
ergebenden Grenzen unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) über die Börse oder außerhalb der Börse erfolgen,
letzteres insbesondere durch ein öffentliches Kaufangebot an die Inhaber der entsprechenden Aktiengattung und auch unter Ausschluss
des Andienungsrechts der Inhaber einer Aktiengattung. Bei einem öffentlichen Kaufangebot kann die Gesellschaft entweder einen
Preis oder eine Preisspanne für den Erwerb festlegen.
* |
Im Fall des Erwerbs über die Börse darf der Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion
ermittelten Kurs der jeweiligen Aktiengattung an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse, Stuttgart um nicht mehr als
10 % über- bzw. unterschreiten. Wird bis 12:00 Uhr Ortszeit des jeweiligen Handelstages kein Eröffnungskurs festgestellt,
ist der letzte Schlusskurs des vorangegangenen Handelstags maßgeblich.
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* |
Bei einem öffentlichen Kaufangebot dürfen der gebotene Kaufpreis bzw. die Grenzwerte der gebotenen Verkaufspreisspanne je
Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Schlusskurs der jeweiligen Aktiengattung an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse,
Stuttgart am dritten Börsenhandelstag vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Angebots um nicht mehr als 20 % über- bzw.
unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines Kaufangebots erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses,
so kann das Angebot angepasst werden. In diesem Fall wird auf den Durchschnittsschlusskurs der drei Börsenhandelstage vor
der Veröffentlichung einer etwaigen Anpassung abgestellt. Sofern die Nachfrage das Volumen des Kaufangebots überschreitet,
muss die Annahme nach Quoten proportional zur Anzahl der zum Erwerb angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme
geringer Stückzahlen kann im rechtlich zulässigen Rahmen, maximal aber bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär, vorgesehen
werden.
|
* |
Bei einem Erwerb der Aktien außerhalb der Börse in sonstiger Weise darf der gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
den Mittelwert der Schlusskurse der Stamm- bzw. Vorzugsaktien der Gesellschaft an den letzten zehn Börsenhandelstagen vor
dem Tag des Abschlusses des dem Erwerb zugrundeliegenden Vertrages an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse, Stuttgart,
um nicht mehr als 5 % über- oder unterschreiten.
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c) |
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, die aufgrund dieser oder einer vorangegangenen Ermächtigung nach
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
(§ 53a AktG) zu anderen Zwecken als dem Handel in eigenen Aktien wieder zu veräußern.
* |
Die Veräußerung der eigenen Aktien kann über die Börse erfolgen. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist dabei ausgeschlossen.
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* |
Die Veräußerung der eigenen Aktien kann ferner durch ein öffentliches Angebot unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
(§ 53a AktG) an alle Aktionäre erfolgen. Die persönlich haftende Gesellschafterin kann in diesem Fall mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht für Spitzenbeträge ausschließen.
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* |
Daneben kann die Veräußerung auch in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre vorgenommen werden, insbesondere auch zur Erfüllung von durch die Gesellschaft oder einer ihrer
Konzerngesellschaften eingeräumten Wandlungs- oder Optionsrechten gegen Sachleistungen etwa zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen
oder gewerblichen Schutzrechten. Als maßgeblicher Wert gilt der Mittelwert der an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse,
Stuttgart, festgestellten Schlusskurse der Stamm- bzw. Vorzugsaktien der Gesellschaft an den letzten zehn Börsenhandelstagen
vor dem Tag des Abschlusses des der Veräußerung zugrundeliegenden Vertrages.
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* |
Ferner können die eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu einem Preis veräußert werden, der den
Börsenkurs von Stamm- bzw. Vorzugsaktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht um mehr
als 5 % (ohne Nebenkosten) unterschreitet. Als maßgeblicher Börsenkurs gilt der Mittelwert der an der Baden-Württembergischen
Wertpapierbörse, Stuttgart, festgestellten Schlusskurse der Stamm- bzw. Vorzugsaktien der Gesellschaft an den letzten zehn
Börsenhandelstagen vor dem Tag des Abschlusses des der Veräußerung zugrundeliegenden Vertrages. Dieser Ausschluss des Bezugsrechts
ist auf insgesamt höchstens 10 % sowohl des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung als auch des im Zeitpunkt
der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung
von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben werden.
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d) |
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird zudem ermächtigt, die eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrates einzuziehen,
ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Sie können auch im vereinfachten
Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrages der übrigen Stückaktien am Grundkapital
der Gesellschaft eingezogen werden. Erfolgt die Einziehung im vereinfachten Verfahren, ist die persönlich haftende Gesellschafterin
zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt.
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e) |
Die in dieser Ermächtigung genannten Verwendungszwecke gelten auch für auf Grundlage früherer Ermächtigungen erworbene eigene
Aktien.
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f) |
Die Ermächtigungen unter lit. a) bis e) können ganz oder in Teilbeträgen, ein- oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam durch
die Gesellschaft, aber auch durch ihre Konzernunternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte ausgenutzt werden.
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Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin an die Hauptversammlung zu Punkt 7 der Tagesordnung gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr.
8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG (Gründe für Bezugsrechtsausschluss bei Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien)
Die persönlich haftende Gesellschafterin hat zu Punkt 7 der Tagesordnung gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, Halbsatz 2, 186
Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den Bezugsrechtsausschluss erstattet. Der Bericht ist vom
Tage der Einberufung der Hauptversammlung an auf
www.mineralbrunnen-kgaa.de |
unter der Rubrik Investor Relations zugänglich und wird während der Hauptversammlung auf diesem Wege zur Verfügung stehen.
Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:
a) |
Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
In Punkt 7 der Tagesordnung wird die Gesellschaft ermächtigt, eigene Aktien zu erwerben.
Deutsche Unternehmen dürfen eigene Aktien in begrenztem Umfang auf Grund einer besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung
erwerben. Die Laufzeit der Ermächtigung ist auf fünf Jahre begrenzt. Damit soll die persönlich haftende Gesellschafterin in
die Lage versetzt werden, im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre eigene Aktien bis zu einer Höhe von 10 % des derzeitigen
Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Dabei soll der Gesellschaft vorliegend die Möglichkeit gegeben werden, eigene
Aktien zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken zu erwerben, etwa zur Reduzierung der Eigenkapitalausstattung, zur Kaufpreiszahlung
für Akquisitionen oder aber, um die Aktien wieder zu veräußern.
Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft auch die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien u. a. durch ein öffentliches,
an die Aktionäre der Gesellschaft zu richtendes Kaufangebot zu erwerben.
Bei dem Erwerb eigener Aktien über ein öffentliches Kaufangebot ist der aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.
Sofern ein öffentliches Kaufangebot überzeichnet ist, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Jedoch soll es zulässig sein,
eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück Aktien vorzusehen und
insoweit das Andienungsrecht der Aktionäre auszuschließen. Diese Möglichkeit dient dazu, glatte Erwerbsquoten festlegen zu
können und trotzdem kleine Aktienbestände zu berücksichtigen.
In Fällen, in denen dies im angemessenen Interesse der Gesellschaft liegt, soll die persönlich haftende Gesellschafterin bei
Wahrung der Voraussetzungen des § 53a AktG auch in anderen Fällen des Erwerbs außerhalb der Börse das Andienungsrecht der
Aktionäre ausschließen können. Der Gesellschaft wird damit größere Flexibilität eingeräumt.
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b) |
Verwendungsmöglichkeiten der eigenen Aktien
In Punkt 7 der Tagesordnung wird die Gesellschaft ermächtigt, erworbene Aktien wieder zu veräußern. Die Möglichkeit zum Wiederverkauf
eigener Aktien dient der vereinfachten Mittelbeschaffung. Gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG kann die Hauptversammlung der
Gesellschaft auch zu einer anderen Form der Veräußerung als über die Börse unter Ausschluss des Bezugsrechts ermächtigen.
Insbesondere können die eigenen Aktien entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs
der Aktien der Gesellschaft im Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Die Möglichkeit einer solchen Veräußerung
liegt im Interesse der Gesellschaft. Sie erlaubt eine schnellere und kostengünstigere Platzierung der Aktien als deren Veräußerung
unter entsprechender Anwendung der Regeln eines Bezugsrechts der Aktionäre. Den Aktionären entsteht nach der Wertung des Gesetzgebers
kein Nachteil, da sie, soweit sie am Erhalt ihrer Stimmrechtsquote interessiert sind, die entsprechende Anzahl von Aktien
jederzeit an der Börse erwerben können.
Darüber hinaus schafft die Ermächtigung die Möglichkeit, eigene Aktien als Gegenleistung beim Erwerb von Unternehmen, von
Beteiligungen an Unternehmen oder von gewerblichen Schutzrechten anbieten zu können. Der internationale Wettbewerb und die
Globalisierung der Wirtschaft verlangen zunehmend diese Form der Akquisitionsfinanzierung. Die vorgeschlagene Ermächtigung
soll der Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum geben, um Akquisitionschancen schnell und flexibel nutzen zu können.
Ferner ermöglicht es die Ermächtigung, dass die eigenen Aktien den Aktionären der Gesellschaft aufgrund eines Angebots, das
an alle Aktionäre gerichtet ist und den Gleichheitsgrundsatz beachtet, zum Bezug angeboten werden. In einem solchen Fall kann
die persönlich haftende Gesellschafterin mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht für Spitzenbeträge ausschließen.
Außerdem ist die Gesellschaft berechtigt, die gemäß dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien auch zur Erfüllung von Wandlungs-
oder Optionsrechten zu verwenden, die von der Gesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften eingeräumt wurden. Voraussetzung
für diese Art der Verwendung ist der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre.
Schließlich sieht die Ermächtigung die Möglichkeit vor, dass die erworbenen eigenen Aktien ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung
eingezogen werden können.
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c) |
Berichterstattung
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird der jeweils folgenden Hauptversammlung über eine Ausnutzung dieser Ermächtigung
berichten. Zudem gibt die Gesellschaft im Anhang zum jeweiligen Jahresabschluss den Bestand an eigenen Aktien der Gesellschaft,
den Zeitpunkt des Erwerbs, die Gründe für den Erwerb, bei entsprechenden Transaktionen im betreffenden Geschäftsjahr auch
die jeweiligen Erwerbe oder Veräußerungen unter Angabe der Zahl der Aktien, des Erwerbs- oder Veräußerungspreises sowie die
Verwendung des Erlöses, an.
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II. |
Weitere Angaben zur Einberufung
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1. |
Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im Internet und Ausübung des Stimmrechts; Erfordernis der Anmeldung
Die Hauptversammlung wird auf Grundlage von § 1 Abs. 2, Abs. 8 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ('COVID-19-Gesetz') als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft) abgehalten.
Für die Aktionäre erfolgt eine Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung im Internet unter
https://www.mineralbrunnen-kgaa.de/investor-relations/hauptversammlung.html |
Es können nur diejenigen Aktionäre die gesamte Hauptversammlung im Internet verfolgen, die sich in Textform (§ 126b BGB) in
deutscher oder englischer Sprache zur Hauptversammlung angemeldet haben. Dies gilt entsprechend für die Ausübung des Stimmrechts.
Zugangsdaten und weitere Informationen erhalten die Aktionäre nach ihrer Anmeldung.
Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Verfolgung der gesamten Hauptversammlung im Internet und zur Ausübung
des Stimmrechts nachzuweisen. Hierzu ist ein in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis
des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich.
Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), d. h. auf den 17. Juni 2020 (0:00 Uhr), zu beziehen. Maßgeblich für die Berechtigung zur Verfolgung der gesamten Versammlung im Internet und zur Ausübung
des Stimmrechts ist somit der Aktienbesitz zu diesem Stichtag.
Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft spätestens am 1. Juli 2020 (24:00 Uhr) unter folgender Adresse zugehen:
Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA c/o Landesbank Baden-Württemberg 4035/H Hauptversammlungen Am Hauptbahnhof 2 70173 Stuttgart Telefax: +49 (0) 711/127-79264 E-Mail: [email protected]
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Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes in der vorstehend beschriebenen Weise erbracht hat; insbesondere haben Veräußerungen
oder sonstige Übertragungen der Aktien nach dem Nachweisstichtag im Verhältnis zur Gesellschaft keine Bedeutung für den Umfang
und die Ausübung des gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechts des bisherigen Aktionärs. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb
von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär
werden, sind nicht teilnahme- oder stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
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2. |
Vollmachten; Verfahren für die Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte
Aktionäre, die die Hauptversammlung nicht persönlich verfolgen und/oder ihr Stimmrecht nicht persönlich ausüben möchten, können
sich bei der Ausübung ihrer Rechte auch durch Bevollmächtigte, z. B. einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater
oder eine andere Person, vertreten lassen. Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte ist die form-
und fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung.
Die Erteilung von Vollmachten, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der
Textform oder können elektronisch erfolgen und übermittelt werden, indem das unter
https://www.mineralbrunnen-kgaa.de/investor-relations/hauptversammlung.html |
bereitgestellte InvestorPortal genutzt wird.
Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und diesen durch das Aktiengesetz gleichgestellte Personen können
im Rahmen der für sie bestehenden aktiengesetzlichen Sonderregelung (§ 135 AktG) abweichende Anforderungen an die ihnen zu
erteilenden Vollmachten vorsehen. Diese Anforderungen können bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden erfragt werden.
Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, sich bei der Ausübung des Stimmrechts durch von der Gesellschaft
benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Soweit Aktionäre die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
bevollmächtigen, müssen sie diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilen. Ohne diese Weisungen
ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.
Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können elektronisch über das InvestorPortal
der Gesellschaft unter
https://www.mineralbrunnen-kgaa.de/investor-relations/hauptversammlung.html |
erteilt werden. Diese Möglichkeit besteht bis zum Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung. Zugangsdaten erhalten die
Aktionäre nach ihrer Anmeldung.
Alternativ können Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter unter Verwendung der
von der Gesellschaft dafür vorgesehenen Vollmachtsformulare erteilt werden. Die Aktionäre erhalten diese Vollmachtsformulare
mit der Anmeldebestätigung. Die Vollmacht und die Weisungen für den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen
aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum Montag, den 6. Juli 2020 (Eingang bei der Gesellschaft), an die folgende Anschrift übersendet werden:
Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: + 49 (0) 89 30903-74675 E-Mail: [email protected]
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3. |
Verfahren für die Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl
Aktionäre können ihre Stimmen auch im Wege elektronischer Kommunikation oder schriftlich abgeben, ohne an der Hauptversammlung
teilzunehmen (Briefwahl). Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl ist die form- und fristgerechte Anmeldung
zur Hauptversammlung.
Für die elektronische Briefwahl steht das InvestorPortal der Gesellschaft unter
https://www.mineralbrunnen-kgaa.de/investor-relations/hauptversammlung.html |
bis zum Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung zur Verfügung. Zugangsdaten erhalten die Aktionäre nach ihrer Anmeldung.
Alternativ können die Aktionäre für die Briefwahl auch das mit der Anmeldebestätigung zugesandte Formular benutzen. Die schriftlichen
Stimmabgaben müssen spätestens bis Montag, den 6. Juli 2020 (Tag des Eingangs), bei der Gesellschaft unter der folgenden Adresse eingegangen sein:
Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: + 49 (0) 89 30903-74675 E-Mail: [email protected]
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4. |
Ergänzungsverlangen
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen,
können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem
neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich
oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB mindestens 24 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens zum Ablauf des
13. Juni 2020 (24:00 Uhr), unter folgender Adresse zugehen:
Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA Investor Relations Badstr. 41 75385 Bad Teinach-Zavelstein E-Mail: [email protected]
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5. |
Zugänglichmachen von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen
Gegenanträge von Aktionären zu den Beschlussvorschlägen von persönlich haftender Gesellschafterin und/oder Aufsichtsrat zu
bestimmten Tagesordnungspunkten und Wahlvorschlägen zur Wahl des Abschlussprüfers und des Aufsichtsrats werden - soweit sie
den anderen Aktionären zugänglich zu machen sind - bei Nachweis der Aktionärseigenschaft unverzüglich im Internet unter
https://www.mineralbrunnen-kgaa.de/investor-relations/hauptversammlung.html |
veröffentlicht, wenn sie mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis spätestens zum Ablauf des 23. Juni 2020 (24:00 Uhr), der Gesellschaft an die folgende Adresse übersandt wurden:
Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA Investor Relations Badstr. 41 75385 Bad Teinach-Zavelstein E-Mail: [email protected]
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6. |
Fragemöglichkeit
Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 COVID-19-Gesetz wird den Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation
eingeräumt. Die persönlich haftende Gesellschafterin der Gesellschaft hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, dass
Fragen spätestens zwei Tage vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind, um einen reibungslosen
Ablauf der Hauptversammlung zu ermöglichen.
Dementsprechend werden nur solche Fragen berücksichtigt, die bis spätestens Montag, den 6. Juli 2020 (24:00 Uhr) über das InvestorPortal der Gesellschaft unter
https://www.mineralbrunnen-kgaa.de/investor-relations/hauptversammlung.html |
eingereicht werden.
Die Fragenbeantwortung erfolgt durch die persönlich haftende Gesellschafterin in der Hauptversammlung. Dabei entscheidet die
persönlich haftende Gesellschafterin gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Gesetz nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, welche
Fragen sie wie beantwortet.
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7. |
Erklärung Widerspruch
Aktionäre, die ihr Stimmrecht wie oben erläutert ausgeübt haben, haben abweichend von § 245 Nr. 1 AktG die Möglichkeit, ohne
Erscheinen in der Hauptversammlung Widerspruch gegen einen oder mehrere Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der elektronischen
Kommunikation zu erklären Die Erklärung des Widerspruchs kann, unter Angabe des Beschlusses, gegen den sich der Widerspruch
richtet, bis zum Ende der Hauptversammlung über das InvestorPortal der Gesellschaft unter
https://www.mineralbrunnen-kgaa.de/investor-relations/hauptversammlung.html |
erfolgen.
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8. |
Weitergehende Erläuterungen/Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
Diese Einladung sowie weitere Informationen und Erläuterungen zu dieser Hauptversammlung und den Rechten der Aktionäre sind
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.mineralbrunnen-kgaa.de/investor-relations/hauptversammlung.html |
abrufbar.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter derselben Internetadresse bekannt gegeben.
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III. |
Informationen zum Datenschutz
Die Gesellschaft verarbeitet im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung folgende Kategorien personenbezogener Daten von
Aktionären, Aktionärsvertretern und Gästen: Kontaktdaten (z. B. Name oder die E-Mail-Adresse), Informationen über die von
jedem einzelnen Aktionär gehaltenen Aktien (z. B. Anzahl der Aktien) und Verwaltungsdaten (z. B. die Nummer der Anmeldebestätigung).
Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Hauptversammlung basiert auf Art. 6 Abs. 1 lit. c Datenschutzgrundverordnung
(DSGVO). Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen
Verpflichtung erforderlich ist. Die Gesellschaft ist rechtlich verpflichtet, die Hauptversammlung der Aktionäre durchzuführen.
Um dieser Pflicht nachzugehen, ist die Verarbeitung der oben genannten Kategorien personenbezogener Daten unerlässlich. Ohne
Angabe ihrer personenbezogenen Daten können sich die Aktionäre der Gesellschaft nicht zur Hauptversammlung anmelden.
Für die virtuelle Hauptversammlung werden zusätzlich personenbezogene Daten in sog. 'Logfiles' verarbeitet, um die Virtualisierung
technisch zu ermöglichen und deren Administration zu vereinfachen. Dies betrifft z. B. ihre IP-Adresse, den von ihnen verwendeten
Webbrowser und Datum und Uhrzeit des Aufrufs. Diese Daten werden nach der Durchführung der Hauptversammlung gelöscht. Die
Gesellschaft verwendet diese Daten zu keinen anderen Zwecken als hier angegeben.
Weitere Informationen zu den Datenschutzgrundsätzen im Bereich der Webpräsenz der Gesellschaft können unter
https://www.mineralbrunnen-kgaa.de/datenschutz.html |
eingesehen werden.
Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft verantwortlich. Die Kontaktdaten des Verantwortlichen lauten:
Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA Badstr. 41 75385 Bad Teinach-Zavelstein Telefon: +49 (0) 7053 9262 220 Telefax: +49 (0) 6841 105 911 1222 www.mineralbrunnen-kgaa.de
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Personenbezogene Daten, die die Aktionäre der Gesellschaft betreffen, werden grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben.
Ausnahmsweise erhalten auch Dritte Zugang zu diesen Daten, sofern diese von der Gesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen
im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung beauftragt wurden. Hierbei handelt es sich um typische Hauptversammlungsdienstleister,
wie etwa Hauptversammlungs-Agenturen, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer. Die Dienstleister erhalten personenbezogene Daten
nur in dem Umfang, der für die Erbringung der Dienstleistung notwendig ist.
Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Einsichtsrechts in das Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung können andere
Teilnehmer und Aktionäre Einblick in die in dem Teilnehmerverzeichnis über sie erfassten Daten erlangen. Auch im Rahmen von
bekanntmachungspflichtigen Tagesordnungsergänzungsverlangen, Gegenanträgen bzw. -wahlvorschlägen werden, wenn diese Anträge
von Aktionären und Aktionärsvertretern gestellt werden, ihre personenbezogenen Daten veröffentlicht.
Die oben genannten Daten werden je nach Einzelfall bis zu drei Jahre (aber nicht weniger als zwei Jahre) nach Beendigung der
Hauptversammlung aufbewahrt und dann gelöscht, es sei denn, die weitere Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall noch zur
Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung erforderlich.
Aktionäre und Aktionärsvertreter haben das Recht, über die personenbezogenen Daten, die über sie gespeichert wurden, auf Antrag
unentgeltlich Auskunft zu erhalten. Zusätzlich haben sie das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, das Recht, die Einschränkung
der Verarbeitung von zu umfangreich verarbeiteten Daten zu verlangen und das Recht auf Löschung von unrechtmäßig verarbeiteten
bzw. zu lange gespeicherten personenbezogenen Daten (soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht und keine sonstigen
Gründe nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO entgegenstehen). Darüber hinaus haben Aktionäre und Aktionärsvertreter das Recht auf Übertragung
sämtlicher von ihnen an die Gesellschaft übergebener Daten in einem gängigen Dateiformat (Recht auf 'Datenportabilität').
Zur Ausübung der Rechte genügt eine entsprechende E-Mail an:
Darüber hinaus haben Aktionäre und Aktionärsvertreter auch das Recht zur Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde.
Den Datenschutzbeauftragten der Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA erreichen die Aktionäre und Aktionärsvertreter
unter folgender Adresse:
Rechtsanwalt Hubert Beeck Karlsbergstr. 99, 66424 Homburg Telefax: +49 (0) 6841 9848 5013 E-Mail: [email protected]
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Bad Teinach-Zavelstein, im Mai 2020
Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA
Die persönlich haftende Gesellschafterin: Karlsberg International Getränkemanagement GmbH
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